08.09.2022

Google Fonts: Abmahnwelle stellt Empfänger vor Dilemma

Die Massenabmahnungen wegen Google Fonts stellen tausende Empfänger vor ein Dilemma. Damit kommen komplexe Rechtsfragen auf, die es sinnvoller scheinen lassen, die geforderte Summe einfach zu bezahlen. Denn wer nicht bezahlen möchte, muss auf die Abmahnschreiben rechtswirksam reagieren. Legal-Tech-Tools könnten das Problem lösen.
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Rechtsanwalt Mag. Ulrich Kopetzki
Mag. Ulrich Kopetzki ist Rechtsanwalt, Universitätslektor in Wien und Gründer der Anwalt- und Legal-Tech-Plattform abmahnantwort.at. (c) Ulrich Kopetzki

Die bisher veröffentlichten rechtlichen Stellungnahmen zur Abmahnwelle konzentrieren sich auf die Frage, ob der darin geltend gemachte Schadenersatzanspruch zu Recht besteht. Der überwiegenden Meinung nach ist das nicht der Fall. Dem ist zuzustimmen: Wer innerhalb kurzer Zeit absichtlich tausende Websites besucht und dabei eine Übermittlung der eigenen IP-Adresse in die USA – vorsichtig formuliert – in Kauf nimmt, kann anschließend nicht in jedem dieser Fälle Schadenersatz fordern. Zu Recht wird empfohlen, die geforderten 190 Euro nicht zu bezahlen.

Doch das löst das Problem noch nicht, denn in den Abmahnschreiben verstecken sich noch weitere Probleme. Insbesondere beinhalten die Schreiben ein Auskunftsbegehren, auf das die Empfänger innerhalb eines Monats reagieren müssen. Und dabei können sie einiges falsch machen.

Auskunftsbegehren und Auskunftspflicht

Das Schreiben beinhaltet ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Gegenseite begehrt unter anderem Auskunft darüber, ob und welche personenbezogenen Daten vom Betreiber der Website verarbeitet wurden. Außerdem begehrt sie eine Kopie dieser Daten. Dieses Auskunftsbegehren darf nicht ignoriert werden.

Die DSGVO sieht nämlich umfangreiche Rechte für Personen vor, die von einer Datenanwendung betroffen sind. Sie dürfen unter anderem Auskunft darüber verlangen, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Verantwortliche, darunter auch Betreiber von Websites, müssen solchen Auskunftsbegehren unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats entsprechen. Dies schreibt Art. 12 DSGVO ausdrücklich vor.

Auskunftspflicht nicht unbeschränkt

Diese Auskunftspflicht gilt aber nicht unbeschränkt. Die Auskunft darf beispielsweise verweigert werden, wenn der Antrag exzessiv oder offenkundig unbegründet ist. Außerdem dürfen Verantwortliche unter bestimmten Umständen auch gar keine Auskunft erteilen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verantwortliche damit Gefahr laufen würde, personenbezogene Daten an eine andere Person als die betroffene weiterzugeben.

Im gegenständlichen Fall hat das Auskunftsbegehren einige rechtliche Defekte. Außerdem gibt es Hinweise darauf, dass die Gegenseite die Websites automatisiert abgerufen hat („crawling“). In den meisten der bisher bekannten Fälle liegt daher die einzig richtige Vorgehensweise darin, die begehrte Auskunft nicht zu erteilen. Aber damit ist das Problem noch nicht gelöst.

Ignorieren reicht nicht: Reaktion innerhalb eines Monats

Es genügt nicht, das Schreiben zu ignorieren. Die DSGVO schreibt vor, dass Verantwortliche den Antragsteller „ohne Verzögerung“, spätestens aber innerhalb eines Monats darüber informieren müssen, wenn sie auf den Antrag hin nicht tätig werden. Sie müssen also auf das Schreiben reagieren und diese Reaktion muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie muss insbesondere die Gründe für die Verweigerung der Auskunft sowie eine private Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Wer diese Reaktionspflicht nicht oder fehlerhaft erfüllt, setzt sich insbesondere der Gefahr zivilrechtlicher Klagen der Gegenseite aus. Diese kann sich nicht nur an die Datenschutzbehörde wenden, sondern ihren Auskunftsanspruch auch gerichtlich geltend machen. Selbst wenn dieser nicht zu Recht bestehen sollte, so wäre eine solche Klage dennoch mit Risiken für die Verantwortlichen verbunden. Die Gegenseite hat nämlich ein Recht auf eine begründete Verweigerung der Auskunftserteilung. Wer auf das Schreiben gar nicht oder fehlerhaft reagiert, würde damit der Gegenseite Anlass zur Klagsführung geben.

Nicht zahlen, sondern rechtswirksam antworten

Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage wäre zwar, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Verantwortlichen das Auskunftsbegehren tatsächlich erhalten haben. Dass die Schreiben nicht als Einschreiben versandt wurden, hilft den Verantwortlichen in diesem Fall. Das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung aber frei und es kann dennoch zum Ergebnis kommen, dass sie das Schreiben erhalten haben. Erschwerend kommt dabei hinzu, dass einige Stellen empfohlen haben, auf das Abmahnschreiben mit einem Antrag auf Fristverlängerung zu reagieren. Auch Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer oder Strafanzeigen könnten sich hierbei als Bumerang erweisen. Eine Reaktion auf das Schreiben ist aber auch aus einem anderen Grund empfehlenswert: Durch Aufnahme einer entsprechenden Unterlassungserklärung sowie einer Bestätigung, dass die Website mittlerweile DSGVO-konform ist, kann die Erfolgsaussicht einer Unterlassungsklage reduziert werden.

