05.10.2020

Hedy Lamarr: Lady WLAN und Bluetooth aus Österreich

Ohne die Schauspielerin und Technikerin Hedy Lamarr gäbe es heute weder WLAN noch Bluetooth. Mic Hirschrbrich widmet ihr anlässlich des Hedy Lamarr Preises heute einen Beitrag.
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Hedy Lamarr und Mic Hirschbrich
In Anlehnung an die Schauspielerin und Erfinderin wird jährlich in Wien der Hedy Lamarr Preis verliehen. (c) beigestellt/Screenshot

Wenn man darüber spricht, wer die Technologien für das Internet entwickelte, fallen immer drei – männliche – Namen: Tim Berners-Lee, Bob Kahn und der nicht weniger beeindruckende Vint Cerf. Letzteren durften Dejan Jovicevic (der Vater des „brutkasten“) und ich, auf Einladung von Präsident Van der Bellen, bei einem gemeinsamen Essen kennenlernen. Und auch wenn das Nerd-Seelen wie uns sehr erfreut und ich bis heute darüber nachdenke, weshalb Vint gerade ein Internet-Backbone für den Mars entwickelt, wie er uns leidenschaftlich erzählte, fehlt mir immer ein großer Name, wenn es um die großen Köpfe des Internets geht. Diesen beinah vergessenen Namen hört man allerdings häufig, wenn man von den schönsten Frauen Hollywoods oder gar der Welt spricht. Ihr technisches Genie sollte aber ebenso gewürdigt werden. Denn ohne diese geniale Wienerin hätten wir wahrscheinlich weder WLAN noch Bluetooth. Die Grundlagen die sie schuf, wurden vom US-Militär genutzt, in Torpedos verbaut und werden als Basistechnologie der heutigen Datenübertragung gesehen. Somit, Vorhang auf für die geniale und, wie sie von sich selbst sagte, „einfache, komplizierte Hedy Lamarr“.

Hedy Lamarrs Leben im Schnelldurchlauf

Hedy Lamarr (geb. 1914), geborene Hedwig Eva Maria Kiesler, liebte es schon als Kind, Experimente durchzuführen. Ermutigt wurde sie dazu durch den vermutlich wichtigsten Mann in ihrem Leben, den aus Lemberg stammenden, jüdischen Bankier Emil Kiesler, ihren Vater. Mutter Gertrud war Konzertpianistin und förderte ihr künstlerisches Talent. Hedy erhielt somit früh Klavier-, Ballett- und Sprachunterricht.  Als junge Frau nahm sie auch noch Schauspielunterricht. Sie galt als sehr talentiert und attraktiv. Nach Filmen mit Heinz Rühmann und Hans Moser spielte sie 1933 schließlich die Hauptrolle in Gustav Machatýs Film „Ekstase‚“. Dieser Film wurde aufgrund einer zehnminütigen Nacktszene zum Skandal und später von den Nazis verboten.

Hedy Lamarr heiratete am 10. August 1933 den in der Rüstungsindustrie reich gewordenen Wiener Industriellen Fritz Mandl, einen herrschsüchtigen und eifersüchtigen Mann, der ihr das Auftreten in Filmen verbot und sie nach eigenen Angaben wie eine „eingesperrte Herzeige-Puppe“ behandelte. In dessen Rüstungsfabrik kam sie erstmals in Kontakt mit der dort produzierten Torpedo-Technik: Erfahrungen, die sie später noch brauchen würde.

Sie entkam dem Patriarchen nach einigen Jahren und übersiedelte nach der Scheidung 1937 kurz nach Paris, bevor sie weiter nach London zog, wo sie eine weitere, prägende Bekanntschaft machen sollte: Sie lernte Louis B. Mayer kennen, den russisch-amerikanischen Filmproduzenten und Gründer der Metro-Goldwyn-Mayer-Studios (MGM). Ihrer Schönheit und ihrem Charisma verfallen, bot er ihr einen Filmvertrag in Hollywood an. Sie wurde zu einem echten Mega-Star in Filmen wie Algier und Boom Town, in letzterem an der Seite der Hollywood-Ikonen Spencer Tracy und Clark Gable.

Das Privatleben von Lamarr sollte turbulent bleiben. So war die Mutter von drei Söhnen insgesamt 6 Mal verheiratet und soll viele Affären, sowohl mit Männern als auch Frauen, gehabt haben.

