11.03.2026
DEEP-DIVE

Identitätskrise: Wie die Tech-Szene mit dem EU-USA-Konflikt umgeht

Die alte Allianz zwischen den USA und Europa ist brüchig geworden. Wie soll die Tech-Szene damit umgehen? Eine Bestandsaufnahme zwischen EU-Patriotismus und EU-Bashing, Idealismus und Pragmatismus.
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Matthias Neumayer und Dima Rubanov / Johannes Berger | (c) Vlad Dobre / brutkasten/Haris Dervisevic
Matthias Neumayer und Dima Rubanov / Johannes Berger | (c) Vlad Dobre / brutkasten/Haris Dervisevic

Dieser Text ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von März 2026 “Kraftakt” erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Jänner 2026. Über mehrere Tage hinweg beschäftigt sich ganz Europa mit einer Frage, von der man vor nicht allzu langer Zeit niemals erwartet hätte, sie stellen zu müssen: Werden die USA militärisch gegen ein EU-Mitglied vorgehen? Keine zwei Monate später ist die Situation bereits als „Grönland-Krise“ in die Geschichte eingegangen. Ob es an dem für europäische Verhältnisse entschlossenen und geschlossenen Auftreten der EU-Spitzen liegt, dass US-Präsident Donald Trump schließlich eine Militäroperation gegen den Nato-Partner Dänemark ausgeschlossen hat, darüber kann nur gemutmaßt werden. Was bleibt, ist sehr viel Unsicherheit und – zumindest bei manchen – eine gestärkte europäische Identität.

Es war freilich nicht die erste und nicht die einzige Attacke, die von der US-Regierung gegen den alten Partner Europa kam. Die Allianz ist brüchig geworden und wird es zumindest so lang bleiben, wie Donald Trump im Oval Office sitzt. Eine militärische Auseinandersetzung, wie sie in der „Grönland-Krise“ im Raum stand, ist dabei vielleicht das maximale Bedrohungsszenario, aber nicht das einzige. Angst und Schrecken verbreitet auch die Idee vom „Kill Switch“, also der Möglichkeit des US-Präsidenten, den amerikanischen Tech-Giganten die Abschaltung ihrer Dienste in Europa anzuordnen – mit fatalen Folgen weit über die Wirtschaft hinaus. Auch wenn es sehr gute Gründe gibt, die gegen ein solches Szenario sprechen, ist die „digitale Souveränität“ zu einem der Themen der Stunde in Europa geworden.

Illusorische Souveränität?

Gefragt ist also die europäische Tech-Szene. Sie kann die Alternativen zu den Produkten der US-Riesen liefern. Doch wie kaum ein anderer Bereich wird sie durch die Spannungen zwischen den USA und Europa in eine Identitätskrise gestürzt – denn die europäischen Tech-Erfolgsgeschichten der vergangenen Jahrzehnte hätte es ohne US-Technologie und US-Kapital nicht gegeben. Und auch die Silicon-Valley-Philosophie prägt das Selbstverständnis vieler Gründer:innen. Ist digitale Souveränität unter diesen Umständen illusorisch?

„Wir haben uns den Digital Independence Day, der unter anderem vom deutschen Chaos Computer Club ausgerufen wurde, zum Vorbild genommen. Dabei geht es darum, jeden ersten Sonntag im Monat von einem amerikanischen auf ein europäisches Softwareprodukt umzusteigen. Wir machen das jeden Sonntag“, erzählt Dima Rubanov. Zusammen mit Matthias Neumayer hat er in Wien ein Startup gegründet, das eine Reihe von KI-Anwendungen auf Basis von Large Language Models (LLMs) anbietet, etwa die Gutenachtgeschichten-KI Oscar Stories oder das Marketing-Tool Branding5. „Wir haben beim Umstieg auf europäische Produkte mit den ,low-hanging fruits‘ begonnen. Inzwischen ist es mitunter ein mühsamer Prozess, aber wir machen es trotzdem“, sagt Neumayer.

Die beiden zählen zu den exponiertesten Pro-EU-Stimmen in der österreichischen Startup- und Tech-Szene – eine Bubble, in der EU-Kritik bis hin zu EU-Bashing durchaus Gehör findet. Das sei aber auch ein Phänomen, das stark in sozialen Medien stattfinde, meint Neumayer: „Die meisten Gründer:innen sind definitiv pro EU, auch wenn natürlich nicht unkritisch; alles andere wäre auch ein Schuss ins eigene Knie.“

