25.08.2021

Trotz guter Produktivität: Arbeitgeber misstrauen Mitarbeitern im Homeoffice

Eine aktuelle Studie zeigt eine paradoxe Situation auf: Arbeitgeber vermuten weniger Produktivität im Homeoffice, stellen aber meist tatsächlich keinen Rückgang fest.
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Homeoffice: Arbeitgeber misstrauen Mitarbeitern
(c) BRUNO EMMANUELLE on Unsplash

Homeoffice bzw. Remote Working werden wohl vielerorts wieder der Vergangenheit angehören, sobald die Pandemie-bedingte Notwendigkeit wegfällt – zu diesem Schluss kommen die Autoren einer von Ricoh Europe in Auftrag gegebenen Studie mit 1.500 befragten Führungskräften aus Europa. Denn Misstrauen gegenüber den eigenen Mitarbeitern ist weit verbreitet. Und das, obwohl nur ein recht kleiner Anteil dabei tatsächlich eine Verminderung der Produktivität feststellt.

Homeoffice: Widersprüchliche Einschätzung zur Produktivität

Konkret vertrauen laut Studie nur 35 Prozent der Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beim Remote Working „uneingeschränkt“. 39 Prozent sind demnach der Ansicht, im Homeoffice werde nicht so engagiert oder effektiv gearbeitet wie im Büro. Die Gegenfrage, ob die Produktivität ihrem Empfinden nach im Homeoffice tatsächlich zurückging, beantworten aber nur 19 Prozent der Befragten mit ja.

Über die Wünsche der Belegschaft in diesem Zusammenhang, scheinen sich dann aber doch viele Führungskräfte bewusst zu sein. 57 Prozent meinen, dass Investitionen in flexible Arbeitstechnologien für Recruiting und Bindung von Talenten unerlässlich sind. Und 42 Prozent der Führungskräfte berichten, dass ihre Teams aufgrund von Sorgen hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit Bedenken haben, bei Aufhebung der Beschränkungen ins Büro zurückzukehren. „Sollten diese Bedenken nicht berücksichtigt werden, könnte dies nicht nur die Arbeitsmoral beeinträchtigen, sondern auch zum Verlust wesentlicher Leistungsträger führen“, meinen die Studienautoren.

Hybrides Arbeiten als sinnvolle Lösung

Wie auch andere bringt Ricoh Europe CEO David Mills in einem Kommentar das logische Mittelding aus Homeoffice und Büro-Pflicht als sinnvolle Lösung ins Spiel: „Das Büro wird nie verschwinden – insbesondere nicht als optimaler Ort für Produktivität, Ideenfindung und Beziehungspflege im Team. Die Herausforderung für Führungsverantwortliche besteht darin, sich den Unterschied zwischen Remote und Hybrid Working bewusst zu machen. Es liegt auf der Hand, dass weniger Pendeln, das Gefühl einer größeren Flexibilität und das Vertrauen der Vorgesetzten wesentliche Faktoren für eine selbständigere, motiviertere Belegschaft sind“.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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