Und auch wenn das Multitalent vor allem für seine oft zitierte Schönheit sowie Filme bekannt wurde und schließlich auch am Hollywood Walk of Fame eine Ehrung erhielt, wollen wir uns heute dem technischen Genie Hedy Lamarr widmen.

Das technische Genie Hedy Lamarr

Ohne je eine technisch-wissenschaftliche Ausbildung genossen zu haben, begann sie eines Tages, in ihren Filmpausen (weiter) zu forschen. Sie beschäftigte sich dabei unter anderem mit der Entwicklung einer Tablette, die sich in Wasser aufgelöst in ein Erfrischungsgetränk verwandelte, aber auch mit der Verbesserung von Verkehrsampeln. Den Luftfahrt-Tycoon Howard Hughes unterstützte sie bei verschiedensten Projekten und forschte zur Form neuer Flugzeuge. Sie schlug vor, die Bewegungen von Fischen und Vögeln zu imitieren und der exzentrische Milliardär beauftragte sein Team von Wissenschaftlern und Designern fortan, mit ihr an neuen Ideen zu arbeiten, die Flugzeuge schneller und stabiler machen sollten.

Ihre erfolgreichste Idee hatte sie jedoch in Zusammenarbeit mit ihrem Freund, dem Pianisten George Antheil. Sie arbeiteten an einem streng geheimen Kommunikationssystem des sogenannten „Frequenzsprungverfahrens“. Inspiriert wurde sie dabei vom Prinzip der Lochkarten, die zum Beispiel automatische Klaviere beim Spielen steuerten. Dieses Prinzip legte sie auf Torpedos um. Wenn nämlich Torpedo und Steuerelement ständig und immer genau gleichzeitig die Frequenz wechseln würden, wäre die Verbindung schwerer von außen zu verfolgen – und damit nur äußerst schwer stör- und angreifbar.

Die Jüdin Lamarr wurde während des Zweiten Weltkriegs zu einer regelrechten amerikanischen Patriotin und erkannte die Bedeutung einer solchen Technologie im Einsatz gegen Hitler-Deutschland. Denn diese Erfindung könnte in der Atlantikschlacht, in der deutsche U-Boote zahlreiche alliierte Schiffe zerstörten, unzählige Leben retten, so ihre Einschätzung.

Lamarr und Antheil stellten ihre Entwicklung im Dezember 1940 dem US Erfinder-Rat vor, dessen Vorsitzender Charles Kettering war, der damalige Forschungsdirektor von General Motors. Kettering ermutigte die beiden, ihre Idee patentieren zu lassen. Am 11. August 1942 schließlich wurde ihr Patent bestätigt.

Das Patent fand nach einer Weiterentwicklung 1962 unter anderem Anwendung in den neuen Navy-Schiffen.  Das sogenannte Frequenzsprungverfahren wird heute in der Kommunikationstechnik zum Beispiel bei Bluetooth verwendet sowie bei etlichen WLAN-Standards. Mit diesem Standard ist die Übertragung auch bei sehr vielen Datenpaketen weitaus weniger störanfällig und wird deshalb gerne eingesetzt. 

Wer sich übrigens mehr für diese faszinierende Persönlichkeit interessiert – das jüdische Museum der Stadt Wien widmet dieser großen Tochter gerade eine Ausstellung.

Laura Nenzi erhält den Hedy Lamarr Preis

Tim Berners Lee steht heute dem World Wide Web Konsortium vor und möchte seine Erfindung, das WWW, verbessern. TCP Erfinder Bob Kahn erhielt den Turing Preis und zählt womöglich seine Ehrendoktortitel im wohlverdienten Ruhestand. Vint Cerf, wie schon gesagt, will das Internet nach dem Mond nun auch zum Mars bringen. Und wäre Hedy Lamarr noch am Leben, würde sie sich wahrscheinlich für Frauenrechte und gegen Hass im Netz engagieren und hätte viele junge Frauen dazu ermutigt, MINT-Fächer zu studieren, an sich zu glauben und spannende Technologien zu entwickeln, die die Welt verändern.