Die Narrative, mit denen vor allem die Regulatorik der Europäischen Union zum Grundübel erklärt wird, kämen mitunter direkt von US-Konzernen, die von dieser Regulatorik betroffen sind – und würden hierzulande ungefiltert übernommen, ist Rubanov überzeugt. Dabei, meint Neumayer: „Was viele nicht verstehen: Eine Deregulierung, die europäischen Startups hilft, ist nicht das Gleiche wie eine Deregulierung, die US-Big-Tech hilft. Das, was US-Big-Tech will, ist nicht unbedingt förderlich für die Entbürokratisierung für europäische Startups, sondern geht eher auf Kosten des Verbrauchers.“

Die Mindset-Frage

Doch es geht in der Diskussion nicht nur um Regulatorik. Wenn Vertreter:innen der heimischen Tech-Bubble neidisch ins Silicon Valley blicken, steht ganz oft etwas anderes im Zentrum: das Mindset. Besonders auffällig kochte dieses Thema zuletzt hoch, als der Wiener Entwickler des weltweit gehypten KI-Agenten Open-Claw, Peter Steinberger, seinen Gang zum US-KI-Riesen OpenAI verkündete.

Ein Interview mit Steinberger in der „ZiB 2“ des ORF, in dem der bekannt kritische Anchorman Armin Wolf auf Sicherheitsbedenken rund um Open-Claw fokussierte, wurde für viele in der Tech-Szene zum Sinnbild für eine falsche Herangehensweise in Österreich. „Gewohnt rückständig bis weltfremd“ nennt etwa KI-Experte Clemens Wasner die Berichterstattung in Österreich gegenüber brutkasten. „Wenn man heute im Tech-Bereich – zumindest in der westlichen Welt – etwas wirklich Großes aufbauen will, ist Europa derzeit nicht der Ort, an dem das realistisch möglich ist. Wer wachsen will, muss in ein Umfeld wie das US-Tech-Ökosystem gehen“, kommentiert Bitpanda-Gründer Eric Demuth den Fall auf LinkedIn. Steinberger selbst schließlich kommentiert auf X: „In den USA sind die meisten Menschen enthusiastisch. In Europa werde ich beschimpft, Leute schreien ‚Regulierung!‘ und ‚Verantwortung!‘“

Das Mindset wird durchaus auch für Neumayer und Rubanov zum Thema – vor allem in ihrem Daily Business als KI-Startup-Gründer. „Wir merken zum Beispiel, dass wir viele B2B-Kunden aus den USA haben, die viel mehr gewillt sind, etwas Neues auszuprobieren“, sagt Neumayer. Er spricht dabei ein generelles Thema an, das er in Sachen digitaler Souveränität in Europa sieht: Gerade heimische beziehungsweise europäische Startups, die Alternativen zu US-Produkten bauen, hätten es schwer. Neumayer ortet „zwei massive Problemfelder“. Erstens hätten US-Tech-Riesen deutlich mehr Präsenz in den Massenmedien. Zweitens gehe es auch hier um das Mindset: „Ich höre oft diese Wahrnehmung, dass eine Alternative zu Google Cloud immer ein bisschen schlechter sei. Und das, ohne dass die Leute die Alternativen überhaupt selbst ausprobiert hätten. Sie trauen sich nicht drüber, weil wir hier in Europa überhaupt keine First Mover sind“, so der Gründer.

(Keine) europäische Alternative

Auch mit ihren eigenen Anwendungen machen Rubanov und Neumayer nicht weniger als rund 80 Prozent der Umsätze ausgerechnet in den USA. Damit ist ihr Unternehmen nicht allein: Auch für das Wiener Coding-Startup Mimo sind die USA ein zentraler Markt. Die Verflechtungen gehen aber weit über die Kundschaft hinaus: „Bei Mimo verkaufen wir fast ausschließlich über iOS und Android. iOS kommt von Apple, Android von Google. Das sind beides US-Firmen. Es gibt keine Alternative, wenn man eine mobile App vertreiben möchte“, sagt Gründer und CEO Johannes Berger.

Genau das zeige, wie schwer es für Europa sei, technologische Unabhängigkeit zu erreichen. „Schon gar nicht von heute auf morgen. Selbst wenn morgen ein ‚euOS‘ kommt, fehlt die Infrastruktur“, meint der Gründer. Digitale Souveränität hält auch Berger ob der unvorhersehbaren US-Politik für ein Gebot der Stunde. Aber: „Digitale Souveränität darf nicht bedeuten, dass wir nur noch europäische Software verwenden. Sie sollte bedeuten, dass wir europäischen Unternehmen ermöglichen, mit internationalen Firmen zu konkurrieren.“ Souveränität könne durch Wettbewerbsfähigkeit entstehen; Abschottung sei der falsche Weg. „Aber das geht nur, wenn wir Gründerinnen und Gründern einen fruchtbaren Boden zum Gründen bereiten. Das kostet Zeit“, so Berger.

