08.06.2026
KOOPERATION

Innovation mit Verantwortung: New Business Building bei Wien Energie

Im Gastbeitrag erklärt Anja Hintermeier, Head of New Business & Venture Development bei Wien Energie, am Beispiel des Ventures "Sommerfrische", wie New Business Building in der Praxis funktioniert.
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Anja Hintermeier ist Head of New Business & Venture Development bei Wien Energie
Anja Hintermeier ist Head of New Business & Venture Development bei Wien Energie | (c) Lea Fabienne / Hintergrund: (c) Mike Castro Demaria via Unsplash

Für New Business oder auch Corporate Venture Building gibt es mittlerweile viele theoretische Modelle. Der zentrale Vorwurf: Es mangelt an realen Beispielen, Erfolgen und Einblicken. Wie entstehen neue Geschäftsmodelle tatsächlich innerhalb eines großen Konzerns? Wie verbindet man Innovationsgeschwindigkeit mit Verlässlichkeit, Qualität und Verantwortung?

Bei Wien Energie gehen wir diesen Weg bewusst – und möchten mit einem aktuellen Beispiel Einblick geben: unser neuestes Venture „Sommerfrische“, das zeigt, wie New Business Building im Corporate-Kontext funktionieren kann.

Ein reales Problem – und ein neues Angebot

Steigende Temperaturen, häufigere Hitzewellen und überhitzte Wohnräume stellen Städte zunehmend vor neue Herausforderungen. Zentrale Infrastrukturlösungen wie Fernkälte gelten dabei langfristig als besonders effiziente und nachhaltige Antwort auf urbane Kühlbedarfe. Gleichzeitig sind viele Bestandsgebäude nur schwer an solche Systeme anschließbar. 

Genau hier setzt „Sommerfrische“ an: Unter sommerfrische.wienenergie.at bietet Wien Energie ein mobiles Kühlungsgerät auf dem neuesten Stand der Technik, leistungsstark, energieeffizient und für den flexiblen Einsatz konzipiert.

Doch „Sommerfrische“ geht weiter als klassische Geräteangebote: Kund:innen können die Anlage gemeinsam mit einem Wien Energie Stromgutschein erwerben, der den Betriebsstrom für rund zwei Jahre bereits beinhaltet. Kühlung und Energie nahtlos aus einer Hand.

Fokussierter Markteintritt statt Überforderung

Neue Geschäftsmodelle entstehen nicht durch die Optimierung bestehender Strukturen, sondern durch gezielten Aufbau neuer, skalierbarer Vertriebs- und Wertschöpfungslogiken. Mit Sommerfrische entwickeln wir daher bewusst ein eigenständiges Venture außerhalb des klassischen Energiegeschäfts.

Der initiale Markteintritt erfolgt fokussiert: mit klar definierten Zielgruppen, einem schlanken Leistungsversprechen und einer bewusst reduzierten Produktlogik.

Im Zentrum steht nicht der kurzfristige Verkaufserfolg, sondern der systematische Aufbau eines funktionierenden Go-to-Market-Modells. Der Pilot beantwortet dabei zentrale Fragen für die Skalierung:

  • Welche Zielgruppen lassen sich effizient und in relevanter Größenordnung erreichen? 
  • Welche Wertversprechen konvertieren entlang der Customer Journey tatsächlich? 
  • Über welche Kanäle und Kostenstrukturen wird das Modell wirtschaftlich tragfähig? 

So wird Sommerfrische nicht als isoliertes Produkt gedacht, sondern als belastbares Venture-Setup, das zeigt, wie ein digitales Geschäftsmodell im Energiekontext außerhalb bestehender Strukturen aufgebaut und skaliert werden kann. 

Dieser Ansatz ermöglicht genau das, was New Business ausmacht: schnell Erkenntnisse gewinnen, auf Basis realer Nutzung weiterentwickeln und fundiert entscheiden, wie sich ein neues Geschäftsmodell nachhaltig ausbauen lässt. 

Rückmeldungen sind ein integraler Bestandteil des New‑Business‑Ansatzes. Denn neues Geschäft entsteht nicht am Reißbrett, sondern im Zusammenspiel von Angebot, Nutzung und kontinuierlicher Weiterentwicklung.

Unfair Advantages gezielt einsetzen

Ein zentraler Vorteil von New Business im Konzern liegt im Zugriff auf bestehende Assets. Bei „Sommerfrische“ zeigt sich, wie wirkungsvoll dieser Hebel ist, wenn er bewusst genutzt wird:

  • Die Marke Wien Energie steht für Vertrauen, Sicherheit und Verlässlichkeit.
  • Eine breite Kundenbasis ermöglicht gezielte Ansprache und schnellen Marktzugang.
  • Interne Expertise – von Recht über Einkauf bis Vertrieb – stellt professionelle Umsetzung sicher.
  • Ein starkes Partnernetzwerk schafft die Grundlage für einen nachhaltigen Ausbau.

Im Unterschied zu klassischen Startups starten neue Angebote im Corporate-Umfeld nicht bei null. Sie bauen von Beginn an auf bestehenden Prozessen, Standards und Verantwortlichkeiten auf – und können dadurch schneller und stabiler in den Markt gehen.

Innovation braucht Struktur – nicht Chaos

New Business Building im Konzern bringt besondere Anforderungen mit sich. Neue Geschäftsmodelle bewegen sich oft außerhalb gewohnter Abläufe und erfordern bereichsübergreifende Zusammenarbeit – von Markenführung über Governance bis hin zu operativen Fragen.

Eine zentrale Erkenntnis aus der Arbeit an „Sommerfrische“ ist daher klar: New Business entsteht nicht trotz Struktur, sondern mit der richtigen Struktur.

Klare Rollen, gemeinsame Zielbilder und ein bewusster Umgang mit internen Ressourcen sind entscheidend dafür, dass neue Angebote nicht ausgebremst werden – sondern tragfähig wachsen können. Wird dieses Spannungsfeld aktiv gestaltet, wird Konzernstärke nicht zum Hindernis, sondern zum Beschleuniger.

Mehr als ein neues Produkt

„Sommerfrische“ ist für Wien Energie mehr als ein zusätzliches Serviceangebot. Es ist ein Beispiel dafür, wie neue Geschäftsmodelle verantwortungsvoll entwickelt und eingeführt werden können – mit Kund:innenfokus, Qualitätsanspruch und Lernbereitschaft.

So entsteht Raum für Innovation dort, wo man bereit ist, neue Wege zu gehen, ohne das Bewährte aufzugeben. Oder ganz konkret gesagt: Wenn der Sommer immer öfter zur Belastung wird, zeigt „Sommerfrische“, wie Wien Energie Abkühlung neu denkt – zuverlässig, nachhaltig und nah an den Bedürfnissen der Kund:innen.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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