05.09.2022

Höhle der Löwen: Alle Investoren wollen Nippel-Cover-Startup

In dieser Folge der Höhle der Löwen gab es gleich fünf Angebote für das Brustwarzen-Bedeckungs-Startup Nippli, einen Pitch in Gebärdensprache und einen Gründer, der ein geheimes Familienrezept geschenkt bekommen hatte.
/artikel/hoehle-der-loewen-alle-investoren-wollen-nippel-cover-startup
Nippli, Höhle der Löwen, Nippel Cover
(c) RTL - Miriam Weilmünster legte einen beeindruckenden Auftritt hin.

Die Höhle der Löwen begann diese Woche mit Miriam Weilmünster und ihren Nippel Cover. Startup-Gründungen haben öfter mal simple Vorgeschichten. So auch diesmal: Die Gründerin von Nippli trägt gerne Oberteile, bei denen kein BH infrage kommt, doch mit den bisher erhältlichen Produkten war sie nicht zufrieden.

Nippli in der Höhle der Löwen

„Sie zeichnen sich durch das Oberteil ab, haben komische Formen oder sind nur für den einmaligen Gebrauch und dadurch entsteht auch noch viel Müll“, erklärte die 22-Jährige in der Show. Zudem waren die Produkte bisher nur über anonyme Marketplaces erhältlich.

Mit der Entwicklung und Gründung von Nippli möchte sie das Problem lösen: „In der Mitte sind sie zwei Millimeter dünn, um den Nippel perfekt zu covern. Nach außen werden sie bis zu 0,5 Millimeter dünn, um perfekt an der Brust anzuliegen. Damit sind keine Abdrücke durch das Oberteil sichtbar“, erklärte Weilmünster weiter.

Nippel Cover wieder verwendbar

Ihr Produkt ist zudem wasser- und schweißfest, wieder verwendbar und ist in drei verschiedenen Farben und in den zwei Varianten selbstklebend und mit Kleber erhältlich. Sie können rückstandslos und schmerzfrei entfernt, anschließend gereinigt ­und so immer wieder getragen werden. Aktuell ist Nippli nur online erhältlich. Die Forderung: 90.000 Euro für 20 Prozent.

Höhle der Löwen, Nippli
(c) RTL – Miriam Weilmünster präsentierte mit Nippli dünne Nippelcover.

Für Weilmünster begann die Jurykritik großartig, weil Carsten Maschmeyer zwar ausstieg, aber ihr versicherte, er würde wieder einsteigen, sollte niemand ein Angebot stellen.

Gründerin redet, Investor ändert Meinung

Dann sprach die Gründerin weiter. Und Maschmeyer änderte plötzlich seine Meinung und auch gleich seine Haltung, nicht in Mode zu investieren. Auch wenn er von der Branche keine Ahnung hätte, gab er schlussendlich ein Angebot ab, weil Weilmünster von Minute zu Minute beeindruckender wurde. Er bot 90.000 Euro für 20 Prozent.

Danach folgten die restlichen Vier, boten exakt das Gleiche und ließen die Gründerin mit einer unglaublichen Qual der Wahl zurück. Weilmünster war lange Zeit überfordert, entschied sich am Ende aber für Ausnahme-Anbieter Carsten Maschmeyer. Deal für Nippli.

Hopper Mobility

Martin Halama war der nächste in der Höhle der Löwen. Der Gründer brennt für die E-Mobilität in Städten und hat sein eigenes E-Lastenfahrrad vor sieben Jahren selbst gebaut: „Mir ist bewusst, dass nicht jeder sein eigenes Lastenfahrrad bauen und sich nicht jeder ein E-Auto leisten kann“, sagte er.

Inspiriert von den Tuk-Tuks in Indien entstand so die Idee zu Hopper Mobility. Nach einigen Jahren in Führungspositionen in der Automobilbranche entschied er, zusammen mit Georg Schieren, Torben Müller-Hansen und Philipp Herrmann, aus der Idee Realität werden zu lassen.

Hopper ein E-Bike

Das modern designte E-Fahrzeug möchte die Vorteile eines Fahrrads mit dem Komfort eines Autos kombinieren und so die umweltfreundliche Auto-Alternative für die Stadt sein. Der Hopper gilt als E-Bike und hat somit eine Fahrradwegzulassung.

