12.10.2020

greenstart Online-Voting: Die Abstimmung läuft noch bis zum 15. Oktober

Das greenstart Online-Voting des Klima- und Energiefonds in Kooperation mit dem Klimaschutzministerium (BMK) läuft noch bis 15. Oktober. Insgesamt stehen zehn Startups zur Auswahl, die mit ihren Business-Ideen einen Beitrag zur Klimawende leisten.
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greenstart
(c) greenstart / der brutkasten
kooperation

In den letzten Monaten haben insgesamt zehn Startups ihre CO2-sparenden Business-Ideen im Rahmen von „greenstart“ weiterentwickelt. Jetzt nähert sich der Wettbewerb des Klima- und Energiefonds in Kooperation mit dem Klimaschutzministerium (BMK) seinem Finale: Die Öffentlichkeit kann nun per Online-Voting mitentscheiden, welche drei Startups sich durchsetzen.

+++ HIER GEHT’S ZUM VOTING +++

Neben dem Titel „greenstar“ erhalten die TOP-3 auch je 15.000 Euro Preisgeld. Das Resultat ergibt sich laut den Initiatoren 30 zu 70 aus dem Ergebnis des Online-Votings und aus der Bewertung einer Fachjury. Ende November 2020 werden die drei siegreichen Teams bekannt gegeben.

greenstart: Jetzt Online abstimmen

Welche drei Startups den Wettbewerb für sich entscheiden können, liegt im Ermessen der Fachjury – und in den Händen der Öffentlichkeit: Auf der Website kann ab sofort bis zum 15. Oktober für die persönlichen TOP-3 der nachhaltigen Projekte und Business-Ideen abgestimmt werden. Jede Stimme entscheidet mit, wer Ende November 2020 als „greenstar“ präsentiert wird und 15.000 Euro Preisgeld erhält.

Die TOP-10 Startups, die sich aktuell auf greenstart.at um den Sieg bewerben, wurden im Frühjahr von einer Fachjury aus zahlreichen Einreichungen ausgewählt – der brutkasten berichtete.

Im Rahmen des greenstart Programms erhalten sie ein halbes Jahr lang Coachings, Workshops, aber auch Zugang zu Netzwerken und Öffentlichkeitsarbeit sowie finanzielle Unterstützung. So entwickeln sie ihre nachhaltigen Geschäftsideen gezielt weiter.

Gewinnspiel für Voting-Teilnehmer

Wer abstimmt, kann auch an einem Gewinnspiel teilnehmen – als Gewinnspielpreis winkt laut den Initiatoren eine Übernachtung im Wohnwagon Karl.


Die Startups im Überblick

Campfire Solutions

Um die Emissionen und Energiekosten der Industrie auf ein Minimum zu reduzieren, ohne dabei Einbußen in der Produktion in Kauf nehmen zu müssen, entwickelt Campfire Solutions das Softwaretool „KEEA“ (Knowledge-based Energy Efficiency Advisor). Mit Hilfe von Optimierungsalgorithmen und “knowledge graphs” werden Betriebsstrategien optimiert und effizienter gestaltet, ohne dass zusätzliche Hardware erforderlich ist. Die Cloud basierte Software profitiert dabei von fabriksübergreifendem Wissen. Anhand dieses Wissens und betrieblicher Informationen schlägt KEEA täglich verschiedene Produktionsalternativen vor, um angegebene Ziele zu erreichen. Zudem kann auch der vorangehende Fortschritt, z. B. ersparte Energiekosten oder CO2-Emissionen, überwacht werden.

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GemüseGepard

Durch GemüseGepard nimmt Obst und Gemüse immer den schnellsten Weg. Auf unserer Onlineplattform wird Obst und Gemüse direkt von der Landwirtschaft an die Gastronomie verkauft. Alle notwendigen Zwischenschritte werden von uns organisiert. Die bereits gewaschene und geschnittene Ware wird direkt in die Küche geliefert – dazu auch ein Zertifikat, aus dem Rückverfolgbarkeit und CO2-Abdruck hervorgehen. Das führt zu einer klimaschonende Lieferkette mit kürzeren Transportwegen. Mit wenig Aufwand bekommen Landwirte einen neuen Vertriebsweg, der Konsum lokaler Produkte steigt und die Wertschöpfung bleibt in der Region.

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Rebel Meat

Rebel Meat entwickelt regionale Bio-Fleischprodukte, die zu 100 % nach Fleisch schmecken, dazu aber nur 50 % Fleisch benötigen – der Rest sind hochwertige Pilze, Hirse und Gewürze. Gesundheits- und umweltbewusste Konsument*innen können so ihren Fleischkonsum reduzieren, ohne auf das Fleischerlebnis zu verzichten. Das Produkt wird aktuell an ausgewählte Gastronomiebetriebe vertrieben und soll in Zukunft auch über den Einzelhandel erhältlich sein. Zudem werden laufend neue fleischreduzierte Produkte entwickelt, um möglichst viele Fleischkategorien abzudecken und eine noch größere Konsument*innengruppe zu erreichen.

