23.02.2023

Herausfordernden Zeiten mit smarten Investitionen trotzen – das sollten Online-Händler jetzt beherzigen

Gastbeitrag. Annett Polaszewski-Plath ist seit März 2022 Managing Director für die DACH-Region beim Finanzdienstleister Mollie. Die Digitalexpertin treibt das Wachstum des Unternehmens in Deutschland, Österreich und der Schweiz voran. Und hat für Online-Händler Tipps parat.
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Online-Händler Tipps, Onlinehändler, Online Händler, KI, AI, Blockchain, Metaverse
(c) Mollie - Anett Polaszewski-Plath vom Finanzdienstleister Mollie über Onlinehandel.

Nach monatelanger Schwarzmalerei scheint es Licht am Ende des Tunnels zu geben, das Schreckensszenario namens Rezession hat sich – zumindest für den Moment – nicht bewahrheitet. So gab das EU-Statistikamt Eurostat Anfang Februar bekannt, dass sich die Inflation im Euroraum im Januar den dritten Monat in Folge abgeschwächt hat.

Wobei das zeitweilige Durchatmen nicht alle europäischen Länder einschließt, denn in Österreich ist eine Entwicklung entgegen dem Trend zu beobachten; hier hat sich die Teuerungskrise auch im Januar weiter verschärft, die Inflation liegt nun bei 11,5 Prozent. Fest steht: Eine allgemeine Entwarnung kann noch lange nicht ausgerufen werden und ob wir gerade noch so an der Rezession vorbeigeschrammt sind oder diese doch noch eintritt, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen. 

Was wir wissen: Die Krise hatte und hat enorme Ausmaße und traf über kurz oder lang sämtliche Industriezweige. So auch jene, die bis zum Frühjahr 2022 in den letzten Jahren von Umsatzrekord zu Umsatzrekord gesprungen sind. Zu jener elitären Gruppe durfte sich auch der E-Commerce zählen, aber selbst diese Branche verbuchte Einbußen im vergangenen Jahr. In Deutschland schrumpfen die Umsätze in den ersten drei Quartalen 2022 um 4,4 Prozent im Vergleich zum Vorjahr, in Österreich belief sich das Minus im zweiten Quartal 2022 auf 4,8 Prozent. 

Die langfristige Perspektive ist im Onlinehandel von Optimismus geprägt

Wie eine aktuelle Umfrage des Handelsinstituts ECC und des Finanzdienstleisters Mollie unter 100 deutschen Onlinehändlern ergab, geht die deutliche Mehrheit (78 Prozent) davon aus, dass der Negativtrend mit sinkenden Verbraucherausgaben weiter anhalten wird; es ist davon auszugehen, dass die österreichischen Kollegen die Lage ähnlich negativ einschätzen – insbesondere im Licht der hier nach wie vor steigenden Inflation.

Neben geringeren Umsätzen haben Online-Händler auf betriebswirtschaftlicher Seite vor allem mit höheren Energie-, Logistik- und Einkaufskosten zu kämpfen. In dieser Gemengelage könnte man zu dem Schluss kommen, dass die Verantwortlichen im E-Commerce in Panik verfallen und voreilig unbedachte Entscheidungen treffen, um ihr Geschäft zu retten.

Weit gefehlt, wie die Umfrageergebnisse zeigen. So zeichnen sich die befragten Händler durch einen sehr differenzierten Blick aufs Geschehen aus und sie wissen sehr wohl zu unterscheiden zwischen den durch die multiplen Krisen hervorgerufenen kurzfristigen Gefahren und Herausforderungen auf der einen und der Perspektive der nächsten 10+ Jahre auf der anderen Seite. Zwei Drittel (67 Prozent) beurteilen die langfristige Entwicklung nämlich als gut. 