Hopper, Höhle der Löwen
(c) RTL – Der Weltmeister Nico Rosberg hatte Spaß im Hopper.

Er hat einen Sitz, ein Lenkrad und die Karosserie mit Dach schützt vor Regen. Außerdem bietet er mit einem 220 Liter großen Kofferraum Platz für Einkäufe – alternativ gibt es die Möglichkeit für einen zweiten Sitz.

E-Motor mit 25 km/h

Das Fahren ist ähnlich zu einem E-Bike, der integrierte Elektromotor unterstützt die Fahrer:innen und erreicht eine Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h. Dank der kompakten Bauweise passe der Hopper in jede kleine Parklücke und die herausnehmbare Batterie kann an jeder gewöhnlichen Steckdose zu Hause geladen werden.

Optional gibt es den Hopper auch mit einer Solarzelle, sodass er im Sommer energieautark betrieben werden kann. Die erste Vorserie des Hopper war innerhalb von einem Tag ausverkauft. Um die Marke Hopper Mobility und die Produktion aufzubauen, waren die Gründer auf der Suche nach einem Investor. Ihr Angebot: 1.000.000 Euro für 12 Prozent der Firmenanteile.

Nachdem sichtlich alle Löwen Freude am Testen gezeigt und Kaufversprechen abgegeben hatten, war das Auto-Bike den Investoren schlussendlich zu kapitalintensiv und zu weit weg von der Serienproduktion (zwölf bis 18 Monate, wie der Gründer sagte). Kein Deal für Hopper Mobility.

Socklaender: Socke gegen Schmutz im Schuh

Nadim Ledschbor und Tobias Ross waren die nächsten Pitcher in der Höhle der Löwen. Vor alle Ross als Garten- und Landschaftsbauer nervte bei der täglichen Arbeit eine Sache: „Der Dreck im Schuh wie Sand, kleine Steinchen oder Sägespäne“, erklärte er.

Auch der leidenschaftliche Wanderer Nadim kannte das Problem: „Ich habe vor Jahren den Kilimandscharo bestiegen und kleine Steinchen oder andere Fremdkörper im Schuh machen das Wandern problematisch. Es ist mühselig, diese zu entfernen: hinsetzen, Schuh ausziehen, Fremdkörper herausholen und Schuh wieder anziehen. Und wenn es ganz schlecht läuft, hat man auch noch schmerzende Stellen am Fuß“, meinte dieser.

socklaender
(c) RTL – Tobias Ross (l.) und Nadim Ledschbor haben mit socklaender eine Schutz-Socke mit Doppelschaft erfunden.

Einen schnellen und zuverlässigen Schutz haben beide nicht auf dem Markt gefunden und so eine eigene Lösung für das Problem entwickelt: „Die socklaender ist eine Schutzsocke mit einem doppelten Schaft und funktioniert super einfach. Wir haben nicht nur einen, sondern zwei Schäfte, die miteinander verbunden sind. Den äußeren Schaft stülpt man über den Schuh und schon kann nichts mehr in den Schuh fallen“, so die Founder weiter.

Silikonstreifen für besseren Halt

Die Zusammensetzung aus Baumwolle, Polyamid und Elasthan soll für ein ideales Fußklima sorgen, integrierte Silikonstreifen für einen besseren Halt im Schuh. Für besonders beanspruchte Stellen am Fuß gibt es extra Polsterungen, die Druckstellen verhindern, so die Gründer. Die Forderung: 60.000 Euro für 20 Prozent der Firmenanteile.

Der bisher geringe Umsatz von 3.000 Euro in einem Jahr und, dass die Gründer andere Brotberufe hatten, schreckte die Löwen ab. Nicht jedoch Ralf Dümmel. Der Regal-Experte bot für den „Problemlöser“ 60.000 Euro für 25 Prozent.

Glagau indes lockte mit dem Vorhaben, das „Fußtestimonial“ zu werden und offerierte das Gleiche wie sein Vorredner. Zudem versprach er sämtliche Vorgaben a la „gewünschte Milestones“ zu erfüllen. Den Deal bekam jedoch Dümmel.

GinGillard in der Höhle der Löwen

„Wir bringen heute ein einzigartiges alkoholisches Getränk und auch eine besondere Story rund um das Unternehmen mit“, kündigten Damian Breu und Dominik Nimar an.

