07.06.2021

„Höhle der Löwen“-Finale: Bodybuilder-Gründerin und Löwen ohne Profitlust

Im Staffelfinale von "Höhle der Löwen" gab es diesmal eine Bodybuilder-Meisterin, AI für Blinde im Straßenverkehr und stylische Schürzen. Zudem pries ein Startup Kaffee im Tetra Pak an, während ein anderes so gut war, dass die Löwen einsteigen, aber nicht profitieren wollten.
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Höhle der Löwen, Christina Schwarz, Bodybuilderin, Bikini Klasse, FitOaty, Hafer
(c) TVNOW/Bernd-Michael Maurer -Christina Schwarz aus Aalen präsentierte mit "FitOaty" eine Frucht-Hafermahlzeit im To-Go-Becher.
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Die ersten in der vor der Sommerpause letzten Folge der „Höhle der Löwen“ – die es online auf TVNOW und immer Montags um 20.15 Uhr bei VOX zu sehen gibt – waren Maren „Mary” Weiß (Sportwissenschaftlerin), Claus Weiß (Betriebswirt) und Stefan Hrubesch (ebenfalls Betriebswirt). Die Drei sind seit sechs Jahren auf unterschiedlichen Wegen in der Kaffeebranche unterwegs. 2018 konnte das Trio in der Münchner Innenstadt das erste gemeinsame All-Day-Breakfast-Café eröffnen. Der Fokus der Drei liegt aktuell neben dem Speiseangebot auf eigene Kaffee-Variationen im Mary´s Coffee Club – allen voran auf den Iced Coffee. Um den Kunden auch für zu Hause oder unterwegs „Mary’s”-Eiskaffee zu ermöglichen, entwickelten sie ihren eigenen Bio-Eiskaffee im Tetra Pak mit leichter Kokosmilch, Kokoswasser und 100 Prozent Arabica-Kaffee. In Bayern ist das Produkt bereits im Einzelhandel erhältlich. Um deutschlandweit zu expandieren, benötigten die Gründer 100.000 Euro und boten zehn Prozent ihrer Firmenanteile an.

Zwei Angebote an die Löwen

Den gefährlichen Moment der Kostprobe überstand das Trio gut. Cremig und „schmeckt nicht wirklich nach Kokos“ waren die lobenden Reaktionen der Löwen. Danach wurde klargestellt, dass sich ein Investor bei einem Einstieg an Mary’s Coffee Club beteiligen würde – alternativ wäre auch nur die Beteiligung am Tetra Pak-Getränk mit 30 Prozent Anteilsübernahme für die 100.000 Euro möglich.

Höhle der Löwen,
(c) TVNOW / Stefan Gregorowius – Maren „Mary“ Weiß stellte in der „Höhle der Löwen“ ihren Mary´s Iced Coffee Lifestyle Bio-Eiskaffee vor.

Medieninvestor Georg Kofler warf anschließend die große Konkurrenz im Kühlregal ein. Die Gründer führten als Reaktion ihre leicht gesüßte, vegane Variante in Bio-Qualität an. Trotz einer guten Argumentation stieg der Südtiroler als erster aus. Multi-Investor Carsten Maschmeyer war das Produkt zu nischig. Auch er ging ohne Angebot. Familien-Unternehmerin Dagmar Wöhrl sah bei ihrer Absage ein Problem zukünftiger Pläne der Gründer. Sie hatte den Eindruck, dass der Kokosnuss-Kaffee bereits als Marke etabliert worden ist und das Startup für andere geplante Produkte damit als „Coconut-Brand“ ein Problem bekäme.

Dümmel die Hoffnung

Beauty-Queen Judith Williams sah, trotz der Beteuerungen, dass Mary eine Kaffeemarke wäre, Probleme mit dem Marketing. Die Löwin ging. Ralf Dümmel hingegen hatte andere Gedanken als seine Kollegen. Das Produkt schmecke einfach gut, meinte er. Er bot die 100.000 Euro für die 30 Prozent an Coconut Mary. Deal für Mary´s Coffee Club.

Blinde im Straßenverkehr

Beim zweiten Auftritt in der „Höhle der Löwen“ wurde der Straßenverkehr für blinde Menschen zum Thema. 285 Millionen Menschen auf der Welt sind blind oder sehbehindert. „Nicht sehen zu können, bedeutet Unsicherheit und Abhängigkeit“, sagte Gerd Güldenpfennig (Diplom-Informatiker). Um sich sicher durch den Straßenverkehr bewegen zu können, benötigen die Menschen detaillierte und vor allem ganz präzise Informationen: Muss man eine Straße überqueren? Gibt es eine Überführung, um einer großen Straße auszuweichen? Gibt es zusätzliche Hindernisse? Macht die Straße einen leichten Bogen? Je mehr Informationen ein sehbehinderter Mensch hat, desto mehr Sicherheit und Unabhängigkeit bekommt er zurück, erklärte der Gründer.