Vergangene Woche hat der Wiener Wissenschaftsfonds FWF den Hedy Lamarr Preis verliehen. Preisträgerin ist die aus Italien stammende Forscherin und, halten Sie sich fest, Schauspielerin Laura Nenzi. Sie widmete sich an der TU Wien der Grundlagenforschung im Bereich Machine Learning und untersuchte, an der Schnittstelle von Informatik und Mathematik, neue Methoden für Nachhaltigkeit.

„Es ist mir eine große Ehre, diesen Preis zu erhalten. Erstens, weil ich in einem Informatikbereich arbeite, der weniger bekannt ist. Ich bin stolz, dieser speziellen ‚Community‘ mehr Sichtbarkeit zu verleihen. Zweitens, weil Hedy Lamarr auch Schauspielerin war“, betonte Nenzi sichtlich bewegt bei der Preisverleihung, wie es auf dem Blog der TU Wien dazu heißt.

Herzliche Gratulation! Hedy wäre stolz.

Über den Autor

Mic Hirschbrich ist CEO des KI-Unternehmens Apollo.AI, beriet führende Politiker in digitalen Fragen und leitete den digitalen Think-Tank von Sebastian Kurz. Seine beruflichen Aufenthalte in Südostasien, Indien und den USA haben ihn nachhaltig geprägt und dazu gebracht, die eigene Sichtweise stets erweitern zu wollen. Im Jahr 2018 veröffentlichte Hirschbrich das Buch „Schöne Neue Welt 4.0 – Chancen und Risiken der Vierten Industriellen Revolution“, in dem er sich unter anderem mit den gesellschaftspolitischen Implikationen durch künstliche Intelligenz auseinandersetzt.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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AI Summaries

Hedy Lamarr: Lady WLAN und Bluetooth aus Österreich

  • Hedy Lamarr, geborene Hedwig Eva Maria Kiesler, liebte es schon als Kind, Experimente durchzuführen.
  • Ermutigt wurde sie dazu durch den vermutlich wichtigsten Mann in ihrem Leben, den aus Lemberg stammenden, jüdischen Bankier Emil Kiesler, ihren Vater.
  • Nach Filmen mit Heinz Rühmann und Hans Moser spielte sie 1933 schließlich die Hauptrolle in Gustav Machatýs Film „Ekstase'“. Dieser Film wurde aufgrund einer zehnminütigen Nacktszene zum Skandal und später von den Nazis verboten.
  • Und auch wenn das Multitalent vor allem für seine oft zitierte Schönheit sowie Filme bekannt wurde und schließlich auch am Hollywood Walk of Fame eine Ehrung erhielt, wollen wir uns heute dem technischen Genie Hedy Lamarr widmen.
  • Ihre erfolgreichste Idee hatte sie jedoch in Zusammenarbeit mit ihrem Freund, dem Pianisten George Antheil. Sie arbeiteten an einem streng geheimen Kommunikationssystem des sogenannten „Frequenzsprungverfahrens“.
  • Wäre Hedy Lamarr noch am Leben, würde sie sich wahrscheinlich für Frauenrechte und gegen Hass im Netz engagieren und hätte viele junge Frauen dazu ermutigt, MINT-Fächer zu studieren, an sich zu glauben und spannende Technologien zu entwickeln, die die Welt verändern.

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

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  • Nach Filmen mit Heinz Rühmann und Hans Moser spielte sie 1933 schließlich die Hauptrolle in Gustav Machatýs Film „Ekstase'“. Dieser Film wurde aufgrund einer zehnminütigen Nacktszene zum Skandal und später von den Nazis verboten.
  • Und auch wenn das Multitalent vor allem für seine oft zitierte Schönheit sowie Filme bekannt wurde und schließlich auch am Hollywood Walk of Fame eine Ehrung erhielt, wollen wir uns heute dem technischen Genie Hedy Lamarr widmen.
  • Ihre erfolgreichste Idee hatte sie jedoch in Zusammenarbeit mit ihrem Freund, dem Pianisten George Antheil. Sie arbeiteten an einem streng geheimen Kommunikationssystem des sogenannten „Frequenzsprungverfahrens“.
  • Wäre Hedy Lamarr noch am Leben, würde sie sich wahrscheinlich für Frauenrechte und gegen Hass im Netz engagieren und hätte viele junge Frauen dazu ermutigt, MINT-Fächer zu studieren, an sich zu glauben und spannende Technologien zu entwickeln, die die Welt verändern.