13.10.2017

ICO im November: indaHash bringt Coin für Influencer Marketing

Und noch ein ICO: Die New Yorker Agentur indaHash, die weltweit über 300.000 Social Media Influencer betreut, will mit einem eigenen Coin den Markt revolutionieren.
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Screenshot: https://indahash.com/

Seit Jahren werden sie zum immer wichtigeren Marketing-Instrument: Social Media Influencer. Es sind dabei nicht nur bekannte Youtuber und Internet-Sternchen mit zigtausenden Instagram-, Twitter- und Facebook-Followern, die ihre Abonnenten von Produkten überzeugen sollen. Jeder kann Teil der Marketing-Maschinerie werden und auch mit wenigen hundert Facebook-Freunden ein bisschen Geld mit gezielter Werbung dazuverdienen. Selbstredend muss die Influencerin von nebenan das Kosmetik-Unternehmen, dessen Produkt sie vorstellt, nicht selber anschreiben (Anm.: Dieses Klischee ist statistisch belegt: „Weiblich“ und „Kosmetik“ ist tatsächlich die häufigste Kombination im Influencer Marketing). Es gibt Agenturen, die Influencer und Unternehmen zusammenbringen und die Bezahlung regeln.

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Influencer sollen von L’Oréal und Co mit Coin bezahlt werden

Eine dieser Agenturen ist indaHash aus New York, das über 300.000 Influencer betreut. Den Social Media-Meinungsbildnern wird es natürlich einfach gemacht: Die Registrierung läuft über eine App. indaHash organisiert Kampagnen mit großen Firmen – im Portfolio sind uva. etwa Nestlé, L’Oréal, T-Mobile, McDonalds und Adidas. Nutzer melden sich für eine Kampagne an, schalten Posts mit entsprechenden Hashtags und werden für Interaktionen bezahlt. Bis das Geld dann tatsächlich am Konto ist, dauert es ein bis zwei Monate. Dieses und andere Probleme will das New Yorker Unternehmen nun mit einer eigenen Kryptowährung, dem indaHash Coin, lösen, die für die Honorare genutzt werden soll und über die Ethereum-Blockchain läuft. Der ICO startet im November.

Auf dem Weg zur „weltweiten Standardwährung für Influencer“?

Konkret sollen Influencer den Coin dann nutzen können, um spezielle Angebote der werbenden Marken zu kaufen. Zudem sollen die Influencer damit einen eigenen Coin schaffen können, um wiederum ihren Followern Incentives zu bieten. Ob die Influencer bereit sind, dieses Angebot gegen Cash zu tauschen? In einer Presseaussendung von indaHash heißt es hoffnungsvoll: „Sie können indaHash-Coins auszahlen lassen oder halten, um auf einen Kursanstieg auf dem Kryptowährungs-Marktplatz zu spekulieren.“ Beim ICO, der mit einem siebentägigen Pre-ICO mit besserem Ethereum-Wechselkurs am 8. November beginnt, sollen 80 Prozent der Coins in Umlauf gebracht werden. Die restlichen 20 Prozent behält sich das Unternehmen ein, um fortan Influencer damit zu vergüten. Bei indaHash ist man ausgesprochen optimistisch: „Die Chancen stehen gut, dass sich der indaHash-Coin zur weltweiten Standardwährung für die Abrechnung von Influencertätigkeiten durchsetzt.“

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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