Fußgängernavi in der „Höhle der Löwen“

Gemeinsam mit Stefan Siebert, Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik, präsentierte Güldenpfennig den Löwen Routago – eine Fußgängernavigation speziell für Sehbehinderte und Blinde. Im Gegensatz zu anderen gängigen Navigationssystemen, deren Fokus auf dem Straßennetz für Autos liegt, berücksichtige „Routago Assist“, wie ein Fußgänger am Verkehr teilnehme. Die Wegführung kann in einer Routenvorschau „abgelaufen“ werden, um sich den Weg bereits vorab einzuprägen.

Höhle der Löwen, Routago
(c) TVNOW / Bernd-Michael Maurer – Gerd Güldenpfennig (l.) und Stefan Siebert entwickelten mit Routago eine Fußgängernavigation für Menschen mit Sehbehinderung.

Via Voice-Over erhalten User genaue Weg-Anweisungen und durch eine Objekterkennung werden bestimmte Objekte im Videobild der Smartphone-Kamera identifiziert. Routago ist ein Startup-Unternehmen aus der Technologieregion Karlsruhe und Forschungspartner des KIT. Das Angebot an die Löwen: 600.000 Euro für 20 Prozent der Firmenanteile.

Inklusive Objekterkennung

Nach der Präsentation mit detaillierten und präzisen Angaben über einen fiktiven Weg, zeigten sich die Löwen höchst beeindruckt und voller Bewunderung. Danach ging es um die Sicherheit der gelieferten Daten und die Objekterkennung. Nachdem geklärt wurde, dass Routago „nur“ eine Zusatzsicherheit sein wolle, sowie nach einer weiteren erfolgreichen Demonstration, wie das Navi eine Person im Umfeld erkennt, ging es um Zahlen.

4 Millionen Euro Umsatz geplant

Das Startup plane innerhalb von drei Jahren über vier Millionen Euro Umsatz. Dümmel erklärte danach, dass er für Apps nicht der richtige Löwe sei. Anschließend wiesen die Gründer ihre Absicht aus, sich zu internationalisieren und ihr Angebot auszuweiten, etwa für Rollstuhlfahrer. Konzernchef Nils Glagau war nicht überzeugt und ging ohne Angebot. Wöhrl argumentierte ähnlich, sodass nur Kofler und Maschmeyer über blieben.

Mehr Kapital für Kundenakquise nötig

Die Gründer erzählten als letzten Versuch einen Löwen zu überzeugen von rund 360.000 Euro veranschlagtem Marketingbudget für eine Kundenakquise in der Größenordnung von 100.000 neuen Usern. Dies ließ die beiden restlichen Investoren beinahe unisono sagen, dass man selbst bei einem „zwei Millionen Euro-Budget“ es schwer hätte, dieses Ziel zu erreichen. Man müsse mit 100 Euro pro Kunden rechnen. Kofler ging aus diesem Grund. Maschmeyer nannte den Nutzungszweck des Startups sinnvoll, blieb aber auch ohne Vorschlag. Kein Deal für Routago.

Bodybuilding-Meisterin in der „Höhle der Löwen“

Christina Schwarz war die nächste in der „Höhle der Löwen“. Sie ist leidenschaftliche Fitness-Athletin und nahm bereits an einigen Bodybuilding-Wettkämpfen erfolgreich teil – zweimal erster Platz, einmal zweiter und einmal dritter bei vier Teilnahmen. „Wenn man sich so viel mit Sport und seinem eigenen Körper auseinandersetzt, wird ein Thema ein essentiell wichtiger Bestandteil im Leben: gesundes Essen“, so die Betriebswirtschaftlerin. Wie viele andere Sportler setzte auch die Gründerin auf Haferflocken: „Denn die sind reich an Proteinen, Eisen und Zink. Sie sind voller Ballaststoffe, regen die Verdauung an und halten lange satt.“

Hafer To-Go

Für ein gesundes und vollwertiges Frühstück bereitete sich Schwarz morgens regelmäßig eine Haferbowl mit viel frischem Obst zu. Doch dafür benötigte sie eine gewisse Zeit und im hektischen Alltag war das oft nicht möglich. Deswegen hat sie FitOaty entwickelt: eine frische und sofort verzehrbare Frucht-Hafermahlzeit aus dem Kühlregal im To-Go-Becher aus recyceltem PET. Das spezielle Herstellungsverfahren, mit Druck statt Hitze, soll die Produkte länger haltbar machen und das ohne Vitaminverlust. Alle Sorten sind vegan, laktosefrei und ohne Zuckerzusatz. Um FitOaty als gesunde Frühstücksalternative auf dem Markt zu etablieren, benötigte die Gründerin 80.000 Euro und war bereit, 25 Prozent ihrer Firmenanteile abzugeben.

