14.01.2021

Incus: Startup aus der Wiener Seestadt geht mit Metall-3D-Drucker in Serie

Das 2019 in Wien gegründete Hightech-Startup Incus hat einen neuartigen Metall-3D-Drucker für die herstellende Industrie entwickelt.
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Incus: CEO Gerald Mitteramskogler
(c) Incus: CEO Gerald Mitteramskogler

Klein und kompakt ist der „Hammer Lab35“ des im August 2019 formell gegründeten Wiener Unternehmens Incus nicht (siehe Foto unten). Das ist bei dem Produkt – einem neuartigen Metall-3D-Drucker – und der Zielgruppe – der fertigenden Industrie – aber wohl auch nicht notwendig.

Mit diesem ging man nun keine zwei Jahre nach der Firmengründung in der Seestadt Aspern in Serie. Das erste Gerät hatte Incus bereits im März 2020 ausgeliefert. Im Hintergrund stehen freilich umfassende Forschungsarbeit und mehr als zehn Jahre Erfahrung in der Additiven Fertigung von Gründer und CEO Gerald Mitteramskogler. Zudem holte man sich ein nicht näher beziffertes Investment von der auf 3D-Druck spezialisierten Beteiligungsgesellschaft AM Ventures aus Deutschland.

Incus: erfolgreicher Start mit neuartigem Metall-3D-Drucker

Der Hammer Lab35 soll eine ökonomische Fertigungsweise sowohl zur Prototypen-Entwicklung, als auch Kleinserien-Produktion von Bauteilen ermöglichen. Dabei soll das Gerät, das auf den Prozess Lithography-based Metal Manufacturing (LMM) setzt, eine Reihe von Vorteilen gegenüber den anderen Produkten am Markt haben. Man biete Herstellern überragende Qualität in Auflösung, Oberflächenästhetik und mechanischen Eigenschaften für Bauteile in der Größe von weniger als 200 Gramm. Das sei „eine bisher im Metall 3D-Druck unerreichte Kombination“. Die Druckgeschwindigkeit beträgt bis zu 100 cm3/h, die Auflösung 35 µm.

Nachdem zwei Hammer Lab35-Metall-3D-Drucker bereits am Institut für strategische Technologie- und Edelmetalle der Universität Pforzheim und dessen Spin-Off-Unternehmen Metshape in Betrieb sind, sollen nun schon bald weitere Geräte ausgeliefert werden, wobei das Feedback der ersten Nutzer laufend eingearbeitet wird.

„Haben bis zur Massenproduktion noch einen gewissen Weg vor uns“

Geschäftsführer Mitteramskogler kommentiert: „Obwohl 2020 ein äußerst herausforderndes Jahr gewesen ist, haben wir bei Incus mit unseren Kunden großartig zusammen gearbeitet“. Man habe bewiesen, dass LMM das Potential hat, sowohl die Leistung kleinerer und mittlerer Hersteller zu steigern – und dies bei reduzierten Kosten, als auch Bauteile mit komplexen Geometrien zu verwirklichen. „Wir schätzen das Vertrauen und die Geduld unserer ersten Kunden sehr hoch, denn dadurch haben wir ebenso unser Produkt und unser Unternehmen entwickeln können. Natürlich haben wir bis zur Größenordnung Massenproduktion noch einen gewissen Weg vor uns. Doch wir brennen darauf diesen unseren Weg 2021 fort zu setzen“, so der CEO.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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