07.02.2024

Hennes Weiss: „TikTok ist für uns als Underground-Brand ein heikles Thema“

Mit einer Vorlauffrist von zwei Jahren hat Hennes Weiss gemeinsam mit seinem Partner Alexander Knechtsberger im Herbst 2023 einen groß angelegten Brand-Relaunch des Lighthouse Festivals vollzogen. Im Zuge der jüngsten Ausgabe in Bad Gastein haben wir mit ihm darüber gesprochen, mit welchen Herausforderungen Lifestyle-Brands - darunter auch Startups - aufgrund der rasanten Entwicklungen im Social Media Bereich heutzutage konfrontiert sind.
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Hennes Weiss ist nicht nur Gründer des Lighthouse Festivals, sondern auch Music Manager bei HVOB und Gründer des Wiener Musikclubs Praterstrasse | (c) Kurt Patzak

Unsere Welt befindet sich im rasanten Wandel. So änderten sich beispielsweise seit der Coronakrise die Konsumgewohnheiten von Menschen. Zudem erleben wir eine immer schnellere technologische Entwicklung der Social-Media-Kanäle. Dadurch ergeben sich auch komplexe Herausforderungen für Lifestyle-Brands. Auch sie müssen sich weiterentwickeln, um die Bedürfnisse und Erwartungen ihrer Zielgruppe zu antizipieren und gleichzeitig relevant und attraktiv zu bleiben. Dementsprechend sind innovative und kreative Ansätze im Branding gefragt. Im Interview mit dem brutkasten erläutert Hennes Weiss, Gründer des Lighthouse Festivals, wie er mit dieser Herausforderung umgeht und teilt seine Learnings eines groß angelegten Brand-Relaunches. Zudem spricht er darüber, welches Potenzial Bad Gastein für die Kreativszene künftig haben könnte und es in Österreich dringend einen ‘Apres-Ski 2.0’ braucht.


Was war der Grund des groß angelegten Brand-Relaunches?

Unsere  Zielgruppe befindet sich im Alter von 20 bis 40 Jahren. Das Durchschnittsalter beläuft sich auf 28 Jahre, was im Vergleich zu anderen Musikfestivals – wohl bemerkt – sehr positiv hoch ist. Das bringt aber natürlich eine gewisse Herausforderung mit sich. Alle über 40-Jährigen fallen uns somit nach einer gewissen Zeit als Zielgruppe weg. Wir haben letztes Jahr unser zehnjähriges Jubiläum gefeiert und das war auch der Anlass, dass wir einen großen Change beim Branding umgesetzt haben. Wir mussten schauen, dass wir mit unserer Lifestyle-Brand nach dem Dornröschenschlaf der Coronakrise auch bei der jüngeren Zielgruppe wieder erkannt werden.

Was umfasste der Brand-Relaunch konkret? 

Im Prinzip mussten wir von null an starten. Insgesamt haben wir über 100.000 Euro in eine neue Umbrella-Brand investiert, die sehr stark dreidimensional ausgerichtet ist. Dafür haben wir eng mit der Agentur Schlagschatten zusammengearbeitet, mit der wir gemeinsam ein Brand-Manuel entwickelt haben. Schließlich haben wir auch ein eigenes Inhouse-Team geschaffen, das sich u.a. intensiv mit 3D/AI-Visualisierungen befasst. Auf der Website des Lighthouse Festival in Kroatien zeigen wir beispielsweise eine 3D-Art-Visualisierung der vor Ort ‘gescannten’ Location. Zudem haben wir unsere Website komplett neu aufgesetzt, die auch über ein eigenes Buchungssystem verfügt. Für unsere Festivals machen wir nämlich das Ticketing selbst, da Ticket-Provider in der Regel zwischen acht und zwölf Prozent mitschneiden. Als Boutique-Festival haben wir den Anspruch in Zukunft alles selbst und in-house zu machen.

Warum setzt ihr bei der Brand auf 3D/AI-Visualisierungen?

Aufgrund der rasanten Entwicklungen im Social Media-Bereich ändert sich auch die visuelle Sprache. Als Lifestyle-Brand musst du dir daher auch überlegen, welchen Außenauftritt du hast. Sofern wir die jungen Zielgruppen erreichen wollen, müssen wir uns auch entsprechend weiterentwickeln. Daher haben wir uns z.B. intensiv mit dem 3D & AI-Thema beschäftigt, um neue Akzente zu setzen. Wir hatten zudem die Herausforderung, dass die Next-Generation unter 22 Jahren (noch) keinen Bezug zur Marke hat. Daher mussten wir aktiv werden. Nur so können wir langfristig am Markt bestehen bleiben. Im Prinzip betrifft dies jede Lifestyle-Brand. Diese Herausforderung macht mir aber wirklich Spaß. Ich sehe mich nämlich nicht primär als Veranstalter oder Gastronom, sondern als Brand-Developer.