FitOaty
(c) TVNOW / Bernd-Michael Maurer – Christina Schwarz möchte umständliche Frühstücksroutinen vereinfachen.

Nachdem sie den Löwen beim Pitch die umständliche Frühstücksroutine, die Zeit kostet, präsentiert hatte, gab es für die Investoren eine Kostprobe. Jene zeigten sich begeistert, Dümmel meinte sogar, er wäre nicht der typische Kunde für gesundes Essen, ihm schmecke es aber köstlich. Der LEH-Experte zog aber später eine grimmige Miene, als er hörte, dass das Produkt eine Kühlkette brauche.

Kofler bestellt 1.000 Stück FitOaty

Dies war auch der Grund warum Wöhrl und Williams gingen. Nachdem beide Löwinnen weg waren, schloss sich Dümmel mit derselben Argumentation an, als er ohne Angebot blieb. Kofler hingegen erklärte, dass er 1.000 Stück von FitOaty bestellen und sie unter seine Kollegen verteilen würde. Leider sah er im Startup keinen Investment-Case. Nils Glagau begann mit großen Komplimenten, meinte aber es wäre schwierig das Produkt zum Endverbraucher zu bringen. Er bot dennoch die geforderten 80.000 Euro für 25 Prozent. Deal für FitOaty.

Mila Cardi mit Style-Schürze

Die vorletzte in der „Höhle der Löwen“ war Lydia Walter. Sie ist Designerin, Schneiderin und Produktentwicklerin. Unter ihrem Künstlernamen Mila Cardi entwirft sie eigene Mode, die sie in ihrer Boutique in Nürnberg und im Onlineshop verkauft. Neben ihrer eigenen Kollektion hat die 35-Jährige eine stylische und praktische Schürze für zu Hause und den Gastronomiebereich entworfen. Der Stoff ist Wasser- und schmutzabweisend und so soll ihr Produkt belastbarer und langlebiger als herkömmliche Baumwollschürzen sein. Durch die Oberflächenbeschaffenheit kann das Kleidungsstück bei Beschmutzungen abgewischt werden und muss nicht sofort in die Waschmaschine. Ihr Design ermögliche es zudem, die Schürze zu allen Outfits zu tragen und durch die integrierte Kängurutasche mit beidseitigen Eingriffen lassen sich Arbeitsutensilien wie Block, Stift oder Handy verstauen und griffbereit halten. Die Forderung: 50.000 Euro für 15 Prozent Firmenanteile.

„Zu klein“?

Nach dem Pitch meinte Wöhrl, der Preis von knapp 90 Euro und 80 Euro für die Männer-Version der Schürze wäre zu hoch. Sie erfuhr zudem, dass man mit einem Einstieg in eine noch nicht gegründete GmbH, den Namen, die Schürze und allgemein in eine Idee investieren würde. Maschmeyer war das Ganze „zu klein“ und er ging als erster Löwe ohne Angebot. Danach versicherte die Gründerin Glagau und Wöhrl, dass sie die Schürzen auf Wunsch individualisieren könne, damit sie zum jeweiligen Gastro-Betrieb passen.

Höhle der Löwen
(c) TVNOW / Bernd-Michael Maurer – Lydia Walter (r.) aus Nürnberg möchte mit Miss.Pinny, der funktionalen Designer-Schürzem das verstaubte Image der Küchenkleidung ändern.

Glagau ging dennoch als nächster, er sehe in der Szene momentan wenig Chancen, das Kleidungsstück anzubringen. Die Gründerin argumentierte erneut mit der Möglichkeit ihr Produkt anpassen zu können, was bei Dümmel wenig half. Nachdem auch er ohne Angebot geblieben war, verabschiedete sich auch Kofler. Die letzte Löwin der Runde, Wöhrl, meinte abschließend, Walter sei zu sehr am Anfang. Kein Deal für Miss.Pinny.

