27.08.2018

Wiener Grapevine World: 30 Mio. Dollar Kapital trotz gescheitertem ICO?

Man habe das Finanzierungsziel von 30 Millionen US-Dollar erreicht, verlautbart das Wiener Startup Grapevine World nach dem ICO. Einzig: Der Token Sale ist nach objektiven Kriterien gescheitert. Wir sprachen dazu mit Chief Business Development Officer Wernhard Berger.
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Grapevine World: Gründer und CEO Martin Tiani
(c) Grapevine World: Gründer und CEO Martin Tiani

Die eigenen Gesundheitsdaten für Studienzwecke verkaufen – und das über die Blockchain. Das will das Wiener Startup Grapevine World realisieren – der Brutkasten berichtete. Zur Finanzierung wollte man sich des im Blockchain-Bereich gängigen Mittels bedienen und führte zwischen 6. Juli und 15. August einen (Public) ICO durch. Nun kam in Form einer Pressemitteilung eine Verlautbarung mit dem Titel: „Erfolgreicher ICO-Abschluss in Rot-Weiß-Rot“. Man habe das „anvisierte Finanzierungziel von 30 Millionen Dollar“ – die festgelegte Hard Cap (Maximalbetrag) – erreicht.

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Soft Cap von 4,5 Mio. Dollar nicht erreicht

Also ein erfolgreicher 30 Millionen-Dollar ICO aus Österreich? Nicht ganz. Oder besser: Eigentlich gar nicht. Denn beim Public ICO, der bis 15. August lief, wurde nicht einmal die Soft Cap (Mindestbetrag) von rund 4,5 Mio. US-Dollar in Form von Ether geschafft. Nach technischen Kriterien bedeutet das: Der Token Sale ist gescheitert. Und das, obwohl der Token Sale FMA-geprüft war, von einschlägigen Seiten gute Ratings bekommen hatte und im Vorfeld sogar einen Award in Singapur geholt hatte (siehe Titelbild). „Es war für uns überraschend wenig“, räumt Chief Business Development Officer Wernhard Berger im Gespräch mit dem Brutkasten ein. Und weil man unter der Soft Cap blieb, hätten nun alle InvestorInnen die Möglichkeit, sich ihre Ether zurückzuholen. „Das haben aber nur zwei, drei gemacht“, sagt Berger.

Grapevine World Screenshot - ICO
Screenshot: Auch auf der Page wird von einem erfolgreichen ICO geschrieben.

30 Mio. Dollar: „Investitionszusagen“ und Umsätze

Wie kommt es also zu der kommunizierten Summe von 30 Millionen US-Dollar? Es handle sich um „Investitionszusagen“, sagt Berger. Im Hintergrund stünden unterschiedliche Konstrukte. „Es sind teilweise Investoren und institutionelle Investoren, die sich commited haben, und vielfach Projekte, bei denen ein Letter of Intent (LoI) bereits unterschrieben ist“. Es sei zwar zu befürchten, dass nicht 100 Prozent davon realisiert würden, „aber der Großteil“. Vor allem bei den Projekten mit unterschriebenem LoI könne nicht mehr viel passieren. (Anm. der Redaktion: Bei Erlösen aus Projekten handelt es sich nach gängiger Definition nicht um Investitionen, sondern um Unternehmensumsätze). Berger verspricht, man werde am Ende kommunizieren, wie viel es tatsächlich wurde.

Grapevine World: Pilotprojekt gestartet

Im nächsten Schritt werde nun einerseits der Token (GVINE) auf „verschiedene“ Exchanges gebracht, heißt es in der Aussendung. Als Beispiel bringt das Unternehmen COBINHOOD und CGCX. Außerdem laufe in den kommenden Monaten ein Pilotprojekt, bei dem man „die Kombination aus markterprobten Interoperabilitäts-Standards im Austausch von Gesundheitsdaten (IHE) und innovativer Blockchain-Technologie für die Verfolgung und Bewertung der Herkunft von Gesundheitsdaten“ erproben wolle. Der Pilot sei ein Testlauf, um das Potenzial der Lösung im Rahmen einer klinischen Studie bei einem Forbes-100-Pharmaunternehmen zu belegen. Momentan seien bereits Microsoft und Telekom Deutschland unter einer „Vielzahl an Partnerunternehmen“.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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