Die Empfehlung für den richtigen Umgang mit den Abmahnschreiben lautet daher: Nicht zahlen, sondern rechtswirksam antworten. Die Antwort muss insbesondere den Anforderungen des Art. 12 DSGVO genügen und sollte zeigen, dass vom Verantwortlichen keine (weiteren) Rechtsverletzungen zu erwarten sind.

Da die gegenständliche Abmahnwelle weder technisch noch rechtlich professionell umgesetzt wurde, dürfte die Sache – eine wirksame Reaktion gemäß Art. 12 DSGVO vorausgesetzt – für die Betroffenen glimpflich ausgehen. Wer bereits bezahlt hat, kann auch rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, um sein Geld zurückzuerhalten.

Es bleibt aber beunruhigend, dass die weitgehenden Rechte von Betroffenen sehr leicht missbraucht werden können. Eine einzelne Person kann mit einmaligem Aufwand tausende Schreiben automatisiert erstellen und damit komplexe Rechtsprobleme aufwerfen, auf die die Empfänger individuell reagieren müssen. Die Kosten einer betreffenden, individuellen Rechtsberatung sind schnell höher als der geforderte Betrag selbst. Es mag für den Einzelnen daher rationaler scheinen, die geforderte Summe einfach zu bezahlen.

Durch den Einsatz von Legal-Tech-Tools kann in solchen Situationen Waffengleichheit geschaffen werden. Wo ein Einzelner mit geringem Aufwand tausende Betroffene erreicht, müssen sich tausende Betroffene mit geringem Aufwand wehren können. Die neue Online-Plattform www.abmahnantwort.at ist ein erster Schritt in diese Richtung.

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Mehr als 1.000 Unternehmenskunden mit insgesamt rund 18 Millionen App-User:innen – da steht hello again mit seinem Loyalty-App-Angebot aktuell. Zu den Kunden des Scaleups mit Sitz in Leonding neben Linz zählen große Ketten wie Müller, Deichmann, Klipp, L’Osteria oder Vamed Vitality World ebenso wie zahlreiche kleinere Ketten und Betriebe, wie etwa Leberkas-Pepi.

Im Mittelstand sei man im DACH-Raum Marktführer, sagt Gründer und CEO Franz Tretter gegenüber brutkasten. In der Region liegt bislang auch der klare geografische Fokus. „Wir haben zwar Kunden in 25 Ländern, aber keine Verkaufsteams vor Ort“, erklärt Tretter. Dazu gekommen sei es hauptsächlich über Weiterempfehlung, über Kunden die in weiteren Märkten aktiv sind oder etwa im Fall Südtirols über die kulturelle Nähe.

„Mont Blanc“, noch nicht „Mount Everest“

Doch nun stehen weitere Expansionsschritte bevor. „Wir wollen die Nummer 1 in Europa werden“, so Tretter selbstbewusst. Dafür nahm hello again nun eine größere Summe Kapital auf. Die Münchner Beteiligungsgesellschaft Emeram steigt mit einem nicht konkret bezifferten achtstelligen Betrag ein. Es sei ein „mittlerer“ achtstelliger Betrag, präzisiert Tretter auf brutkasten-Rückfrage. Das Gründer-Team behalte dabei die Mehrheit und bleibe „im Driver-Seat“.

Dabei habe man mehrere konkrete Angebote gehabt und sich letztlich für die Münchner Gesellschaft entschieden: „Es ist der absolute best case“, so der Gründer. „Das ist schon Oberliga. Es fühlt sich an, als hätten wir den Mount Everest bestiegen“, sagt Tretter, um sich gleich selbst auszubessern: „Oder besser den Mont Blanc. Weil fertig sind wir noch lange nicht, es warten noch viele höhere Gipfel.“ Und schließlich sei ihm in den vergangenen Jahren als Unternehmer auch eines immer mehr bewusst geworden: „Der Weg ist das Ziel.“

Spanien oder Polen als nächster Markt

Und dieser Weg soll nun in weitere europäische Fokusmärkte führen. Konkret teste man aktuell bereits die Märkte Polen und Spanien, um die nächsten großen Schritte auszuloten. Tretter betont aber: „Der DACH-Raum bleibt noch unser größter Wachstumsmarkt. Es gibt noch sehr viel Potenzial.“ Schließlich kommen etwa vier der aktuell rund 18 Millionen App-User:innen aus dem Heimatmarkt Österreich. Entsprechend viel ist im mittlerweile wichtigsten Markt Deutschland noch zu holen.

Die geografische Expansion ist aber nicht die einzige aktuelle Entwicklung. So arbeite man etwa seit Kurzem mit netzwerkübergreifenden Prämien. „Es bekommt also zum Beispiel ein Leberkas-Pepi-Kunde einen Benefit bei Sky angeboten. Das ist ein riesiger Reichweiten-Vorteil“, erklärt Tretter.

Ein weiteres Thema, auf das man stark setze, sei Individualisierung durch KI. „Wir können auf Basis anonymisierter Daten zielgenaue personalisierte Angebote verschicken. Die User bekommen Benefits, die genau gerade relevant für sie sind. Das steigert den Umsatz nachweislich um acht Prozent“, sagt der Gründer. Denn diese Personalisierung sei auch eine „absolute Konsumentenerwartung“.

„Wir waren immer bodenständig“

Der Plan steht also. Das Mindset soll dabei das bewährte bleiben. „Wir waren immer bodenständig. Aber die Dampflok rollt und fährt und fährt“, sagt Tretter. Getreu dem zuvor erwähnten Motto – „der Weg ist das Ziel“ – soll es auch weitergehen. „Wird morgen alles einfacher?“, fragt Tretter in den Raum. „Nein, die nächsten Challenges kommen und wir werden gemeinsam weiter wachsen. Nicht nur das Unternehmen sondern auch die Mitarbeiter.“

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