„Elefanten verlieren 30 Fußballplätze Lebensraum pro Minute“

Den Abschluss der „Höhle der Löwen“-Staffel bildete Chris Kaiser. Der Tourismusmanager hat schon viel von der Welt gesehen. Da sein Vater Tropenarzt ist, wuchs er unter anderem in Kamerun und Tansania auf. Nach der Schule hatte er verschiedene Jobs in der Tourismusbranche und mittlerweile auf fünf Kontinenten gelebt und dort Geld verdient. „Besonders beeindruckend waren die fünf Jahre in Thailand, weil ich dort im engsten Kontakt mit Elefanten zusammengearbeitet habe“, erklärte der 33-Jährige. „Für mich sind Elefanten die wundervollsten Geschöpfe auf diesem Planeten. Aber sie haben ein riesengroßes Problem: der Verlust von Lebensraum. Pro Minute verlieren wir 30 Fußballfelder an Regenwald.“

Über 100.000 Bäume gepflanzt

Und genau hier setzt sein Startup an. B’n’Tree – mit Beteiligung von Paul Blazek, CVO des oberösterreichischen Software-Startups Combeenation – ist eine Affiliate-Vermittlungsplattform, die mit verschiedenen Reisebuchungsportalen zusammenarbeitet und für jede Buchung einen Baum pflanzt. Das helfe beim Ausgleich der Emissionen, schaffe Arbeit für lokale Kommunen und Lebensraum für bedrohte Tierarten. Seit dem Start von B’n’Tree konnten über 100.000 Bäume in 13 verschiedenen Ländern gepflanzt werden. Um möglichst schnell skalieren zu können und sein Business mit der Marke „Click A Tree“ auch über die Touristikbranche hinaus auszubauen, benötigte Chris 75.000 Euro und war bereit zehn Prozent der Anteile abzugeben.

Höhle der Löwen, B'n'Tree, Click a Tree
(c) TVNOW / Stefan Gregorowius – Chris Kaiser macht mit B´n`Tree Bäume pflanzen zum Geschäftsfeld.

Nach einem leicht episch gestalteten Pitch, erklärte Kaiser, dass seine Firma keine Non-Profit Organisation sei, auch keine weitere Firma, die nebenbei Bäume pflanzt, sondern den Ansatz neu schaffen und das Thema kommerziell angehen will. An keiner Stelle der Wertschöpfungskette würde auf Freiwilligenarbeit gesetzt. Man würde karitative Arbeit mit dem Kapitalismus verbinden. Und damit den „Karitalismus“ erfinden.

Geschäftsmodell erweitert

Da sich der Fokus rein auf die Buchungsbranche nicht lohnen würde – pro Buchung gibt es für das Startup rund vier Euro Einnahmen, bei Pflanzungskosten für einen einzelnen Baum für 3,5 Euro – hat Kaiser sein Geschäftsmodell erweitert und „Click a Tree“ gegründet. Privatkunden und Firmen aus jeder Industrie könnten damit ab Verkaufspreisen von (damals) fünf Euro mitmachen.

Der „Mark Thunberg“ der Show

Glagau empfand das Ganze als zu schwammig und ging relativ rasch ohne Angebot. Danach erklärte der Gründer die Vorteile der Authentizität eines Unternehmens wie seines. Wenn plötzlich Mark Zuckerberg anfinge Bäume zu pflanzen, so würden die Leute schnell „geenwashing“ schreien. Würde Greta Thunberg für die gleiche Aktion Geld verlangen, so hieße es wohl „Kapitalistin“. Man bräuchte eine Mischung aus beiden. Er selbst sei dieser „Mark Thunberg“.

Einzigartiges Angebot

Dies erheiterte die Löwen. Dümmel ging dennoch als nächster, er könne dem Gründer nicht helfen. Maschmeyer und Williams zogen sich indes zur Beratung zurück. Die Investorin erklärte danach, dass Nachhaltigkeit bei ihr ein wichtiges Thema sei, zudem hätte sie Kaiser überzeugt. Sie und ihr Kollege würden gerne investieren, aber mit B’n’Tree keinen Gewinn machen wollen. Maschmeyer erklärte die Idee: Beide Löwen würden 75.000 Euro für 25,1 Prozent bieten. Aber später ihre Anteile an die ersten Mitarbeiter im Rahmen eines Mitarbeiter-Beteiligungsprogramms abgeben. Und irgendwann nur ihr Investment zurückfordern.

Die Rückkehr des Glagau

Danach änderte Glagau seine Meinung. Je länger er den Gründer erlebe, desto mehr würde ihn ihm passieren, sagte er. Er bot gemeinsam mit Kofler schließlich 100.000 Euro für 20 Prozent Beteiligung.

Mentor nicht zu erreichen

Am Ende wollte sich Kaiser mit Blazek beraten, erreichte seinen Mentor aber nicht. So war er gezwungen alleine eine Entscheidung zu treffen und nahm Maschmeyer und Williams mit an Board. Deal im Staffelfinale für B’n’Tree.

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Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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