Du hast die rasanten Entwicklungen im Social Media Bereich angesprochen. Welche konkreten Herausforderungen ergeben sich dadurch für eine Lifestyle-Brand?

Generell sehen wir, dass Facebook stark an Bedeutung verliert. Die Zielgruppe zwischen 28 und 40 Jahren ist hingegen vorwiegend auf Instagram aktiv und die jüngere Zielgruppe auf TikTok. Dadurch ergeben sich auch spezifische Herausforderungen, wie man als Lifestyle-Brand seine unterschiedlichen Zielgruppen effektiv erreicht. TikTok ist für uns als Underground-Brand ein heikles Thema, da der Algorithmus sich in der Vergangenheit stark an Trending-Music orientierte. Mit unserer Brand wollen wir aber nicht mit Mainstream-Musik von David Guetta und Co. in Verbindung gebracht werden. Meiner Meinung nach macht TikTok die elektronische Musikszene kaputt. Daher haben wir den Kanal vorerst bewusst nicht bespielt. Allerdings sehen wir auch, dass sich der Algorithmus wieder verändert hat. Daher beobachten wir das Thema TikTok natürlich weiterhin, gleichzeitig schwer abzuschätzen, ob es in zwei bis vier Jahren überhaupt noch relevant ist. Sehr effektiv bei uns ist nach wie vor das klassische, old-school Marketing-Tool des Newsletters. Mit der richtigen Nutzung dieser qualitativen Daten als CRM-Tool hat man immer noch am wenigsten Steuerverlust.

Ich sehe mich nämlich nicht primär als Veranstalter oder Gastronom, sondern als Brand-Developer.

Hennes Weiss

Nach einem Probelauf im vergangenen Jahr fand heuer das Grand Lighthouse Festival in Bad Gastein zum ersten Mal im größeren Rahmen unter der neuen Umbrella-Brand statt. Welche Bilanz ziehst du und inwiefern hat sich der Brand-Relaunch bereits bezahlt gemacht?

Mit dem Overlay der neuen Dachmarke „LIGHTHOUSE“ ergibt sich einfacher die Möglichkeit, unterschiedliche Produkte (in unserem Fall Sub-Brand-Events) gleichzeitig nebeneinander, allerdings mit unterschiedlicher Ausrichtung und teilweise überlappender Zielgruppen zu positionieren; nicht zu kannibalisieren, sondern Synergien dazwischen zu schaffen. Während unser Flagship-Event in Kroatien nach wie vor ein fünftägiges 24/7-Underground-Musikfestival ist und bleibt, holen wir mit dem ‘Grand Lighthouse’ sicherlich mehr das obere Drittel unserer Kern-Zielgruppe ab, und gewinnen gleichzeitig ganz neue dazu. Die Projekte Zanzibar & Kapstadt wiederum fungieren als globaler Awareness-Push. Seit dem Relaunch im November konnten wir unserer Instagram Follower fast verdoppeln. Wichtig ist immer organisches Wachstum, ohne in die Mainstream-Falle zu tappen, ich denke für Bad Gastein brauchen wir noch zwei bis drei Editions, um dort anzukommen, wo wir hinwollen.

(c) Benedikt Oelz

Warum hat es dich mit dem Lighthouse Festival nach Bad Gastein gezogen und welches Potenzial siehst du in diesem Ort? 

Alex und ich hatten schon immer den Traum endlich auch mal als Wiener Unternehmen ein LHF-Festival in der Heimat zu machen. Ich hatte bereits vor sechs Jahren die Idee, in Bad Gastein ein Festival zu organisieren. Dann kam die Coronakrise dazwischen und nach einem ersten Testlauf im vergangenen Jahr sind wir heuer so richtig gestartet. Bad Gastein ist mit seiner Historie und Belle-Epoque-Bauten ein magischer Ort. Nicht umsonst wurde es in der Vergangenheit auch als Monaco der Alpen bezeichnet. In den letzten 50 Jahren war Bad Gastein aber eher eine Art Geisterstadt. Lange Zeit wurden von einem Investor, die nötigen Investitionen geblockt. Seit drei bis vier Jahren tut sich in diesem Ort aber sehr viel in der Weiterentwicklung. So haben beispielsweise Architekten aus Hamburg oder Berlin erkannt, welches Potenzial in diesem Ort steckt und spannende Projekte gestartet. Österreich hat meiner Meinung nach diese Entwicklungen verschlafen, hier wird der Blick leider – oder zum Glück für uns – lieber nach Sölden bis hin zum Arlberg gerichtet. Dabei wäre es so wichtig, an einer neuen Form des Wintertourismus zu arbeiten – quasi an einem ‘Apres-Ski 2.0.’. Hier wollen wir auch mit unserem Festival aktiv einen Beitrag leisten und künftig verstärkt auch die junge Kreativszene – darunter auch Startup-Founder – nach Bad Gastein bringen. 



Beispiel für 3D-Artwork

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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