19.10.2017

Gutschein-Modell: Die rechtlichen Hintergründe des HydroMiner-ICO

Das Wiener Krypto-Mining-Startup HydroMiner führt seinen Token Sale nach österreichischem Recht durch. Unterstützung hat es sich bei der Kanzlei Stadler Völkel geholt.
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(c) HydroMiner: Das Team

Der Token Sale des Wiener Krypto-Mining-Startups HydroMiner hat gute Chancen zum bislang erfolgreichsten ICO nach österreichischem Recht zu werden. Gerade etwas mehr als zwei stunden hatte es gedauert, bis die eine Million US-Dollar-Marke überschritten wurde. Bis Mitte November wird der ICO laufen. Für ihren Token H2O haben die Gründerinnen Nadine und Nicole Damblon ein Gutschein-Modell gewählt. Er soll später beim Unternehmen für Cloud-Mining-Dienstleistungen eingelöst werden können. Die rechtliche Lage dahinter ist komplex. HydroMiner hat sich daher Unterstützung von Stadler Völkel Rechtsanwälte geholt, die auch schon den Herosphere-ICO rechtlich betreut haben, der rund zwei Millionen US-Dollar einbrachte.

+++ ICOs: Die Rechtslage von Initial Coin Offerings in Österreich +++

Österreich „erste Wahl für ITOs in der EU“

Oliver Völkel, Partner bei Stadler Völkel Rechtsanwälte hat den HydroMiner-ICO strukturiert: „Das Initial Token Offering von HydroMiner ist ein gutes Beispiel für das sogenannte Gutschein- oder Vorverkaufsmodell. In dieser Form des Initial Token Offerings werden Mittel eingenommen, wobei die ausgegebenen Token in der Zukunft gegen ein Produkt oder eine Dienstleistung des Unternehmens zurückgetauscht werden können. Das Ergebnis zeigt wieder, dass Österreich die erste Wahl ist, wenn es um die Finanzierung durch Token Sales in der EU geht“ sagt Völkel. Ein wichtiger Grund für die Wahl des Gutschein-Modells ist laut HydroMiner-Founderin Nadine Damblon, dass Dividenden-Tokens inzwischen vielerorts verboten sind. Durch die Beratung stehe man rechtlich auf sicheren Beinen.

Bei Stadler Völkel kann man auch mit Bitcoin bezahlen

„Wir haben uns als Ziel gesetzt, im Rechtsberatungsbereich zu FinTech-, Kryptowährungs- und Blockchain-Anwendungsformen eine Vorreiterrolle einzunehmen. Wir sind Österreichs wohl erste und, soweit ersichtlich, einzige Anwaltskanzlei, die man neben Euro auch in Bitcoin ‚bezahlen‘ kann“, sagt Arthur Stadler, Partner bei Stadler Völkel Rechtsanwälte. Er freue sich, dass man innerhalb der Krypto-Community das Vertrauen als spezialisierter Partner für Rechtsberatung genieße. Das werde durch die Betreuung des zweiten ICO innerhalb kurzer Zeit gezeigt.

Beitrag zu nachhaltigem Mining

Das Besondere bei HydroMiner ist der Umstand, dass die Mining-Anlagen Ökostrom von nicht mehr staatlich geförderten Kleinwasserkraftwerken beziehen sollen. Dadurch soll ein Beitrag zu nachhaltigem Mining geleistet werden, das den Einsatz großer Mengen an Elektrizität benötigt. Andererseits soll dadurch Mining auch in Österreich wirtschaftlich umgesetzt werden können, da der Ökostrom von den nicht mehr geförderten Kleinwasserkraftwerken zum Marktpreis von 3-5 Eurocent pro Kilowattstunde angeschafft werden könnte. (PA/red)

+++ Stadler Völkel Rechtsanwälte, im Live Gespräch über Bitcoin uvm. +++


Links:

⇒ Homepage der Anwaltskanzlei

⇒ Page des HydroMiner-Token Sale mit aktuellem Stand

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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