09.03.2018

H3O: Hydrominer geht mit zweitem Token in den Markt

Auf den ersten ICO im Oktober 2017 folgt nun mit der Ausgabe von H3O, einem "Security Token", der echte Genussrechte einräumt. Vorerst für Großeinlagen ab 140.000 US-Dollar.
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H3O Hydrominer zweiter ICO Kapitalmarktprospekt
(c) VGN: Die HydroMiner-Gründerinnen Nicole (l.) und Nadine Damblon.

Nachdem das Mining-Startup Hydrominer im Herbst 2017 unter den ersten österreichischen Unternehmen war, die ein Initial Coin Offering (ICO) wagten, folgt nun der nächste Schritt. Der damals initiierte H2O-Token soll durch den neuen H3O-Token ergänzt werden. Für die abermals als Rechtsbeistand engagierte Kanzlei Stadler Völkel Rechtsanwälte „der wohl erste Security Token nach österreichischem Recht“.

Kanzlei-Partner Oliver Völkel führt aus: „Bei den neuen H3O-Token handelt es sich um Genussrechte, die ‚tokenisiert‘ werden. Sie geben den Zeichnern das Recht auf einen Anteil am Ergebnis des Unternehmens und bilden bestimmte Rechte nach, die sonst nur Gesellschaftern zukommen“. In diesem Sinn – mit der Abbildung von Genussrechten im Token – handle es sich beim H3O dann auch „um ein Wertpapier im kapitalmarktrechtlichen Sinn“.

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Frei übertragbare Genussrechte

Im Unterschied zum „traditionellen“ ICO, der mit dem Verkauf von Coins oder Tokens den teilnehmenden Personen eben kein Recht auf eine Dividende, Zinszahlungen oder eine Rückzahlung der getätigten Investition einräumt, geht es beim Security Token genau darum, diese Sicherheit zu garantieren. Für den H3O-Token wurde der ERC20-Standard gewählt, welcher auf der Ethereum-Blockchain beruht. Die verkauften Genussrechte werden mit der Inhaberschaft am Token verknüpft und sind in der Folge auch frei übertragbar. Gewinnausschüttungen des Unternehmens erfolgen zunächst über die Umwandlung in Ether, um anschließend direkt an jene Adressen auf der Ethereum-Blockchain übertragen zu werden, auf denen sich die H3O-Token befinden.

Mindesteinlage von 140.000 US-Dollar bei H3O-Pre-Sale

Für den Pre-Sale stützt sich Hydrominer auf eine Ausnahme von der Prospektpflicht, weshalb auch nur Großinvestoren zugelassen werden. Konkret sieht die Rechtslage keine Prospekt-Auflage bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) vor, wenn weniger als 150 Investoren adressiert werden oder wenn die vergebenen Anteile einen Wert von 100.000 Euro übersteigen. Hydrominer legt vorerst nur H3O-Pakete im Wert von „mindestens 140.000 US-Dollar auf“, erklärt Völkel auf Nachfrage. Damit sei man hinsichtlich der 100.000-Euro-Grenze auf der sicheren Seite.

Bis Ende März soll zudem der Prospekt für Kleinanleger fertig gestellt und an die FMA übermittelt werden. Völkel hoffe, dass dieser Kapitalmarktprospekt „in den nächsten Monaten gebilligt wird“. Nicht nur für Hydrominer, sondern für den gesamten Kapitalmarkt in Österreich „wäre dies ein großer Schritt in die richtige Richtung“.

FMA folgt den klassischen Regeln

Aus der FMA wird übrigens klar gestellt, dass auch beim neuen H3O-Security Token dieselben Regeln wie für einen „klassischen“ Kapitalmarktprospekt gelten: Die Prüfung erfolgt nicht nach inhaltlichen, sondern nach formalen Kriterien. Für das Wertpapier bzw. den Token an sich – das dahinter stehende Geschäftsmodell – ist das herausgebende Unternehmen als Emittent verantwortlich.

Sehr wohl geprüft wird aber, ob der Prospekt für künftige Anleger verständlich ist, ob die mit der Investition verbundenen Risiken umfassend dargestellt sind und ob die Formulierung des Einlage-Angebots in sich widerspruchsfrei ist. „Die wirtschaftliche Billigung“, so Mediensprecher Klaus Grubelnik, „steht bei der FMA-Prüfung nicht an. Es geht von unserer Seite um die Richtigkeit aller Angaben im Prospekt“.

Erster Hydrominer-Token kann nun getauscht werden

Die den neuen Security Token ausgebende Hydrominer IT-Services GmbH betreibt mehrere Mining-Anlagen in Österreich. Diese beziehen ihre Energie in Form von günstigem Ökostrom aus nicht mehr staatlich geförderten Kleinwasserkraftwerken. Der im Oktober 2017 aufgelegte H2O-Token kann nun, rund ein halbes Jahr später, gegen Mining-Leistung für das Schürfen von Bitcoin oder Ether eingetauscht werden.

Mining in der Kritik

Das Mining-Konzept an sich wurde in jüngerer Zeit immer stärker hinterfragt, ist es doch für den enormen Stromverbrauch von Kryptowährungen verantwortlich. Bei Ethereum steigt man daher momentan vom „Proof of Work“-System, das hinter dem Mining steht, auf das „Proof of Stake“-System um, bei dem die Verschlüsselung der Blöcke nach anderen Parametern als der Rechenleistung vergeben wird. Bei der größten Kryptowährung Bitcoin gilt ein derartiger Umstieg aber als nahezu ausgeschlossen.

+++ Hat Krypto-Mining eine Zukunft? +++

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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