Diese grundlegend optimistische Einstellung spiegelt sich auch im anhaltenden Investitionswillen der meisten Onlinehändler wider. „Jetzt erst recht!” scheint das Gebot der Stunde zu lauten, strategisch smarte Investitionen vor allem in digitale Maßnahmen stehen laut der Umfrage hoch im Kurs. Gerade in herausfordernden Krisenzeiten ist dies die richtige Strategie, denn weder der sofortige Stopp jeglicher Optimierungen noch das Gießkannenprinzip a la „Viel hilft viel” wird maßgeblich dazu beitragen, das eigene Business zu konsolidieren und gleichzeitig konkurrenzfähig zu halten und vernünftige Wachstumsbestrebungen – auch während der Krise – angehen und umsetzen zu können.   

Genau überlegen, welche Investition in digitalen Fortschritt aktuell Sinn ergibt

Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen sind auf jeden Fall ratsam, jedoch sollte das zur Verfügung stehende Arsenal differenziert betrachtet und hinsichtlich der tatsächlichen Tauglichkeit kritisch überprüft werden. Nur weil ein Tool medial heiß diskutiert und der nächste große Trend ausgerufen wird, bedeutet es noch lange nicht, dass es für jeden Typus von Online-Händler ein Muss ist, diesem Trend zu folgen.

Beispiele für entsprechende „innovativere” Maßnahmen sind Virtual/Augmented Reality, KI oder auch Blockchain-Technologien. Zum einen ist eine sinnvolle Implementierung solcher Technologien mit äußerst hohen Kosten verbunden, zum anderen muss man über die benötigte Expertise zur kontinuierlich effektiven Nutzung und Optimierung verfügen. 

Gehen wir aber nochmal einen Schritt zurück: Um natürlich überhaupt an irgendeiner Stelle investieren zu können, müssen die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Gerade für KMUs – auch im E-Commerce – können hier bereits große Schwierigkeiten auftreten: Kann man nicht auf Rücklagen zurückgreifen, trifft der klassische Kreditwunsch bei Banken verstärkt auf taube Ohren.

Eine Umfrage der Europäischen Zentralbank über den Zugang zu Finanzmitteln für KMUs bestätigt, dass es für junge und innovative Unternehmen besonders schwierig ist, Bankkredite zu erhalten. Und dabei ist der schnelle und unbürokratische Zugang zu Kapital entscheidend, um kurzfristige Engpässe zu überbrücken und smart zu investieren, um eben die Umsätze aufrechtzuerhalten und nicht zwangsläufig in eine Spirale aus steigenden Kosten und sinkenden „Revenues“ zu geraten. 

Die Optimierung der Customer Journey als Bezugspunkt für smarte Investitionen

Welche schnell umsetzbaren Maßnahmen sind also zu empfehlen? Um im ersten Schritt im Wettbewerb mit der Konkurrenz nicht unterzugehen und bei Bestandskunden nicht in Vergessenheit zu geraten, müssen Marketingaktivitäten unbedingt aufrechterhalten werden. Die begrenzten finanziellen Mittel sollten dabei jedoch nicht in Form von Google Ads verpulvert werden; mehr Sinn ergibt ein Multi-Channel-Ansatz, der von klassischen Bannern über Social Media Ads bis zu Newsletter-Kampagnen reicht, damit mehrere Touchpoints kreiert werden, um noch unschlüssige Interessenten vom Kauf zu überzeugen.

Hat man die Konsumenten an diesem Punkt, sollte man sich um einen zentralen Punkt kümmern: „Conversion“-Optimierung. Online-Händler, die sich damit nicht befassen, laufen Gefahr, deutliche Einbußen hinnehmen zu müssen. Dass diese Aussage nicht übertrieben ist, belegen aktuelle Zahlen, wonach jedes Jahr weltweit im Onlinehandel Warenkörbe im Wert von 4,5 Billionen US-Dollar zurückgelassen werden.

