11.06.2018

I2C Challenge 2018: OMV, Vöslauer und Co. suchen nach Startups

Das Programm Innovation to Company der Wiener Wirtschaftskammer geht in die vierte Runde. Bei der I2C Challenge 2018 gibt es wieder fünf neue "Buddy-Unternehmen" die nach Startups für etwaige Kooperationen suchen.
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Bei der Abschlussveranstaltung der I2C Season 3 - I2C Challenge 2018
Bei der Abschlussveranstaltung der I2C Season 3

Das Prinzip hat sich für die einen mehr, die anderen weniger bewährt. Bereits zum vierten Mal suchen dieses Jahr etablierte Unternehmen mit Hilfe der Wiener Wirtschaftskammer mit konkreten „Challenges“ nach Startups. In Aussicht gestellt werden neben Geldpreisen längerfristige Kooperationen. Einige geglückte Beispiele kann man aus den vergangenen Jahren bereits vorweisen. Für die I2C Challenge 2018 wurde wieder ein komplett neues Set an teilnehmenden Corporates, sogenannten „Buddy-Unternehmen“, gewonnen. Dieses Jahr suchen OMV, Vöslauer, die Immobilienverwaltung Rosenberger und die Beratungsunternehmen Mercer, bekannt für die internationale Studie zur Lebensqualität, und Eblinger & Partner nach Startups.

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Heuer suchen auch KMUs

Mit Rosenberger und Eblinger sind damit erstmals auch weniger bekannte Namen in der Liste der Buddy-Unternehmen vertreten. „Unsere Rolle ist die des Enablers und der aktiven Plattform, immer mit dem Fokus auf Stärkung des Standorts Wien. Daher wurde die Initiative heuer auch auf KMUs erweitert“, erklärt dazu Walter Ruck, Präsident der Wirtschaftskammer Wien, in einer Aussendung. Die Öffnung des Formats für KMUs sei „der logische, nächste Schritt, um den Spirit und die Innovation von Startups möglichst vielen Wiener Unternehmen zugänglich zu machen“. Auffällig ist dennoch, dass die Zahl an etablierten Unternehmen im Programm – trotz Öffnung für KMUs – im Season-Vergleich rückläufig ist. Vor zwei Jahren waren es noch sieben teilnehmende Corporates gewesen, vergangenes Jahr sechs.

Die diesjährigen Challenges:

OMV: Gesucht werden Cyber Security-Lösungen auf AI-Basis. Die Startups müssen bereits gegründet sein. Das Produkt muss „zumindest in einem PoC-fähigen Stadium“ sein.

Vöslauer: Der Mineralwasser-Hersteller sucht Lösungen im Bereich „Digital Customer Experience“. Es soll ein „emotionales Produkterlebnis“ geschaffen werden. Das Startup sollte „idealerweise“ schon gegründet sein, bestenfalls bereits erfolgreich am Markt sein. Zumindest ein MVP bzw. Prototyp sollte vorliegen.

Mercer: Gesucht werden Konzepte aus dem Bereich „Employee Experience“, etwa „Financial well-beeing Modelling“, „Behavioral Prediction“ und „Future Skill Detection“. Explizit nicht sucht man nach Recruitment-Lösungen. Es muss zumindest ein MVP bzw. Prototyp vorliegen.

Rosenberger Immobilienverwaltung: Gesucht werden Konzepte im Bereich Facility Management. Das Startup sollte bereits gegründet sein. Ein MVP bzw. Prototyp sollte „idealerweise“ vorliegen.

Eblinger & Partner: Gesucht sind HR-Startups, mit Konzepten in den Bereichen (Self)Assessment (inkl. „Future Fit“), multimediale KandidatInnen-Interaktion, Audio- und Videoanalyse oder BewerberInnen-Unternehmen-Matching. Das Startup muss bereits gegründet sein. Zumindest ein MVP bzw. Prototyp sollte vorliegen, bestenfalls ein Proof of Market.

Bewerbung für die I2C Challenge 2018

Die Bewerbungsphase für die I2C Challenge 2018 läuft bis zum 27. Juli. Danach nahmen Analysten, die Bewerber für die Corporates unter die Lupe. Anschließend werden im September je Unternehmen drei bis fünf Finalisten aus den Startup-Bewerbern ermittelt, die die Chance haben, bei einem Pitch-Day im Oktober als Sieger zu überzeugen. „Dazwischen gibt es eine intensive Betreuungs- und Kennenlernphase, damit der ideale Fit zwischen den Unternehmen und den Startups gefunden wird“, heißt es von der Wiener Wirtschaftskammer. Für die geografische Herkunft der Startups gibt es keinerlei Einschränkung – wichtig ist die Bereitschaft zur Zusammenarbeit aus Wien heraus.

⇒ Zur offiziellen Page mit Detailinfos und Bewerbung

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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