17.09.2019

Höhle der Löwen, Folge 3: Fisch-Parfüm, Pickerl und Rentier-Snacks

In der dritten Folge von "Die Höhle der Löwen" ging es um geruchsintensive Fischköder, Solar Hubs und ein Gadget, das frisch gezapftes Bier simuliert. Zudem konnte ein schwedisches Startup mit österreichischer Beteiligung den Spieß umdrehen und interessierten Investoren eindringliche Fragen stellen.
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Höhle der Löwen, Taste Hero, Renjer, Die Höhle der Löwen, Bier, frisch gezapft, Carsten Maschmeyer, iCapio, SunCrafter, Georg Kofler, Dagmar Wöhrl, Judith Williams, Frank Thelen, Ralf Dümmel
(c) TVNOW / Bernd-Michael Maurer - Das Team von Taste Hero versuchte Neo-Löwen Nils Glagau mit einem Test vom Produkt zu überzeugen.
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Die ersten bei „Die Höhle der Löwen“ waren Stickerstars. Die Gründer Michael Janek, Fabian Bönsch und Mirko Lauterbauch wollen die allbekannten Stickeralben zu Fußball-Weltmeisterschaften nun auch für kleinere Vereine möglich machen. Der Clou: Neben den Spielern sollen alle Mitglieder, Trainer und Betreuer vorkommen können. Dafür gibt es ein kostenloses Fotoshooting, das vom Startup organisiert wird.

+++So bewertet Florian Kandler die Pitches der aktuellen Folge+++

Das Endprodukt soll anschließend in den regionalen Supermärkten erhältlich sein. Der jeweilige Verein muss für die Sticker keine Kosten übernehmen, darum kümmere sich der jeweilige Geschäftspartner. Zu den teilnehmenden Supermärkten gehören unter anderem Edeka, Rewe, Real und Kaufland. Die Gründer wollten für 10 Prozent Anteile 800.000 Euro.

Stickerstars: Tauschen wie kleine Kinder

Die drei Founder warteten mit einem extra erstellten „Höhle der Löwen“-Sammelalbum auf und brachten jedem Investor drei „Jury-Sticker-Packerl“ mit. Das löste bei Carsten Maschmeyer alte Erinnerungen aus. Es kam zu einer Tauschorgie unter den Investoren, die ihnen sichtlich Freude bereitete.

Besonders das Pickerl „Ralf Dümmel“ war beliebt und wurde jeweils mit Neo-Mitglied „Nils Glagau“ und „Dagmar Wöhrl“ fleißig getauscht. Als der Spaß ein Ende fand, ging es zur Sache.

5,9 Millionen Umsatz in vier Jahren

Georg Kofler hakte zwecks Firmenbewertung nach. Die Gründer argumentierten, dass sich zwischen 2015 und 2018 rund 500 Sportvereine über Stickerstars in einem eigenen Album verewigt hätten. Für Glagau war diese Zahl nicht sehr eindrucksvoll. Es gebe rund 90.000 Vereine in Deutschland, so sein Gegenargument. Der Neu-Löwe wollte daher genauere Umsatzzahlen wissen. Die Antwort: 5,9 Millionen Euro in vier Jahren.

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(c) TVNOW / Bernd-Michael Maurer – Stickerstars verkalkulierten sich mit ihrem „Panini-Album für jeden“ bei der Firmenbewertung.

Kofler meinte, er würde gerne mitmachen, fühle sich aber bei der Bewertung „über den Tisch gezogen“. Das wäre nicht akzeptabel. Er stieg aus. Der Rest zog beim Rückzug mit. Kein Deal für die „Panini-Alternative“.

Taste Hero: Bier oder (frisch gezapftes) Bier?

Die zweiten vor dem Höhle der Löwen-Rudel waren Taste Hero. Das Startup von Jürgen und Tochter Jana Schade, sowie von Thorsten Schäfer erfand einen Flaschenaufsatz, der das Bier beim Einschenken aufwirbelt, sodass es mit Sauerstoff angereichert wird. Der Effekt: Es soll wie „frisch gezapft“ schmecken.

+++Die Startups der dritten Folge aus Sicht der Marketing-Experten+++

Taste Hero passe auf alle handelsüblichen PET- und Glasflaschen und sei je nach Verwendung ein bis zwei Jahre verwendbar, verspricht das Startup. Die Gründer wollten 50.000 Euro für 20 Prozent Beteiligung haben.

Trickreicher Test

Investor Glagau meldete sich freiwillig beim Versuch, ein normales Glas Flaschenbier von einem Glas „frisch gezapftem“ Bier blind zu unterscheiden. Das Trickreiche an dem Test, war, dass es sich zweimal um das gleiche Bier von derselben Flasche handelte, jedoch beim zweiten Einschenken der Aufsatz des Startups verwendet wurde.