Der Europäische E-Commerce Report fand heraus, dass der Hauptgrund für Kaufabbrüche hohe Versandkosten oder Steuern sind (71 Prozent). Mehr als die Hälfte der befragten österreichischen Verbraucher (56 Prozent) gab an, den Kauf abzubrechen, wenn sie das Gefühl haben, die Zahlungsmethode sei nicht sicher; auf dem dritten Platz folgt der Kaufabbruch, wenn die bevorzugte Zahlungsmethode nicht zur Verfügung steht.

Online-Händler sollten somit sicherstellen, ihre Versandkosten so niedrig wie möglich anzusetzen und diese von Beginn der Customer Journey transparent zu kommunizieren. Des Weiteren muss der Zahlungsprozess reibungslos vonstattengehen: Dies beinhaltet, dass er nicht auf die Seite eines Drittanbieters führt, sondern auf der Seite des Händlers im vertrauten CI stattfindet, dass alle für den heimischen Markt relevanten Zahlungsmethoden zur Verfügung stehen und bei wiederkehrenden Kunden „One-Click-Payments“ möglich sind. Insbesondere letztgenannter Service spielt eine große Rolle beim weiter an Relevanz gewinnenden Mobile-Shopping.

Online-Händler, deren Webshop bis dato noch nicht responsiv ist und somit noch nicht für die verschiedenen Ausspielkanäle wie Desktop, Tablet und Smartphone optimiert ist, haben keine Zeit zu verlieren, diese Anpassungen genau jetzt vorzunehmen. 

So naheliegend es sein mag, muss es an dieser Stelle dennoch auf den Punkt gebracht werden: Der Webshop ist die Visitenkarte eines jeden Online-Händlers. Wer es nicht vermag, entlang der gesamten „Customer Journey“ den steigenden Ansprüchen und Bedürfnissen der Konsumenten gerecht zu werden, wird über kurz oder lang von der Konkurrenz abgehängt.

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Ein Exit in Millionenhöhe – und trotzdem bleibt für die Gründer:innen kaum etwas übrig. Schuld daran können sogenannte Liquidation Preferences sein, die darüber entscheiden, wer beim Verkauf eines Startups bevorzugt wird. Rechtsanwalt Manuel Mofidian ordnet ein.
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Liquid Preference, Mofidian
© Armin Hubner/Canva - Wirtschafts- und Tech-Anwalt Manuel Mofidian.

Dieser Text ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von August 2026 „Aufbrechen“ erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Für viele Gründer:innen sind 40-Stunden-Wochen ein Fremdwort und freie Wochenenden ein ferner Wunsch – sie opfern unzählige Arbeitsstunden und verzichten auf Gehalt, um ihr Startup aufzubauen. Doch am Ende dieses jahrelangen harten Einsatzes bleibt selbst bei einem vermeintlich erfolgreichen Millionen-Exit in manchen Fällen kaum etwas übrig. Der Grund kann in einer unscheinbaren Klausel des Beteiligungsvertrags liegen; einer Sonderregel für die Verteilung des Exit-Erlöses. Räumt man etwa späteren Investoren eine „Liquidation Preference“ ein, bedienen sich diese beim Verkauf zuerst. Die Realität sieht dann wie folgt aus: Während die Branche gratuliert, können die Gründer:innen und frühe Kapitalgeber trotz fließender Millionen fast leer ausgehen.

So ein Fall sorgte jüngst für Aufsehen, als Martin Granig, Gründer der Spar-App monkee.rocks, von einem Bekannten berichtete, der einen 15-Millionen-Exit hingelegt hatte. Der Founder meinte nach Glückwünschen bloß, der Exit hätte massiver sein müssen, „damit sich was ausgeht“ – hier hatte die Liquidation Preference gegriffen.

Was ist eine Liquidationspräferenz?

Die historischen Wurzeln der Liquidationspräferenz reichen bis ins 19. Jahrhundert zurück, als US-Eisenbahngesellschaften und Banken Vorzugsaktien nutzten. In den 1950er- bis 1970er-Jahren adaptierte die VC-Branche das Modell und machte es im Silicon Valley zum Standard. Doch obwohl die Klausel omnipräsent ist, sorgt sie bis heute für Missverständnisse.

