22.12.2015

Innovativste Länder: Österreich unter den Top 10

Der deutsche Industrieverband hat ein Ranking der innovativsten Länder der Welt erstellt. Österreich glänzt besonders bei Forschung und Entwicklung - und "Hidden Champions".
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Österreich zählt zu den innovativsten Ländern - es gibt aber noch Nachholbedarf.
Österreich zählt zu den innovativsten Ländern - es gibt aber noch Nachholbedarf.

Österreich zählt zu den zehn innovativsten Ländern der Welt. Der „Innovationsindikator“ lobt besonders die hohen Ausgaben der Unternehmen für Forschung und Wissenschaft und zählt in Österreich viele „Hidden Champions“. Der deutsche Bericht wird jährlich vom Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung im Auftrag der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften (acatech) und des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) erstellt. Er bezieht 35 Länder ein und untersucht insgesamt 38 Indikatoren.

Die Schweiz liegt seit Beginn der Auswertung 1990 auf Platz 1 und bildet mit Singapur eine Spitzengruppe, die unabhängig von der Gewichtung der Indikatoren im Spitzenfeld bleiben würde. Immerhin: Die nachfolgenden Länder holen seit 2000 auf. Dazu zählt auch Österreich, das sich im Vergleich zum Vorjahr gleich um fünf Plätze verbessern konnte und nun auf Rang 9 liegt.

Österreich schwächelt bei Wirtschaft und Gesellschaft

Damit liegt Österreich nur einen Platz hinter den USA, die vor allem bei Bildung und Wissenschaft zunehmend den Anschluss verlieren. Genau diese Bereiche haben hingegen dem heimischen Markt den Aufstieg gesichert. Schlechter schneidet Österreich allerdings beim Subindikator Wirtschaft ab, bei dem nur Platz 14 erreicht wird. Gemessen werden beispielsweise die Wertschöpfung je Arbeitsstunde, Patentanmeldungen oder neue Geschäftsmodelle. Der zweite Bereich des Innovationsindikators in dem Österreich mit Platz 15 lediglich im Mittelfeld landet ist der Subindikator Gesellschaft. Hier werden etwa die Frauenerwerbsquote, die Lebenserwartung oder die Zahl der Pressemeldungen aus dem Bereich Wissenschaft und Technik einbezogen.

KMU besonders innovativ

Besonders gut schneidet Österreich aber im diesjährigen KMU-Fokus des Innovationsindikators ab. Heimische KMU sind demnach sehr innovativ. Bei den Ausgaben für Forschung und Entwicklung liegen österreichische Klein- und Mittel-Unternehmen im Spitzenfeld. In Deutschland machen diese Ausgaben bei KMU lediglich 0,31 Prozent des BIP aus – Österreich, die Schweiz, Dänemark, Finnland oder Südkorea erreichen fast das Dreifache dieses Werts. 78 Prozent der Ausgaben für Forschung und Entwicklung werden in Deutschland von Großkonzernen getätigt, während in Österreich mehr als die Hälfte der Ausgaben von kleineren und mittleren Unternehmen getragen werden.

116 Hidden Champions in Österreich

Natürlich konnte in der Studie ein Bereich identifiziert werden, in dem Deutschland einsame Weltspitze ist. Der Begriff „Hidden Champions“ wurde 1990 in Deutschland von Hermann Simon geprägt und bezeichnet Unternehmen, die auf Nischenmärkte fokussiert sind, eine hohe Exportbereitschaft haben und auf Kundenanforderungen ausgerichtet sind. Deutschland weist demnach 1307 solcher Hidden Champions auf, aber auch Österreich schneidet in diesem Bereich hervorragend ab und landet mit 116 auf Platz 4 hinter den USA und Japan. Heruntergerechnet auf eine Million Einwohner schafft es Österreich auf Platz 3.

Handlungsempfehlungen

Die Handlungsempfehlungen des Innovationsindikators sind durchwegs bekannte Forderungen. Man brauche einen europäischen digitalen Binnenmarkt und müsse stärker auf prall gefüllte europäische Fördertöpfe zugreifen. Die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft solle gestärkt werden. Um Innovationen zu fördern, müsse sich die Politik zudem nicht nur auf offensichtliche Bereiche wie Bildung und Wissenschaft konzentrieren. Auch Steuer-, Arbeitsmarkt und Energiepolitik seien wesentliche Faktoren.

(c) BDI
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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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