Der Investor beschrieb den Unterschied beim „Taste Hero-Bier“ als süßer und mit weniger Kohlensäure-Geschmack. Sein Schluss-Urteil: Er war überzeugt davon, dass es sich beim zweiten Getränk um ein frisch gezapftes Bier gehandelt habe. Und war überrascht vom  unterschiedlichen Geschmack bei Verwendung des Gadgets.

Dagmar anderer Meinung

Um nicht nachzustehen, wollte der Rest der Jury auch den Taste Hero ausprobieren. Während die meisten Investoren danach relativ zufrieden wirkten, sah es für Dagmar Wöhrl etwas anders: Das Produkt bringe weniger Kohlensäure, was ihr zuwider laufe. Das Bier würde abgestanden schmecken. Glagau meinte dazu bloß, Geschmack wäre unterschiedlich.

Kofler lobte die „Tüftelei“ der Gründer – er selbst ist aber Weintrinker und stieg aus. Maschmeyer nannte es die kleinste Zapfanlage der Welt, stieg aber ebenso aus, weil das Startup zu sehr „early stage“ sei. Auch Wöhrl sah es so und verabschiedete sich als Investorin. „Versuchskaninchen“ Glagau bot hingegen die geforderte Summe für 20 Prozent Firmenanteile. Ein erstes Angebot für Taste Hero. Das zweite folgte sogleich.

+++Das war Folge 2 der aktuellen Staffel+++

Denn Löwe Nummer zwei biss ebenfalls an: Dümmel nannte den Taste Hero „Gold“ und meinte, das Produkt wäre zu schade für den Webshop. Er sprach von vielen Notwendigkeiten, die das Startup brauche: Logistik, Schutzrechte, weltweite Vermarktung, Verpackungs-Design oder etwa Qualitäts-Management. Jedoch sei Taste Hero ein Millionen-Seller. Er wollte 25 Prozent für 50.000 Euro. Und bekam sie. Deal für Dümmel.

SunCrafter: Mobile Solar-Hubs

Die nächsten in der Höhle der Löwen waren Lisa Wendzich und Bryce Flemingham. Ihr Upcycling-Startup SunCrafter entwickelt kleine Solarmodule. Die Idee dazu kam dem Paar bei der Arbeit auf einer Solarfarm. Dort mussten sie neben funktionsunfähigen auch (aus Kostengründen) funktionsfähige Module entsorgen. Die Solar-Hubs sind laut den Gründern in der Lage, eigenständig Strom zu produzieren. Somit sind sie völlig netzunabhängig. Die Founder wollten 200.000 Euro für 10 Prozent Anteile.

Das allgemeine Ziel mit den mobilen Solarmodulen ist, sauberen Strom für jeden zugänglich zu machen – völlig unabhängig von finanziellen oder geographischen Bedingungen, wie die Erfinder erklären: „Deshalb entwickeln wir Solarsysteme für Menschen in den abgelegensten Regionen, die über keine oder ungenügende Infrastrukturen verfügen. Zusätzlich arbeiten wir an Prototypen für den humanitären Sektor, die eine schnelle und notwendige Stromversorgung auch in Katastrophengebieten oder Geflüchtetenzentren ermöglichen“, so die Gründer weiter.

Kooperation mit Berlin?

Die Jury war vom souveränen Auftritt der Gründer begeistert. Wendzich erklärte die Funktionsweise des Moduls, sprach über das Sponsoring-Business-Modell von SunCrafter auf Festivals – Vermietung der Hubs mit Brandingmöglichkeiten für sponsernde Unternehmen – und erwähnte eine mögliche Auslotung einer Kooperation mit der Stadt Berlin, zwecks Ladestationen für E-Roller. Der Kontakt zum Bürgermeister Michael Müller sei bereits da.

Es gab insgesamt große Komplimente für das Gesamt-Konstrukt von allen Investoren, doch die geplante Internationalisierung des Startups und der jahrelange nötige Aufbau des Unternehmens war den Juroren zu komplex. Kein Deal für SunCrafter.

iCapio: Der Duft des Fisches

Der vorletzte Pitch des Abends kam von Christoph Rupp. Sein Startup iCapio ist ein innovatives Angelködersytem mit Aktivköder in Kapselform, das bei Fischen für einen verführerischen Duft sorgt. Das Produkt wird nah an den eigentlichen Köder montiert und durch die Bewegung im Wasser aktiviert. Für seine Idee wollte der Gründer 95.000 Euro für 20 Prozent Anteile.

Der Forscher fand nach einem misslungenen Angelurlaub heraus, dass Fische zwar kurzsichtig seien, dafür aber einen starken Geruchssinn hätten – besser als Hunde, wie der Gründer erklärt. Deshalb die Idee zu iCapio.

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(c) TVNOW / Bernd-Michael Maurer – Christoph Rupp begeisterte mit einem Geruchs-Fischköder die Höhle der Löwen-Jury.