Der Wirtschafts- und Tech-Anwalt Manuel Mofidian bringt es auf den Punkt: „Eine Liquidationspräferenz ist kein gesetzlich definierter Begriff, sondern eine Klausel in einem Beteiligungsvertrag, die man im Einzelfall auslegen muss, aber häufig einem gewissen spezialisierten Marktstandard entspricht.“ Verankert wird sie in der Praxis meist im sogenannten Shareholders Agreement (kurz SHA, deutsch: Gesellschaftervereinbarung). Es geht dabei nicht um die prozentuelle Beteiligung an einem Startup, sondern um die harte Reihenfolge bei der Verteilung von echten Einnahmen (Proceeds) nach einem bestimmten Trigger-Event – im Normalfall dem Exit.

„Vereinfacht gesagt ist die Liquidationspräferenz eine vertraglich vereinbarte Erlösvorzugs-Regelung. Im Normalfall wird ein Verkaufserlös entsprechend den Beteiligungsquoten (pro rata) verteilt; das entspricht auch der gesetzlichen Grundregel. Für den Exit-Fall soll jedoch eine Sonderregel geschaffen werden; mit mitunter überraschendem Ergebnis: Wer etwa 20 Prozent der Anteile hält, aber 70 Millionen Euro investiert hat, kann bei einem Verkaufserlös von 70 Millionen Euro den gesamten Erlös erhalten – und das dank einer Liquidationspräferenz“, so Mofidian.

„Erst wenn die jeweilige Liquidationspräferenz erfüllt wurde, kommt die nächste liquidationspräferierte Gruppe zum Zug; sind alle Liquidationspräferenzen bedient, wird der Rest pro rata verteilt“, erklärt der Wirtschaftsanwalt das sogenannte „Wasserfallprinzip“. Reicht das Geld bei einem mittelgroßen oder kleinen Exit nicht aus, könnten all jene, die ganz unten im Wasserfall stehen, leer ausgehen.

„Ein Startup durchläuft typischerweise gewisse Phasen“, erläutert Mofidian. „So lassen sich die Investorengruppen ganz gut typisieren: Häufig startet man mit ersten Investoren, Business Angels, Family and Friends, teilweise noch Convertibles. Hier herrscht oft noch eine andere Logik als bei späteren Investmentrunden, wo beispielsweise VC-Fonds einsteigen. In diesen späteren Runden, den ‚Series‘, mit professionelleren neuen Investoren verschieben sich regelmäßig die Kräfteverhältnisse, was zu einer Anpassung der Verträge und der damit verbundenen Rechte führt.“

Das Multiple (X-Faktor) als wichtiger Hebel

Bevor man sich jedoch in rechtliche Details und konkrete Definitionen vertieft, muss man bei Liquidation Preference einen wichtigen Hebel verstehen: das Multiple (oder den X-Faktor). Diese Zahl legt fest, wie viel von seinem ursprünglichen Investment der Geldgeber beim Exit vorrangig – also vor der allgemeinen Verteilung nach Beteiligungsquoten – beanspruchen kann.

Das „1×-Multiple“ findet sich so häufig in den Verträgen, dass man dieses fast schon als Branchenstandard bezeichnen könnte. Das bedeutet: Der Investor holt sich zunächst exakt jene Summe zurück, die er in das Startup gesteckt hat. Komplex wird es, wenn Investoren in schwierigen Marktphasen höhere Multiples durchsetzen. Liegt der Faktor bei 1,5×, 2× oder gar 3×, bedeutet das, dass der Investor vorab – also vor der Verteilung nach Prozenten – ein Vielfaches seines eingesetzten Kapitals fordern kann. „Der Faktor hat mit der Beteiligungsquote nichts zu tun: Auch wer nur ein Prozent hält, kann eine fünffache Liquidationspräferenz vereinbart haben“, erklärt Mofidian. Hat ein VC-Fonds also beispielsweise zehn Millionen Euro bei einem 2×-Multiple investiert, zieht er beim Exit sofort 20 Millionen Euro als Liquidationspräferenz ab, bevor der nächste Gesellschafter auch nur einen Cent sieht. Das schmälert den Erlös für Gründer:innen und frühe Investor:innen – mitunter auch für andere, im Rang nachstehende Investorengruppen – dramatisch.

