02.11.2016

Hearty.ai misst die Herzfrequenz von Trump und Clinton

Kann man die Herzfrequenz einer Person über die Veränderung ihrer Hautfarbe auf der Stirn messen? Ja, behauptet zumindest hearty.ai. Das österreichische Team hat die Final Debate zwischen Donald Trump und Hillary Clinton mittels einer App analysiert - mit erstaunlichen Ergebnissen.
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(c) screenshot hearty: die Herzfrequenz der Kandidaten wird gemessen.

Zugegeben, es klingt schon ein bisschen dubios, was Hearty.ai sich zur Aufgabe gemacht hat. Das kleine Team aus Österreich möchte Herzfrequenzen durch ubiquitäre Biosignale messen. Was bedeutet das? Dass die Herzfrequenz einer bestimmten Person durch leicht zugängliche Körpermerkmale ermittelt werden kann. So glauben die Gründer von Hearty, durch Technologie pro Jahr tausende Leben retten zu können.

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Die Herzfrequenz der US-Präsidentschaftskandidaten

Kürzlich wurden über die App die Herzfrequenzen von Donald Trump und Hillary Clinton während der Final Debate im TV gemessen. Als Indikator diente dabei die Hautfarbe auf der Stirn des jeweiligen Kandidaten während der eineinhalb stündigen Diskussion. Insgesamt zeigte sich, dass Clintons Herzfrequenz im Gegenteil zu der ihres cholerischen Mitbewerbers konstant vergleichsweise niedrig war.

Redaktionstipps

Wut und Lächeln

Die Debatte begann mit den Standpunkten der Kandidaten zum Thema Waffenbesitz. Hier erhöhte sich die Herzfrequenz Clintons zunächst merklich. Auf ihrem Blog erklären die Gründer von Hearty, das könne mit dem Wechsel ihrer diesbezüglichen Einstellung im Laufe des Wahlkampfes zu tun haben. Bei dem ihr vertrauten Thema Abtreibung, wo sie das Recht jeder Frau auf ihren eigenen Körper verteidigte, wurde ihr Herzschlag wieder bedeutend ruhiger. Trump reagierte mit seiner beinahe charakteristischen Wut und damit einhergehendem starken Herzklopfen. Den Höhepunkt seiner emotionalen Intensität erreichte er – zumindest nach Angaben von Hearty, als es um Immigration ging. An der selben stelle kontert Clinton mit ihrem aus den vorangegangenen TV-Debatten bereits bekannten bedeutungsschwangeren Lächeln. Damit schaffte sie es bisher nicht nur, Trumps radikale Positionen als lächerlich darzustellen, sondern auch, ihre Herzfrequenz zu verlangsamen.

Wie zuverlässig die Methode ist, darüber gibt es bislang noch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Messung während der gesamten TV-Debatte findet ihr hier.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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