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Legendary Vish

Legendary Vish hat sich auf die 3D-Produktion von pflanzenbasierten Fisch wie Lachsfilet oder Thunfisch fokussiert. Im Gegensatz zu untexturierten Konkurrenzprodukten (wie z. B. Fischstäbchen oder Thunfisch aus der Dose), wird es durch die Methode des 3D-Printings ermöglicht, die Konsistenz und das Aussehen von verschiedenen Fischarten detailgetreu nachzustellen. Legendary Vish gibt Fisch-Liebhaber*innen eine vegetarische Alternative und bedient zugleich den noch wenig entwickelten aber zukunftsträchtigen Markt von pflanzenbasierten Fischersatzprodukten. Die Verwendung von pflanzenbasierten Inhaltsstoffen erlaubt zudem eine deutlich klimaschonendere Produktion gegenüber der konventionellen Fischindustrie.

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inoqo

inoqo entwickelt eine mobile Applikation, die Konsument*innen in ihrem Einkaufsverhalten mehr Transparenz, Informationen und Guidance zu nachhaltigkeitsrelevanten Themen bietet. Auf Basis individuell definierter Werte und Prioritäten erhalten User*innen durch passives tracken ihrer Lebensmitteleinkäufe für sie relevante Nachhaltigkeitsinformationen, -warnungen und -empfehlungen. Außerdem werden Nutzer*innen über Gamification und gezieltes Ausspielen von Informationen zusätzlich motiviert, kontinuierlich noch nachhaltiger zu konsumieren. Dadurch soll nachhaltiges Einkaufsverhalten erleichtert und zugleich ein Wettbewerb für mehr Transparenz und nachhaltigere Produktionsbedingungen (oder -methoden) bei den Hersteller*innen entfacht werden.

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Hex

Hex bietet mit der Software-as-a-Service-Lösung „hex.drive“ ein System für die Buchung und den Betrieb von Mikro-Öffentlichen Verkehr („Mikro-ÖV“)-Flotten. Damit wird das Mobilitätsangebot in ländlichen Gebieten erhöht und auf individuelle Nachfrage reagiert. Die Hex-Algorithmen schaffen dabei aufgrund komplexer mathematischer Berechnungen Einsparungen, die sich neben einer Kostenreduktion insbesondere in einer verminderten CO2-Belastung sowie einem niedrigeren Energieverbrauch widerspiegeln. Dank diesem bedarfsorientierten Mobilitätsangebot können Buchungen in Echtzeit ressourcenoptimal und umweltverträglich durchgeführt werden.

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SolOcean

SolOcean hat mit „SolOcean Floater“ modulare wind- und wellenfeste Photovoltaikanlagen entwickelt, die in jedem Gewässer Energie erzeugen können. Die Anlagen verfügen über eine Glasbeschichtung, die die Anhaftung von Salzkristallen verhindert bzw. stark reduziert, wasserundurchlässig ist und halten aufgrund ihrer Konstruktion auch bis zu drei Meter hohen Wellen stand. Die horizontale Montage des PV-Elementes macht es zudem windsicher. Der „SolOcean Floater“ kann sowohl auf Salz- als auch auf Süßwasserflächen zur Energiegewinnung eingesetzt werden. Würde in Österreich nur ein Drittel aller Stau- und Speicherseen mit dem „SolOcean Floater“ belegt werden, könnte man damit 5 Gigawatt (GW) elektrische Leistung produzieren.

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Traivelling

Traivelling ist das allererste konsequent klimafreundliche Bahnreisebüro und bietet eine Alternative zum Reisen per Flugzeug. Dabei werden vorab geschnürte Ticketpakete für Reisen in Europa bis nach Asien oder aber auf individuelle Anfrage hin angeboten. Als offizieller Vertriebspartner der ÖBB und der DB steht günstiges, verlässliches und einfaches Reisen im Fokus. Zudem wird die Entwicklung eines innovativen Buchungstools vorangetrieben, wodurch es der Branche erstmals möglich sein wird, internationale Zugreisen weitgehend automatisiert (fast) so einfach zu planen und zu buchen wie Flugreisen.

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Temprify

Temprify hat sich auf die Entwicklung von Mehrweg-Transportlösungen für temperatursensible Waren konzentriert. Die Kühltechnologie basiert auf dem Prinzip der natürlichen Konvektion und ermöglicht mit der „tempriBox“ das postalische Versenden von Tiefkühlware über einen Zeitraum von über 30 Stunden bei bis zu 50°C Außentemperatur, ohne dabei die Kühlkette zu unterbrechen. Sie ist damit eine sichere und kostengünstige Alternative zu einmalig verwendbarem Trockeneis und teuren aktiv gekühlten Transportflotten – vor allem im Bereich von Lieferservices für Lebensmittel.

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Green Sentinel

Das neuartige RSR-Verfahren („Recovered Sludge Resources“) der Green Sentinel GmbH bereitet den Abfall „Klärschlamm“ vollständig zu werthaltigen Produkten auf. Weltweit einzigartig ist die Kombination aus Gewinnung eines gereinigten Biobrennstoffes aus dem organischen Anteil des Schlamms bei gleichzeitiger Rückgewinnung der enthaltenen Wertstoffe, wie z. B. Phosphor. Die Aufbereitung des Schlamms erfolgt entweder über stationäre Anlagen oder mittels mobilen Behandlungsanlagen direkt am Entstehungsort. Dadurch wird den Kläranlagen das gesamte Schlammhandling abgenommen, Entsorgungs-kosten eingespart und sichergestellt, künftige Pflichten z. B. zur Phosphor-Rückgewinnung bereits heute abzudecken.

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*Disclaimer: Der brutkasten ist Kooperationspartner von greenstart

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Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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AI Summaries

greenstart Online-Voting: Die Abstimmung läuft noch bis zum 15. Oktober

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

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