Participating vs. non-participating

Wenn der Faktor (das Multiple) bzw. damit verbunden die Höhe geklärt ist, regeln weitere Zusätze, wie genau ein Investor am restlichen Erlös beteiligt wird.

So gilt „non-participating“ als die üblichste Variante. Der Investor hat hierbei ein Wahlrecht: Er erhält entweder vorab seine Präferenz, also zum Beispiel sein 1×-Investment, zurück, oder er verzichtet auf diesen Vorabzug und nimmt stattdessen seine reguläre prozentuale Quote am gesamten Erlös. Demgegenüber steht „participating“: Diese investorenfreundliche Variante bezeichnet Mofidian als „Eierlegende Wollmilchsau“ – der Geldgeber bekommt zuerst sein Investment als garantierte Risikoprämie vorab ausbezahlt und partizipiert danach zusätzlich noch entsprechend seiner prozentualen Quote am verbleibenden Erlös-Topf; er wird also faktisch doppelt bedient.

Rangordnung – „Senior“ und „Pari passu“

Aus Sicht eines Investors spielt es zudem eine große Rolle, in welchem Rang seine Liquidationspräferenz eingeordnet wird. „Die Ränge drücken das Rangverhältnis der Liquidationspräferenzen zueinander aus. Nach dem Wasserfallprinzip wird grundsätzlich jeder vorrangige Rang vollständig bedient, bevor Erlöse an den nachfolgenden Rang verteilt werden“, erklärt Mofidian. „Reicht der Erlös auf einem Rang nicht, um alle dort angesiedelten Präferenzansprüche voll zu bedienen, wird typischerweise pro rata verteilt – meist im Verhältnis der jeweiligen Präferenzansprüche. Der genaue Schlüssel ist aber Vertragssache.“

Wird der Liquidationspräferenz eines Investors ein „Senior“-Rang eingeräumt, bedeutet das Vorrang gegenüber den zu diesem Zeitpunkt bestehenden bzw. den vertraglich bezeichneten Liquidationspräferenzen. „‚Senior‘ ist eine relative Rangangabe – man ist immer gegenüber jemandem vorrangig. Soll der oberste Rang gemeint sein, spricht man etwa von ‚most senior‘ oder ‚senior to all other liquidation preferences‘. Maßgeblich ist am Ende ohnehin die Verteilungsreihenfolge der Waterfall-Klausel selbst“, so der Anwalt. Vor später geschaffenen „noch vorrangigeren“ Rängen könne man sich durch einen Zustimmungsvorbehalt schützen; das könne allerdings künftige Finanzierungsrunden erschweren und sei auch unüblich.

Mofidian weiter: „Investor:innen vereinbaren häufig, dass ihre Liquidationspräferenz ‚pari passu‘ mit den Liquidationspräferenzen anderer Investor:innen oder Anteilsklassen rangiert – die betreffenden Präferenzen sind dann gleichrangig, keine wird vor der anderen bedient. Innerhalb derselben Anteilsklasse ist eine ausdrückliche Pari-passu-Regelung häufig nur deklaratorisch, sofern für alle Anteile dieselben Präferenzrechte gelten; sie kann jedoch in einigen Konstellationen auch klarstellende Bedeutung haben. Eine wesentliche Bedeutung entfaltet sie zwischen unterschiedlichen Anteilsklassen oder Finanzierungsrunden: Man kann etwa festlegen, dass die Liquidationspräferenzen einer Series A und einer Series B trotz unterschiedlicher Anteilsklassen auf demselben Rang stehen. ‚Pari passu‘ beschreibt also nicht die Anteilsklasse als solche, sondern das Rangverhältnis der jeweiligen Präferenzen“. Gleichrangigkeit bedeutet dabei nicht zwingend, dass auch die Höhe der Präferenzansprüche, die Multiplikatoren oder die sonstigen Investorenrechte identisch sind.