„Wir hoffen natürlich, dass wir das erste Unternehmen mit hörgeschädigten Gründern sind, die hier einen Deal abschließen können. Und wir möchten tatsächlich auch die Gebärdensprachgemeinschaft ein bisschen in den Blickpunkt rücken und als Vorbild dienen“, erklärten sie.

GinGillard
(c) RTL – V.l.: Dominik Nimar, Fabio del Tufo und Damian Breu pitchten GinGillard in Gebärdensprache mit Dolmetscher.

Gemeinsam mit ihrem Dolmetscher betraten sie die Höhle der Löwen: „Wir sind gehörlos bzw. schwerhörig und haben kein Gehör. Aber wir haben heute eine Geschmacksexplosion für das Auge, die Nase und für den Mund mitgebracht“, so ihr Anfangspitch.

Aus der Normandie

Die Geschichte des Startups begann in der Normandie. Die Familie Gillard hat jahrelang auf dem Altstadtfest ihr Getränk ausgeschenkt, das, wie sie sagen, nicht mit anderen Spirituosen vergleichbar war, besonders die Zitrone habe dem Gin eine einzigartige Note verliehen.

Das geheime Rezept wurde bisher nur innerhalb der Familie über Generationen weitergegeben. Nachdem del Tufo jahrelang beim Verkauf des Familiengetränks auf Stadtfesten mitgeholfen hatte, schenkte ihm die Familie Gillard als Dank seiner Treue das Rezept.

Gemeinsam mit seinen beiden Partnern hat er daran gefeilt: Ihr Getränk ist nun eine zitrushaltige Spirituose auf Gin-Basis mit 23,9 Prozent Alkoholgehalt. Es enthält einen Gin mit den typischen 13 Botanicals und auf der anderen Seite den Gillard.

Kunstvolle Verpackung

„Der Gillard ist das Herzstück des Getränks, der es erst so harmonisch macht. Mit weiteren Zutaten wie der erfrischenden Zitrone wird der Gillard gemischt und am Ende mit dem Gin zusammengeführt. Erst dann entsteht dieses fruchtige Erlebnis, nicht zu hart und nicht zu süß“, sagten sie.

Man könne ihn pur oder im Dessert genießen und er eigne sich ebenso zum Mixen von Cocktails. Auch für das Auge sei der Gillard ein Genuss: Künstler:innen, viele von ihnen haben auch eine Hörbehinderung, gestalten die besonderen Kunstboxen.

„Wir haben durch unsere Hörschädigung natürlich auch viele Barrieren erfahren, aber trotzdem haben wir drei es geschafft, mit viel Mut und Stärke diese Barrieren zu überwinden. Wir haben immer an uns geglaubt und sind von unserem Produkt überzeugt. Unser Ziel ist es, ein inklusives Unternehmen aufzubauen – mit einem besonderen Getränk“, so Breu weiter. Dafür benötigten die drei Gründer ein Investment von 150.000 Euro und boten im Gegenzug 15 Prozent ihrer Firmenanteile an.

Der Kein-Gin-Gin

Georg Kofler merkte nach dem Kosten an, dass ihr Getränk als Gin zu bezeichnen, eine Fehlinformation sei. Es würde einfach nicht nach Gin schmecken. Er stieg deswegen aus. Glagau jedoch sah dies anders, bezeichnete „kein Gin“ zu sein“ als USP, meinte, „gemischt mit Tonic“ würde er gut schmecken und bot 150.000 Euro für 30 Prozent. Deal für GinGillard.

CLR Outdoor: Ein Kajak 2 Go

Constanze Lenau und Daniel Schult waren die letzten in der Höhle der Löwen. Beide Gründer:innen genießen das Berliner Großstadtleben, suchen aber am Wochenende auch gerne den Ausgleich in der Natur. Dafür bietet das Berliner Umland zahlreiche Möglichkeiten für ausgiebige Kajaktouren. Doch es blieb immer die Frage, wer in der Stadt schon genügend Platz für ein Kajak hat?

Und selbst wenn, so koste der Auf- und Abbau sowie das Verladen sehr viel Zeit. Als Produktdesigner hatte Schult die Idee für ein „Kajak, das ich immer und überall mit hinnehmen kann“.

