01.04.2026
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i²Storage-Challenge: next-incubator der Energie Steiermark sucht intelligente Energiespeicher

Mit der IÖB-Challenge „i²Storage“ sucht die Energie Steiermark nach smarten Energiespeicherlösungen ab TRL 7, die den Anforderungen eines flexiblen Energiemarktes gerecht werden. Der Call ist kein reiner Ideenwettbewerb, sondern ein direkter „Türöffner in den echten Markt“.
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Mathias Schaffer, F&E, next-incubator der Energie Steiermark, hat brutkasten erzählt, worauf es bei der Challenge ankommt | (c) Energie Steiermark

„Wer heute einen Energiespeicher entwickelt bzw. anbietet, steht mitten in einer Revolution“, erklärt Mathias Schaffer, F&E, next-incubator der Energie Steiermark. Das liege nicht daran, dass Batterien plötzlich zum Lifestyle-Produkt geworden wären, sondern an der Notwendigkeit das Flexibilitätspotential im Energiemarkt zu steigen. Dadurch hat das Thema laut Schaffer eine „ordentliche Turbo-Ladung“ bekommen.

Auch das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) ermöglicht netz- und systemdienliche Speicher, die flexibel auf Preis- und Netztarifsignale reagieren und zuverlässige Daten liefern – von Viertelstundenwerten bis zu schnellen Abrufen. Genau hier setzt die aktuelle Markterkundung der Energie Steiermark auf der IÖB-Innovationsplattform an.

„Wir brauchen Speicher, die mehr können als nur Speichern“

„Anders gesagt: Wir brauchen Speicher, die mehr können als nur Speichern“, bringt es Schaffer auf den Punkt. Sie sollen Peaks kappen, Tarife und die Eigenproduktion der Kund:innen optimieren und im Idealfall mehrere Energiewelten verbinden – Strom, Wärme und vielleicht sogar saisonale Speicherung unterstützen.

Viele heutige Systeme, insbesondere einfache Lithium-Ionen-Hausspeicher, sind dafür laut Mathias Schaffer nicht geeignet: einphasig, schwer installierbar, monofunktional oder proprietär. Die i²Storage-Challenge trifft also genau den Nerv der Zeit. Markt, Regulierung und Energiewende stellen dieselbe Frage: „Habt ihr eine Lösung, die wirklich innovativ und zukunftsfähig ist?“

Die Anforderungen: Plug & Play, KI und Sektorkopplung

Gesucht werden neuartige Speicherlösungen von Unternehmen, Startups und Forschungseinrichtungen ab Demonstrationsreife (TRL 7). Die gewünschten Lösungsansätze müssen konkrete technische Aspekte erfüllen:

  • Technologie und Handhabung: Echte Plug & Play-Lösung (auch AC-Kopplung für Kunden ohne PV-Eigenerzeugung), dreiphasige Wirkleistung (> 5 kW) und die Möglichkeit zur modularen Skalierung am Standort.
  • Intelligente Steuerung: KI-basierte Steuerungssysteme, die Marktsignale, Netztarife, Lastspitzen und CO₂-Preissignale verarbeiten. Gefordert sind offene, interoperable digitale Schnittstellen (EMS/SCADA/VPP-API).
  • Sektorkopplung & saisonale Fähigkeit: Optional die Verbindung von Strom und Wärme (z.B. Batterie + thermischer Speicher, Wärmepumpe) sowie als technische Ausbaustufe die Option saisonaler Speicherung.

Bewertung und direkter Zugang zum Energieunternehmen

Die Bewertungskriterien inklusive ihrer Gewichtung sind transparent auf der IÖB-Innovationsplattform veröffentlicht. „Demzufolge werden sich jene Bewerbungen mit der optimalen funktionalen Eignung und den günstigsten Eigenschaften zur Skalierung durchsetzen“, so Schaffer. Darüber hinaus achtet die Jury auf Technologiereife und nachweisbare Nachhaltigkeit (z.B. langlebige Komponenten und Recyclingfähigkeit).

Nach dem Einreichschluss am 17. Mai 2026 startet die Bewertungs- und Auswahlphase. Die Expert:innen-Jury lädt jene Einreicher:innen zum Innovationsdialog ein, deren Lösungen besonders positiv hervorstechen.

Unternehmen, Startups und Forschungseinrichtungen sollten laut Mathias Schaffer einreichen, weil sie hier nicht nur Feedback, sondern echten Zugang zu einem großen Energieunternehmen erhalten. Der unternehmenseigene next-incubator bietet dafür ein etabliertes Innovations-Ökosystem inklusive Chancen auf Pilotierung, Feldtests und spätere Skalierung im echten Netz.

Schaffers klares Fazit: „Bewerber können hier außergewöhnlich schnell zur realen Umsetzung kommen. Diese Challenge ist kein Ideenwettbewerb – sie ist ein möglicher Türöffner in den Energiemarkt!“

👉 Jetzt einreichen: Alle Details zur i²Storage-Challenge auf der [IÖB-Innovationsplattform]

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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