Er greift damit einen Argumentationsstrang auf, der in der Startup- und Tech-Szene – egal ob mehr oder weniger EU-kritisch – allgegenwärtig ist: Damit es europäische Player ganz nach oben schaffen, müssen auch die Rahmenbedingungen passen. „Der Boden ist noch nicht fruchtbar genug“, meint der Gründer. Mit Initiativen wie der EU Inc., einer europaübergreifenden, einheitlichen Gesellschaftsform für Startups, sieht er aber, „dass sich etwas tut“.

Doch vom Prozess zur Etablierung einer neuen Unternehmensform bis zum konkurrenzfähigen Tech-Player aus der EU ist es ein langer Weg. Und bis dahin entscheidet der Markt nach der Qualität des Angebots. „Beim Thema KI sah es kurz so aus, als könnte Europa zumindest den einen oder anderen ernsthaften Player hervorbringen, der auf Augenhöhe mitspielen kann. Aber Stand heute ist der Abstand zu OpenAI, Google oder Anthropic noch zu groß. Das bedeutet in der Praxis, dass ich, wenn ich unbedingt eine EU-Lösung nutzen will, hier einen Kompromiss bei der Qualität eingehen muss“, meint Berger. So bleibe digitale Souveränität am Ende „ein moralischer Wunsch, aber keine echte Option“.

Dima Rubanov hält hier entgegen: „Man darf dabei nicht vergessen: Wir nutzen US-Apps in Europa seit über 15 Jahren. Diese Unternehmen hatten dadurch einen massiven Kapital-, Daten- und Wachstumsvorsprung. Netzwerkeffekte, Investitionen und Talent haben sich dort kumuliert. Du musst dich vielleicht dazu durchringen, dass du ein europäisches Startup für die Navigation verwendest, auch wenn du dadurch im Monat 20 Minuten länger im Stau stehst. Irgendwo müssen wir anfangen und europäische Apps unterstützen. Dass eine App vier Prozent schlechter ist, kann nicht das einzige Argument sein, sie nicht zu verwenden. Wenn wir jetzt eine europäische Alternative verwenden, ist sie vielleicht noch nicht perfekt. Aber sie kann nur besser werden, wenn sie Nutzer bekommt.“ Im eigenen Umfeld sehe man zahlreiche Gründer:innen, die ebenfalls auf europäische Alternativen umsteigen. Und in mehreren europäischen Ländern würden auch staatliche Institutionen und große Firmen bereits umstellen.

Zudem könne man bei solchen Produkten als First Mover mitgestalten, werde mit Feedback gehört und ernst genommen. „Wir sind zum Beispiel auf Proton (Tech-Anbieter aus der Schweiz, Anm.) umgestiegen und sehr zufrieden mit Proton Mail. Der Kalender könnte noch besser sein. Protons Umsatz ist dabei für Google ein Rundungsfehler. Wir müssen anfangen, solche Tools zu nutzen und Bug Reports zu schicken, damit sie besser werden“, sagt Rubanov.

Und Neumayer ergänzt: „Wenn du bei einem der US-Tech-Riesen mit jemandem telefonieren möchtest, musst du gefühlt über tausend Mitarbeiter haben.“ Der Appell des Gründers: den Weg Richtung digitale Souveränität vorantreiben. „Wir dürfen nicht in den Perioden zwischen den Trump-Aussagen den Kopf in den Sand stecken. Wir hatten eine Gasabhängigkeit von Russland, das war schlecht. Wir haben eine Tech-Abhängigkeit von den USA, das ist auch schlecht.“

Globale Identität

Doch bei allem Willen zur Souveränität bleibt klar: Die Tech-Welt ist global. Europa und die USA lassen sich hier wohl weder von der einen noch von der anderen Seite auseinanderdividieren. Johannes Berger drückt es so aus: „Das Internet war und ist gelebte Globalisierung.“ Wenn man einen Film auf einer Streamingplattform anschaue, laufe das über Dutzende verschiedene Softwarekomponenten. Es sei nicht nur, was die Streamingplattform selbst entwickelt hat, sondern basiere auf Frameworks und Codes anderer Firmen, Entwickler:innen und Teams sowie auf Open-Source-Code weiterer Beteiligter. „Komplett egal, woher die Personen oder Teams kommen, die diese Software entwickeln – das ist das Schöne daran. Ich kann Software aus den USA oder China oder dem Kongo benutzen. Entwicklerinnen und Entwickler bauen mit dem Code gegenseitig aufeinander auf“, sagt der Gründer. Dass sich diese globale Identität mit dem innerhalb der westlichen Welt längst überwunden geglaubten „Säbelrasseln“ nicht verbinden lässt, überrascht wenig…

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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