CLR Outdoor, Höhle der Löwen, Kajak zum Tragen, Kajak 2 Go
(c) RTL – Constanze Lenau und Daniel Schult konnten die meisten Löwen mit ihrem Kajak 2 Go überzeugen, der Name CLR aber schreckte manche ab.

Nach vier Jahren Entwicklungszeit präsentierte er gemeinsam mit seiner Partnerin das Kajak VIK 3.8 ihres Startups CLR Outdoor (CLR steht für City Land River).

„Dank seines Tragesystems kann es einfach wie ein Rucksack transportiert werden“, erklärte Schult das rund zehn Kilogramm schwere Wassergerät. Aufgrund seines kleinen Faltmaßes passe es in jedes Auto und könne sogar als Rucksack auf dem Fahrrad mitgenommen werden.

In drei Minuten fertig gebaut

„Das Besondere ist aber nicht nur die kleine Größe, sondern auch die Aufbauzeit. Denn die liegt gerade mal bei drei Minuten“, ergänzte Lenau. Das Rucksacksystem bildet dabei gleichzeitig die Basis des Kajak-Sitzes.

Am Wasser wird das VIK 3.8 mit wenigen Handgriffen entfaltet, die Verschlusselemente eingerastet, zwei Spanten eingesetzt sowie der Sitz mit Fußstütze auf das individuelle Maß des Paddlers eingestellt. Das Ergebnis ist ein 3,8 Meter langes Kajak.

Es besteht aus einer Polypropylen-Stegplatte, die mit einem EPDM-Kautschuk-Mantel überzogen ist. Die zwei Quer-Spanten und Seitenverschlüsse bestehen aus Alu. Die verwendeten Materialen sind zu 100 Prozent recycelbar und das Kajak wird komplett in Deutschland produziert. Für ihr Startup waren die Gründer:innen auf der Suche nach einem strategischen Partner und nach einem Investment von 200.000 Euro. Dafür boten sie zehn Prozent der Firmenanteile.

Das Transformer-Kajak

Nachdem der Gründer tatsächlich in rund drei Minuten das Kajak aufgebaut hatte, gab es hohes Lob von den Löwen. Mit einem Rucksack ins Studio zu kommen und daraus ein Kajak zu machen, sei „sensationell“.

Allerdings standen die beiden Gründer:innen erst vor dem Launch und konnten keine Umsätze vorweisen. Das dazu passende und faltbare Paddel sei erst in der Entwicklung. Dies und eine „schwache Marke“ (Zitat Löwen) mit unklarem Marketingkonzept wurde am Ende zum Problem für das Startup. Kein Deal für CLR Outdoor.

Deine ungelesenen Artikel:
03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
/artikel/ki-kennzeichnung-was-gekennzeichnet-werden-muss-und-was-nicht
03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
/artikel/ki-kennzeichnung-was-gekennzeichnet-werden-muss-und-was-nicht
Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

Toll dass du so interessiert bist!
Hinterlasse uns bitte ein Feedback über den Button am linken Bildschirmrand.
Und klicke hier um die ganze Welt von der brutkasten zu entdecken.

brutkasten Newsletter

Aktuelle Nachrichten zu Startups, den neuesten Innovationen und politischen Entscheidungen zur Digitalisierung direkt in dein Postfach. Wähle aus unserer breiten Palette an Newslettern den passenden für dich.

Montag, Mittwoch und Freitag

AI Summaries

Höhle der Löwen: Alle Investoren wollen Nippel-Cover-Startup

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Höhle der Löwen: Alle Investoren wollen Nippel-Cover-Startup

AI Kontextualisierung

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Höhle der Löwen: Alle Investoren wollen Nippel-Cover-Startup

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Höhle der Löwen: Alle Investoren wollen Nippel-Cover-Startup

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Höhle der Löwen: Alle Investoren wollen Nippel-Cover-Startup

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Höhle der Löwen: Alle Investoren wollen Nippel-Cover-Startup

AI Kontextualisierung

Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Höhle der Löwen: Alle Investoren wollen Nippel-Cover-Startup

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Höhle der Löwen: Alle Investoren wollen Nippel-Cover-Startup

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Höhle der Löwen: Alle Investoren wollen Nippel-Cover-Startup