10.09.2019

ICEBERG innovation leadership award 2019: Anmeldungen noch bis 1. Oktober möglich

Im Rahmen des Austrian Innovation Forum, das am 17. und 18. Oktober im ERSTE Campus in Wien stattfindet, wird auch heuer wieder der ICEBERG innovation leadership award verliehen. Er zeichnet Innovationen österreichischer Unternehmen aus.
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ICEBERG innovation leadership award
(c) Succus: Siegerehrung des Iceberg Innovation Leadership Award 2018, Gewinner: Dr. Harald Peterka, Geschäftsführer Greenbird Vertriebs GmbH
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„Eine erfolgreiche Innovation ist wie die Spitze eines Eisbergs von weitem sichtbar. Der größere, nicht sichtbare Teil steht dafür, was es in einem Unternehmen braucht, um innovativ zu sein“, so die Initiatoren des ICEBERG leadership award. Die Innovations-Challenge zeichnet nachhaltige Innovationen österreichischer Unternehmen aus und möchte in Anlehnung an die Metapher des Eisbergs auch den nichtsichtbaren Teil von Innovationsarbeit sichtbar machen. Dazu gehört neben der Innovationskraft auch die unternehmensinterne Innovationskultur.

Der „ICEBERG innovation leadership award“ wird im Rahmen des Austrian Innovation Forum, das am 17. und 18. Oktober im Erste Bank Campus in Wien stattfindet, vergeben. Das Austrian Innovation Forum hat sich in den letzten Jahren als führende Tagung für Innovation in Unternehmen in Österreich etabliert (der burtkasten berichtete).

+++ Austrian Innovation Forum: Das erwartet die Teilnehmer 2019 +++

Teilnahmebedingungen

Teilnahmeberechtigt sind alle etablierten Unternehmen und Organisationen mit Sitz in Österreich, die älter als fünf Jahre sind und mindestens 25 Mitarbeiter haben.

Für den ICEBERG19 können pro Unternehmen bis zu drei Innovationen eingereicht werden. Es geht dabei nicht nur um radikale oder disruptive Innovationen. Auch bahnbrechende Innovationen in bestehende Produkte oder bestehende Geschäftsmodelle sind teilnahmeberechtigt. Bei der einzureichenden Innovation kann es sich um ein neues Produkt oder eine neue Dienstleistung, ein neues Geschäftsmodell, ein neues Verfahren, eine neue Technologie, einen neuen Prozess oder einen neuen Marktzugang handeln.

Das ist der Gewinn

Der Sieger wird im Rahmen der Award-Show, am Abend des 17. Oktobers 2019, im Erste Campus, Wien geehrt. Die Gewinner erhalten den ICEBERG Award sowie Sachpreise. Außerdem werden die Gewinner den Medien vorgestellt.

Der erste Preis ist der Besuch der MIT R&D Konferenz im Massachusetts Institute of Technology in Boston, für 2 Personen, im Wert von 3200.- (exkl. Aufenthalt und Reisekosten) und wird von der Außenwirtschaft Austria zur Verfügung gestellt.

Die fünf besten Einreichungen präsentieren ihre Innovation dem Publikum des 9. Austrian Innovation Forum.

Wie kann man einreichen?

Für die Teilnahme muss die Innovation im Unternehmen zunächst beschrieben werden. Dafür sind die Beantwortung von einigen Fragen notwendig, sowie ein Video, das die Innovation und wie es dazu kommen konnte, kurz erklärt. Für die Einreichung muss man sich zunächst auf der Website des ICEBERG innovation leadership award registrieren. Alle weiteren Schritt können online erledigt werden.

Für Unternehmen, aus denen zumindest ein Mitarbeiter 2019 an einer SUCCUS-Veranstaltung teilgenommen hat, beispielsweise Corporate Culture Jam, CX-Forum oder IoT-Forum, ist die Einreichung kostenlos. Für alle anderen Unternehmen beträgt die Einreichgebühr 180 Eur0 (exkl. 20 Prozent MwSt).

Die fünf besten Einreichungen präsentieren ihre Innovation dem Publikum des 9. Austrian Innovation Forum.

ICEBERG innovation leadership award: Vorjahressieger 2018

Als Vorjahressieger ging letztes Jahr das Breitenfurter Startup Greenbird mit dem Projekt „Cleanbird Reinigung 4.0“ hervor, das durch den Einsatz von IoT die Gebäudereinigung optimiert (der brutkasten berichtete). Dabei wird die Nutzungsintensität von Flächen gemessen und aktuelle Reineiungseinsatzpläne für Reinigungskräfte erstellt. Die Angestellten erhalten in weiterer Folge die Pläne auf einem Tablet in 17 unterschiedlichen Sprachen bereitgestellt.

Auf Platz zwei landete das Wiener Startup Viewpointsystem mit dem Mixed Reality-Projekt „VPS 19 – Digital Iris“. Den dritten Platz konnte sich Hydrogrid mit einer Kraftwerkssteuerungssoftware sichern.

SUCCUS Events im DACH-Raum

Der Veranstalter des ICEBERG leadership award, Succus-Wirtschaftsforen, ist nicht nur in Österreich aktiv, sondern organisiert mittlerweile Events im gesamten DACH-Raum. Hier eine Auswahl der nächsten Events:


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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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