14.09.2018

Innovationsplattform H-Farm startet Kooperation mit „der Graphischen“ Wien

Die italienische Innovationsplatzform H-Farm mit dem Magazin Maize startet eine Kooperation mit der "Graphischen" Wien. Unter der Leitung des Lehrbeauftragten Martin Drexler werden Studierende eine Ausgabe des Magazins zum Thema "Zukunft" erarbeiten und Anfang 2019 präsentieren.
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H-Farm / Maize starten Kooperation mit
(c) Adsi Bernard / Die Graphische. Ein Selfie muss sein!

Wenn man an frühe Startup Accelerators denkt, denkt man wahrscheinlich zunächst an Y Combinator. Die H-Farm in Italien allerdings ist sogar noch ein ein paar Monate älter. „H-Farm ist eine besondere Kreatur“, sagt Marta Caroti, die für die Innovationsplattform als Event-Manager arbeitet. „Hauptsächlich betreiben wir drei Haupt-Businesses: Investments, Digitalisierungsservices für Unternehmen und Bildung.“ Seit der Gründung im Jahr 2015 hat H-Farm 26,2 Millionen Euro in 116 innovative, junge Unternehmen investiert und über 1000 Studenten ausgebildet. Das „H“ in H-Farm steht dabei übrigens für „Human“, da in allen Belangen der Mensch im Mittelpunkt stehen soll.

+++ Startup School: Y Combinator nimmt versehentlich 15.000 Startups auf +++

Studierende der „Graphischen“ erstellen Ausgabe des H-Farm Magazins Maize

Der Menschheit verpflichtet fühlt sich auch das an der H-Farm angesiedelte Magazin Maize. Es erforscht neue komplexe Technologien und untersucht, wie sich diese schließlich auf den Menschen auswirken. Mit Perspektiven aus Unternehmertum, Technologie und universitärem Umfeld möchte es zum gesellschaftlichen Diskurs beitragen und Debatten zu wichtigen Fragen unserer Zeit anstoßen. Nun wurde von H-Farm und der „Graphischen“ Wien eine gemeinsame Kooperation verkündet. Ein Semester lang werden sich Studierende der „Graphischen“ mit der Erstellung eines Ausgabe von Maize befassen. Sie bekommen also die Gelegenheit, wertvolle Praxiserfahrungen zu sammeln. Das Thema der Ausgabe lautet „Zukunft“ und lässt einigen Spielraum.

Maize: Wettbewerb mit internationaler Jury

Das Projekt steht unter der Leitung von Martin Drexler. Er ist Professor für MultiMedia an der „Graphischen; auf ihn und sein globales Netzwerk geht die Kooperation letztlich zurück. „Die Kooperation zwischen der ‚Graphischen‘ und H-Farm ist besondere Ehre und Bestätigung unseres Schaffens zugleich“, so Drexler. Mit den vier Abteilungen der ‚Graphischen‘ – Multimedia, Grafikdesign, Fotographie und Druck – sei die älteste Medienschule der Welt gut für die Kooperation aufgestellt. Im Januar kommenden Jahres wird die Maize-Ausgabe der Studierenden dann einer internationalen Jury mit ExpertInnen in den Bereichen Kommunikation, digitale und analoge Medien sowie Grafikdesign vorgestellt. Matteo Scanni freut sich auf die „fresh minds“ der „Graphischen“ und die Ausgabe der Studierenden, die dann Ende März 2019 erscheinen wird.


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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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