17.06.2024
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GO TOKYO 2024: Wie AgriTech & FoodTech Startups ihre Expansion nach Japan starten können

Global Incubator Network Austria (GIN) hat gemeinsam mit dem AußenwirtschaftsCenter Tokio seinen neuen Call GO TOKYO 2024 gestartet. Über das Programm erhalten heimische Startups aus den Bereichen AgriTech und FoodTech Unterstützung für ihre ersten Expansionsschritte nach Japan. Der Call ist bis zum 7. Juli geöffnet.
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Japan zählt zu den größten Volkswirtschaften der Welt und gilt als Vorreiter in den Bereichen Technologie und Innovation. Auch für österreichische Unternehmen bietet der Markt zahlreiche Chancen. Um heimische Startups aus den Bereichen AgriTech und FoodTech bei ihren ersten Expansionsschritten nach Japan zu unterstützen, hat Global Incubator Network Austria (GIN) nun mit GO TOKYO 2024 einen neuen Call gestartet.

Das Programm bietet strategische sowie finanzielle Unterstützung und ist somit eine ideale Ausgangsbasis für eine Expansion nach Japan. Zudem gibt es ein digitales und flexibles Onboarding, um die zweiwöchige Japanreise bestmöglich für sich zu nutzen.

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(c) Global Incubator Network

Was GO TOKYO 2024 bietet

Bereits vor der Reise gewinnen die Teilnehmer:innen über das Onboarding erste Einblicke in den japanischen Markt. Hier wird unter anderem mit Expert:innen daran gearbeitet, die eigene Strategie zur Internationalisierung zu verfeinern. Teil der Vorbereitung ist auch eine Innovationsschutz-Beratung.

Außerdem bekommen die ausgewählten Startups exklusiv einen unbegrenzten Zugang zu den GIN-Video-Masterclasses. Darin enthalten sind auch wertvolle Tipps von Expert:innen, um den Einstieg in den japanischen Markt zu erleichtern.

Zudem wird es ein Kick-off-Dinner in Wien geben. Im Zuge des Dinners können sich die Teilnehmer:innen von GO TOKYO 2024 kennenlernen und erhalten weitere Details zum GO TOKYO Programm sowie wertvolle Einsichten zum japanischen Markt.

(c) Global Incubator Network

Nach Abschluss des Onboardings findet vom 25. November bis 6. Dezember 2024 die Reise nach Japan statt. Hier bietet sich im Rahmen von 1:1-Business-Meetings eine ideale Möglichkeit, um mit potenziellen Partnern vor Ort in Kontakt zu treten. Die Meetings werden vom AußenwirtschaftsCenter Tokio organisiert. Zudem wird es maßgeschneiderte Pitch- und Networking-Veranstaltungen geben.

Über das Programm wird es auch ermöglicht, mit führenden japanischen Unternehmen im Bereich AgriTech und FoodTech in Kontakt zu treten – angefangen von AgVenture Lab über Kikkoman bis hin zu Suntory.

Außerdem fällt GO TOKYO 2024 zusammen mit der TechBIZKON, einer internationalen Startup-Veranstaltung mit hochkarätigen Speaker:innen aus der ganzen Welt, und dem Innovation Leaders Summit, der größten offenen Innovations- und Matchmaking-Konferenz in Asien.

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Wichtige Infos zu Unterstützung, Kriterien und Anmeldung

Für die Reise nach Tokio, einschließlich einer Breakout-Session in der Kansai-Region, übernimmt GIN 80 Prozent aller Kosten, einschließlich Flug und Unterkunft, bis zu einem Höchstbetrag von 15.000 Euro pro Startup – mit dem Gender-Bonus erhöht sich diese Deckung auf 90 Prozent der förderfähigen Kosten.

GO TOKYO 2024 richtet sich an FoodTech und AgriTech Startups, die bestimmte Kriterien erfüllen müssen. So sollten sie mindestens ein Seed-Investment vorweisen können. Zudem sollten sie nicht älter als sieben Jahre alt sein und über einen funktionierenden Prototypen oder ein MVP sowie über Kunden, Umsätze und ein fundiertes Geschäftsmodell verfügen.

Die Bewerbungsfrist endet am 7. Juli 2024. Interessierte Startups müssen bis dahin ihr Bewerbungsformular sowie ihr Pitchdeck über die Plattform aws Connect einreichen.

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Über das Programm

GO TOKYO 2024 ist ein Accelerator-Programm von Global Incubator Network Austria (GIN) und Teil des GO ASIA Programms. Über die letzten Jahre wurden damit zahlreiche Startups bei deren Markteintritt in asiatische Märkte unterstützt. Das Programm wird in Zusammenarbeit mit Außenwirtschaft Austria organisiert.

Weitere Informationen finden sie hier: https://gin-austria.com/calls/gotokyo2024

Kontakt

Bei Fragen zum GO TOKYO 2024 Programm oder Bewerbungsverfahren können sich Startups an folgenden Kontakt wenden:

My Yen Lau

Project Manager | GO ASIA

T +43 1 501 75 394

[email protected]

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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