08.05.2025
SECHSSTELLIGES INVESTMENT

Grazer Startup Flasher holt neuen Investor an Bord

„Flasher-Armbänder sollen die Sicherheit von Radfahrer:innen im Straßenverkehr erhöhen. Sie senden Lichtsignale, sobald sich die Träger:innen bewegen. Nun steigt die Zamani GmbH als Investor in das Grazer Startup ein.
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Flasher, Radlicht, Licht für Radfahrer, Armlicht, Leuchtarmband
Alexander Rech und Ines Wöckl von Flasher | Foto: Nina Huber

Dunkle Straßen, schlechte Sicht, dichter Verkehr – viele Fahrradunfälle passieren, weil Radfahrende zu spät gesehen werden. Besonders in der Dämmerung und bei schlechtem Wetter steigt das Risiko. Sichtbarkeit ist entscheidend für die Sicherheit im Straßenverkehr. Das Grazer Startup Flasher hat deshalb ein Leuchtarmband entwickelt. Es soll Radfahrenden helfen, besser sichtbar zu sein – und so Unfälle verhindern. Nun konnte das Unternehmen einen neuen Investor gewinnen.

Sechsstelliges Investment in der Seed-Runde

Über die Zamani GmbH steigt Peiman Zamani in das Startup ein. „Wir haben ein sechsstelliges Investment akquiriert – als erste Zusage in unserer Seed-Runde“, sagt Ines Wöckl, Co-Founderin und CFO. In dieser Runde investiert nicht nur die Zamani GmbH, auch Bestandsinvestoren ziehen mit.

2023 konnte Flasher in der deutschen Startup-Show „Die Höhle der Löwen“ bereits zwei bekannte Investoren an Bord holen: Carsten Maschmeyer und Ralf Dümmel. Sie halten jeweils zehn Prozent des Startups. Wie viel Unternehmensanteile die Zamani GmbH übernehmen wird, möchte Flasher nicht kommunizieren. Außerdem gebe es laut Wöckl seitens der Investoren das Angebot, die Finanzspritze zu erhöhen – sollten sich noch weitere Geldgeber:innen finden.

Die Zamani GmbH fungiert dabei nicht nur als Investor, sondern soll auch strategischer Partner. „Die Verbindung zur Zamani GmbH – das sind Business Angels rund um Peiman Zamani – besteht schon sehr lange“, sagt Wöckl. Der Investor soll das Startup vor allem im Vertrieb stärken.

Flasher plant Internationalisierung

Das neue Kapital fließt also in Marketing, Vertrieb – und Expansion. „Wir gehen stark in Richtung B2C-Marketing, im Vergleich zum letzten Jahr sind wir da über 80 Prozent gewachsen“, sagt Wöckl. „Wir wissen, wie wir das Marktpotential in den aktuellen Kernmärkten – Deutschland, Österreich und der Schweiz – ausschöpfen können. Der nächste Schritt wäre, in anderen Märkten in Europa Fuß zu fassen.“ Flasher habe jetzt die Internationalisierung im Blick.

Seit Alexander Rech und Ines Wöckl das Startup im Jahr 2020 gegründet haben, hat sich bereits einiges getan. Mittlerweile arbeiten insgesamt fünf Personen für Flasher. Das Produkt hat das Team an mehr als 10.000 Kund:innen verkauft. Ein Leuchtturmporjekt: Österreichweit wurden Mitarbeiter:innen der AUVA mit Flasher ausgestattet.

Flasher-Armbänder reagieren auf Bewegung

Das Produkt des Startups steuern Nutzer:innen durch Bewegung. Die Armbänder funktionieren als Blinker und Notbremslicht – so sind Rad- und Scooter-Fahrer:innen für andere Verkehrsteilnehmer:innen besser sichtbar. Über die eigene App können Nutzer:innen außerdem Routen planen. In welche Richtung sie fahren müssen, signalisieren ihnen die Armbänder durch Vibration.

Dabei soll es aber nicht bleiben: „Unsere Vision ist es, stärker in den Bereich Arbeitssicherheit zu gehen. Die Idee wäre, dass man diese Kommunikation durch Sichtbarkeit und Vibration zum Beispiel auch auf Baustellen einsetzt, um Arbeiter zu schützen“, sagt Wöckl.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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