Zwei Angebote und …

Rupps Pitch war angenehm, ruhig und informativ, wie auch die Juroren anmerkten. Der Gründer zeigte Vergleichsvideos mit und ohne Kapselköder und verteilte eigens zusammengestellte Produkt-Pakete an die Investoren.

Maschmeyer fand Rupp derart toll, sodass er ohne großes Zögern der Forderung des Founders nachgab und den gewünschten Betrag bot. Kofler zog nach und sah das Thema speziell für Social Media geeignet. Sein Angebot „matchte“ dem von Maschmeyer. Allerdings betonte der Südtiroler, dass er dem Gründer beim gewünschten Rollout in die USA helfen könne.

… ein drittes

Dümmel sah das Produkt beim Teleshopping und im Handel besser aufgehoben und bot ebenfalls 95.000 Euro für 20 Prozent Beteiligung. Der Gründer war vor allem am US-amerikanischem Markt interessiert und fragte bei den drei Investoren nach, welche Hilfestellungen sie genau liefern könnten.

Dümmel betonte, dass man zuerst Erfolg in Deutschland haben müsse, bevor man sich auf die USA konzentriere. Nach kurzer Beratschlagung mit seiner Frau entschied sich Rupp für Maschmeyer. Deal.

Renjer: Startup mit österreichischer Beteiligung bei Höhle der Löwen

Den Abschluss der dritten Folge „Die Höhle der Löwen“ bildeten der gebürtige Österreicher Alex Kirchmaier, der Finne Anton Vänskä und Tim Schulz (Deutschland) mit Renjer. Das schwedische Startup vertreibt getrocknetes Snackfleisch vom Rentier, Hirsch und Elch.

+++Goleygo: Umkämpftes “Höhle der Löwen-Startup” mit neuem Portfolio+++

Das Produkt wird, wie die Gründer betonen, aus hochwertigem Wildfleisch aus Nordeuropa hergestellt, was zur Folge hätte, dass der ökologische Fußabdruck zehnmal unter dem von Trockenfleisch vom Rind liegt. Darüber hinaus sei das artgerechte Leben der Wildtiere ein weiterer Vorteil: Durch die natürliche Ernährung der Wildtiere ist ihr Wildfleisch mit gesunden Nährstoffen gefüllt. Das Trio forderte 130.000 Euro für 10 Prozent Firmenanteile.

Wohlwollen und anderer Zugang zum Produkt

Während der Kostprobe konnten sich die Gründer das Grinsen nicht verkneifen: Die Jury-Mitglieder verkosteten die drei Sorten und brachen in eine gemütliche Diskussion über die einzelnen Geschmäcker aus. Es gab wohlwollende Worte von Wöhrl, Thelen und Dümmel, während Maschmeyer einen gänzlich anderen Zugang zum Wildfleisch hatte.

Der Investor fand sich an sein Medizin-Studium erinnert und meinte, in seinem Anatomie-Kurs hätten die Muskeln der Leichen ähnlich ausgesehen. Er stieg unmittelbar aus. Auf Nachfrage der Vegetarierin Williams versicherten die Gründer, dass sie ihr Fleisch ohne Massentierhaltung und im Sinne nachhaltiger Jagd mit strikten Quoten beziehen würden. Sie stieg dennoch aus.

Drei Angebote für Renjer

Das erste Angebot ließ jedoch nicht lange auf sich warten: Dümmel bot die geforderte Summe für 15 Prozent Beteiligung. Dem folgte Wöhrl und bot ebenfalls 130.000 Euro für allerdings „nur“ 10  Prozent Anteile. Thelen wollte dem nicht nachstehen und brachte sich als erfahrenen Investor, der erfolgreich Food-Startups aufgebaut hatte, ins Spiel. Er wollte jedoch 20 Prozent für 150.000 Euro.

(c) TVNOW / Bernd-Michael Maurer – 3 Männer und ein Rentier: Alexander Kirchmaier, Anton Vänska und Tim Schulz konnten gleich drei Investoren-Angebote abstauben.

Verkehrte Rollen

Mit diesen drei Angeboten im Schlepptau zogen sich die Gründer zurück und kamen mit diversen Fragen zurück. Es fand eine Art Rollentausch statt: Die Gründer widmeten sich jedem einzelnen Investor und hakten nach. Da Thelen seine Forderung nicht reduzieren wollte, sagten ihm die Gründer ab. Wöhrl hingegen startete einen eigenen Pitch und strich ihre Vorteile heraus, was auch Dümmel dazu brachte, das Gleiche zu tun.

+++Höhle der Löwen: 6. Staffel mit neuem “Rudel-Mitglied”+++

Die Gründer verhandelten. Sie wollten von Dümmel 150.000 Euro für 15 Prozent Anteile. Der Investor strich heraus, dass es in dem Fall den Foundern nicht um die 20.000 Euro Differenz gehen sollte, stimmte aber zu. Nach letzter Beratung nahmen die Gründer Dümmel mit ins Boot. Deal.


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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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