24.07.2023

„Die Höhle der Löwen“: Unternehmen von Juroren Dümmel und Kofler pleite

Mit ihrem E-Commerce-Unternehmen Social Chain AG haben die "Höhle der Löwen"-Investoren Georg Kofler und Ralf Dümmel eine Bruchlandung hingelegt. Die börsennotierte Firma reichte nun einen Insolvenzantrag ein.
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Georg Kofler (l.) und Ralf Dümmel in der TV-Show
Georg Kofler (l.) und Ralf Dümmel in der TV-Show "Die Höhle der Löwen" | (c) TVNOW

Manche Startups, die bei der deutschen TV-Serie „Die Höhle der Löwen“ leer ausgingen, könnten nun Schadenfreude empfinden: Die beiden langjährigen Juroren Georg Kofler und Ralf Dümmel sind mit ihrem Unternehmen Social Chain AG zahlungsunfähig geworden. Die E-Commerce-Firma hat schon länger mit Problemen zu kämpfen.

Erst kürzlich gab die deutsche Finanzaufsicht Bafin bekannt, dass das Unternehmen in seinem Konzernabschluss den operativen Cashflow viel zu hoch ausgewiesen habe. Demnach war er 2021 keineswegs mit 22,9 Millionen Euro positiv – vielmehr fehlten 38 Millionen Euro. Keine zwei Wochen später folgt nun der Insolvenzantrag.

„Keine positive Fortbestehendesprognose“ für Social Chain AG

Der Vorstand sei „heute nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Gesellschaft keine positive Fortbestehensprognose mehr besteht“, schreibt das Unternehmen in einer am Montagnachmittag veröffentlichten Mitteilung. Man habe daher beschlossen, „unverzüglich Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen“.

Nachdem eine im Juni beschlossene Kapitalerhöhung nicht zustanden gekommen ist, sind nach Angaben des Unternehmen nun auch Gespräche mit anderen Investoren gescheitert. Daher gebe es „keine hinreichende Wahrscheinlichkeit“ mehr, den kurzfristigen Finanzbedarf der Gesellschaft zu decken.

Kofler als CEO zurückgetreten

Der Vorstand bereite nun einen Antrag auf Eigenverwaltung für die Gesellschaft beim zuständigen Insolvenzgericht vor. Das Management bleibt dabei in seinen Funktionen, bekommt aber einen sogenannten Sachwalter zur Seite gestellt, der sämtliche Aktivitäten kontrolliert.

Unverändert bleibt der Vorstand aber dennoch nicht. Stefan Kiwit, der erst im Juni zum Chief Operating Officer (COO) ernannt worden war, trat laut der Mitteilung mit sofortiger Wirkung zurück. Rund eine Stunde später gab die Social Chain AG in einer weiteren Mitteilung bekannt, dass auch Georg Kofler als CEO zurückgetreten sei.

Zusammenarbeit von Kofler und Dümmel seit Sommer 2021

Kofler und Dümmel hatten ihre Zusammenarbeit im Sommer 2021 angekündigt. Dümmel hatte dazu sein Unternehmen DS Produkte in die Social Chain AG eingebracht.

Wie Gründerszene berichtet, ist dieses vom Insolvenzantrag nicht betroffen. Nach Informationen des deutschen Magazins sollen Dümmel und andere Alt-Gesellschafter der DS-Gruppe für eine Rettung der Social Chain AG kämpfen. Dümmel arbeite hinter den Kulissen daran, den Deal rückgängig zu machen, und sein Unternehmen aus der Social Chain AG herauszulösen, heißt es in dem Bericht.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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