21.08.2018

Google experimentierte auf YouTube mit Werbung für Fake-Pizza-Marke

Google hat mit einer neuen Methode experimentiert, um die Effektivität von Werbungen zu testen. Dabei wurden alte Grundregeln hinterfragt. Die Fake-Pizza-Marke Doctor Fork brachte aber nur bedingt neue Erkenntnisse.
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Doctor Fork Pizza
(c) YouTube/ Unskippable Experiment

Das Google „Unskippable Labs“ Team hat in den vergangenen Monaten mit einem außergewöhnlichen Experiment die Effektivität von Werbung getestet. Dafür wurde die Fake-Pizza-Marke Doctor Fork erfunden. 20 Millionen Menschen wurden mit Werbung für das nicht existente Produkt erreicht. Es gäbe gewisse Grundsätze bei Werbungen, die nie hinterfragt würden, heißt es von Google. Als werbendes Unternehmen teste man das natürlich nicht aus, da es zu riskant sein könnte. Nachdem Doctor Fork aber keine echte Marke ist, gäbe es keine Grenzen.

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„…damit wir falsch liegen können“

Ben Jones, der Creative Director bei Unskippable Labs sagt dazu in einem Interview mit dem US-Magazin TechCrunch: „Wir wollten diese Freiheit der markenlosen Werbung nutzen, damit wir falsch liegen können und Strategien hinterfragen, die andere Unternehmen nicht hinterfragen. Eine vorhandene Marke hat ein ganz klares Ziel vor Augen und könnte das nicht tun“. Als Kanal sei YouTube gewählt worden, da man dort sehr viele verschiedene Zielgruppen erreiche.

Doctor Fork-Werbungen für Pizza und Cheesecake

Es wurden zwei relativ undefinierte Produkte beworben: Eine Pizza und ein Cheesecake. Die beiden Kampagnen sollten jeweils etwas anderes austesten. Die Pizza-Werbungen sollten sensorische Integration in Werbungen testen. Die Werbung wurde in 18 Variationen ausgestrahlt, bei denen verschieden viel wert auf die Kombination von Text, Ton und Bild gelegt wurde. Die Cheesecake-Werbungen hingegen sollten mit dem Verhältnis zwischen Mensch und Essen experimentieren. Dazu gab es 15 Versionen, bei denen Menschen verschieden viel Präsenz hatten.

Nur bedingt neue Erkenntnisse

Und was kann man aus dem Experiment lernen? So unorthodox die Methode ist – die Ergebnisse sind gelinde gesagt nicht revolutionär. Unskippable Labs resümiert: Werbungen für Essen sollen versuchen, alle möglichen Sinne zu stimulieren. Für einen erhöhten Wiedererkennungswert sei es gut, Bilder von jeglicher Form von Text zu trennen. Ebenso wirke es, wenn in einer Werbung Anweisungen gegeben würden, wie sich der potentielle Kunde fühlen soll. Nahaufnahmen des Produkts würden ebenfalls gut funktionieren. Filmausschnitte aus der Perspektive der ersten Person kämen bei jüngeren Zuschauern besser an. Marken könnten sich generell mehr Freiheit nehmen, wenn es um den Einsatz von Menschen in Werbungen geht, so Unskippable Labs. Nun will Jones mit der Methode noch weitere Fragen beantworten.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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