Die Rangordnung führt in der Praxis oft zu sogenannten Stacked Preferences (gestapelten Präferenzen). Faktisch gesehen kommt es dabei meist zum Prinzip „Last in, first out“: Der späteste Geldgeber (z. B. der Lead-Investor der Series C) sichert sich meist den höchsten Rang und holt sich beim Exit (nach Rückführung von Fremdkapital) als Allererster sein Geld aus dem Topf. Ist seine Präferenz bedient, darf sich die vorherige Series B aus dem verbleibenden Rest bedienen; und so weiter bis hinunter zur Series A. Häufig warten am Ende der Nahrungskette die frühen Seed-Investoren sowie Gründer:innen und Mitarbeiter:innen mit ESOP-Anteilen – ist der Exit-Erlös nicht hoch genug, ist der Topf leer, bevor sie erreicht werden.

„Eine der Schwierigkeiten bei Liquidation Preferences ist die Unschärfe der Begrifflichkeiten“, betont Mofidian an dieser Stelle und erklärt, warum es zu Streitereien unter den Beteiligten kommen könnte. Ein typischer Konfliktherd können Triggerdefinitionen sein: Was ist ein Exit? In einem „frühen“ Vertrag kann ein Exit anders definiert sein als im späteren Beteiligungsvertrag. Dazu kommen Side Letters bzw. in Investitionsdokumenten enthaltene Rechte, bei denen Widersprüche auftreten können. Liquidationspräferenzen können ein sinnvolles Instrument der Risikoverteilung sein – aber es kann zu unangenehmen Überraschungen kommen, weil die Beteiligten nicht jedes Szenario durchdenken und durchrechnen.

Die Schicksalsgemeinschaft der Frühphase

Oliver Holle, CEO des Seed-VCs Speedinvest, sieht die Debatte vor allem für die Frühphase pragmatisch: Dank klarer Standards (1×, non-participating) bilden frühe Kapitalgeber und Gründer:innen hier eine Schicksalsgemeinschaft im Sinne von „engsten Verbündeten“. Dramatisch wird es jedoch bei Wertberichtigungen in späten Runden, wenn sich die Ansprüche durch viel frisches Kapital massiv aufsummieren – die bereits erwähnten Stacked Preferences. Wie das in der Praxis aussieht, veranschaulicht Holle am E-Scooter-Anbieter Tier, dessen Preference-Stack nach mehreren Runden und Mergern auf fast eine Milliarde Euro angewachsen ist: „Das sind sie jetzt doch nicht mehr wert. Das heißt, wir haben das wahrscheinlich schon lange auf null abgeschrieben, und die Gründer auch, weil wir da kein Geld rausholen werden, auch wenn diese Firma für fünf-, sechs- oder siebenhundert Millionen Euro verkauft wird. Das ist also eine Realität, die wir absolut durchlebt haben.“ Und damit ist Speedinvest nicht allein.

Konflikte, Statistiken und eine mögliche Zukunft

Was konkrete Statistiken angeht, gibt es im DACH-Raum kaum belastbare öffentliche Marktdaten. Mofidians subjektiver Praxisbeobachtung nach kommen Liquidationspräferenzen jedoch in fast jedem Deal vor, sind ein von Investoren erwarteter Standard und in ihrer Grundform kaum wegzuverhandeln.

