05.06.2018

greenstart: Anmeldung für vierte Runde gestartet

greenstart, der Wettbewerb für nachhaltige Startups von Klima- und Energiefonds in Kooperation mit dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT), geht in die nächste Runde.
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greenstart 2018
(c) greenstart: Siegerfoto 2017
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Eine Fischschleuse, die Strom erzeugt, ein Mini-Solar-Kraftwerk für zuhause und ein Fahrradrahmen mit besonders geringem CO2-Ausstoß in der Produktion – das waren die drei Siegerprojekte des letztjährigen greenstart-Durchgangs. Dieses Jahr geht der Wettbewerb für nachhaltige Startups, der vom Klima- und Energiefonds in Kooperation mit dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) durchgeführt wird, bereits in die vierte Runde. Auch bei greenstart 2018 gilt: Gesucht wird nach innovativen, CO2-sparenden Technologien und Dienstleistungen in den Bereichen Erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Mobilität und Landwirtschaft.

+++ Die Sieger von greenstart 2017 +++

Gezielte Unterstützung für den Markteintritt

Die Anmeldephase läuft bis 25. September 2018. „Die Einreichung ist unkompliziert und niederschwellig: Startups, Privatpersonen und junge Unternehmen können rasch und einfach per Online-Formular einreichen“, heißt es von den Veranstaltern. Und Ingmar Höbarth, Geschäftsführer des Klima- und Energiefonds, betont: „Die Finalistinnen und Finalisten der vergangenen Jahre konnten vom Programm stark profitieren. Viele von ihnen beweisen sich mit ihren innovativen, CO2-sparenden Geschäftsmodellen am Markt und leisten so einen konkreten Beitrag zur Energiewende. Im neuen Durchgang bieten wir Startups nun wieder die Möglichkeit, gezielte Unterstützung für den Markteintritt zu erhalten. Wir hoffen, dass viele kreative Köpfe diese Chance wahrnehmen werden“.

Sechsmonatige Inkubationsphase mit brutkasten-Coaching uvm.

Der Modus ist aus den vergangenen Durchgängen bekannt: Eine Fachjury wählt im Herbst aus allen Einreichungen die TOP 10. Die wichtigsten Kriterien sind dabei das Marktpotenzial und die potenzielle CO2-Einsparung. Die Finalisten erhalten je 6000 Euro finanzielle Unterstützung, mediale Präsenz sowie professionelle Begleitung durch das der brutkasten-Team. In der sechsmonatigen Inkubationsphase nehmen sie an Workshops teil, erhalten individuelle Coachings sowie Zugang zu einem ExpertInnen-Netzwerk. Eine erneute Bewertung durch die Jury sowie die Ergebnisse eines Online-Votings führen im Frühjahr 2019 zur Wahl der TOP 3, die je weitere 15.000 Euro Preisgeld erhalten.

Info-Events zu greenstart 2018

Weitere Informationen für Interessierte zu greenstart 2018 gibt es bei den greenstart-Events, bei denen sie mit Klima- und Energiemodellregionen, ExpertInnen und anderen Startups in Kontakt treten können. Den Anfang macht das greenstart-Networking-Event am 6. September 2018 in Wien: Der Klima- und Energiefonds lädt zum Austausch rund um die Themen Startups und Klimaschutz ein. Bei der Veranstaltung kann man sich über das Programm und die Teilnahme informieren, ersten Input zur eigenen Business-Idee erhalten und mit AkteurInnen aus dem greenstart-Netzwerk in Kontakt kommen.

⇒ Anmeldung & Mehr Infos zum Event

Liveinterview mit greenstart Programm Manager, Christoph Wolfsegger und Cornelia Daniel, Initiatorin von Tausendunein Dach

Liveinterview über Klimawandel und grüne Ideen

Christoph Wolfsegger, Programm Manager bei Greenstart und Cornelia Daniel, Initiatorin von Tausendundein Dach im Liveinterview über den Klimawandel, greenstart Call und grüne Business-Ideen.

Gepostet von DerBrutkasten am Donnerstag, 9. August 2018

„Innovative Ideen oftmals ihrer Zeit voraus“

Daneben betreibt man auch eine online-Projektdatenbank. „Da innovative Ideen oftmals ihrer Zeit voraus sind und zu Beginn manchmal unentdeckt bleiben, bietet greenstart allen EinreicherInnen außerdem die Chance auf Öffentlichkeit und Vernetzung“, heißt es von den Veranstaltern. Auf Wunsch könne jede Einreichung online in der Projektdatenbank auf www.greenstart.at aufscheinen. „So dient greenstart als Informations- und Vernetzungsinitiative, um die Energiewende mit neuen Geschäftsmodellen für Technologie- und Dienstleistungsinnovationen voranzutreiben“.

⇒ Zur offiziellen Page mit Anmeldung

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Entgelttransparenzrichtlinie: Diese neuen Verpflichtungen kommen auf Unternehmen zu

Die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist bereits abgelaufen, doch der österreichische Gesetzesentwurf wird aktuell erst verspätet ausgearbeitet - begleitet von Diskussionen. Obwohl die genaue Ausgestaltung abzuwarten bleibt, stehen einige neue Verpflichtungen für Unternehmen - die Mindestanforderungen der Richtlinie - bereits fest.
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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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