Aufgrund globaler Krisen brauchten viele Startups zuletzt jedoch Bridge-Finanzierungen. Um ihre Bewertungen hochzuhalten („Vanity Valuation“), akzeptierten Gründer:innen oft harte Konditionen. Mofidian kann sich vorstellen, dass es in Zukunft aufgrund dieser Dynamik zu Konflikten kommen könnte: „Aufgrund von Brückenfinanzierungen könnten Liquidationspräferenzen wahrscheinlich jetzt relevanter werden, weil wir jetzt einige Senior-Investoren sehen, die zu sehr guten Terms eingestiegen sind, darunter auch Verkaufsrechte. Wenn du in den letzten Jahren investiert hast, und das zu einer vermeintlich guten Bewertung, mit starken Terms, und dir viele Rechte geholt hast, jetzt aber daran zweifelst, dass eine neue Runde zu einer höheren Bewertung realistisch ist, dann pushst du möglicherweise in den Exit. Und das machst du wahrscheinlich nur, weil du eine Liquidationspräferenz, vielleicht sogar mit einem ‚Über-Eins-Faktor‘, hast“, zeichnet Mofidian eine mögliche Zukunft für die heimische Szene. „Ich kann mir vorstellen, dass die Logik, die Liquidationspräferenzen und anderen damit funktionell verbundenen Terms zugrunde liegt, dazu führt, dass der eine oder andere Investor sagt: ‚Ich nutze jetzt meine vertraglichen Möglichkeiten, dränge auf den Exit und hole mir lieber mein Investment 1,5-fach plus ein bisschen extra vom verbleibenden Erlöstopf. Das macht mehr Sinn, als nur darauf zu hoffen, dass es noch eine Runde zu einer viel höheren Bewertung gibt – und selbst wenn sich das so großartig entwickelt, was nicht sicher ist, steht der nächste Investor vermutlich nach dem Last-in-first-out-Prinzip mit seiner Präferenz wieder vor mir.‘“

Der Anwalt ergänzt: „‚Drängen‘ heißt in diesem Kontext: Wenn dieser Investor – etwa in Kombination mit anderen Investoren – starke Drag-Along-Rechte hat, kann er den Verkauf auch gegen den Willen der Founder rechtlich erzwingen.“ Dies gelte selbst dann, wenn die Founder die Bewertung als zu niedrig empfänden und aufgrund der Liquidation Preference leer ausgingen.

Trotz dieser Konsequenzen betont Mofidian nachdrücklich, dass man das Thema auch aus der Investorenperspektive betrachten muss: Die Liquidationspräferenz sei per se nichts Böses und in der Praxis völlig in Ordnung, wenn man sie korrekt verwendet. „Man muss diese Klauseln verstehen, durchrechnen und verschiedene Szenarien durchspielen, damit böse Überraschungen ausbleiben“, sagt der Jurist.

Secondaries als mögliches Instrument

Für Gründer gilt laut dem Experten eine wichtige Regel: Man sollte sich niemals nur auf eine möglichst hohe Firmenbewertung fixieren, wenn die Vorzugsrechte der Investoren im Gegenzug gefährlich stark ausgeprägt sind. Mofidian rät, das Term-Sheet stets als bewegliches Gesamtsystem zu betrachten.

Anstatt Deals aus reiner Angst vor einem Null-Ausstieg kategorisch platzen zu lassen, empfiehlt der Anwalt, allenfalls ungünstigere Liquidationspräferenzen durch andere Mechanismen auszugleichen. Dazu zählen klug verhandelte Drag-Along- und Tag-Along-Rechte. Wenn der Druck allerdings über die Jahre extrem hoch wird, seien Secondaries ein mögliches Tool: Durch den vorzeitigen Verkauf eines kleinen Teils der eigenen Anteile an spätere Investoren könnten Gründer bereits auf dem Weg zum Exit etwas Geld auf dem Privatkonto sichern.

„Das ist jedoch nicht gern gesehen und auch in Österreich oder im DACH-Raum relativ unüblich, aber es passiert“, sagt Mofidian. „Nach ein paar Jahren Arbeit kann man in so einem Fall sagen: ‚Ich habe eine ordentliche Netto-Summe auf meinem Konto. Das erlaubt mir zumindest, mit freiem Kopf weiter an meiner Vision zu bauen.‘“

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