17.09.2025
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GO HONG KONG 2026: Das Sprungbrett für Startups nach Hongkong und Macao – jetzt bewerben

GO HONG KONG, das erfolgreiche Internationalisierungsprogramm des Global Incubator Network, geht in die nächste Runde. 2026 erwartet die teilnehmenden Startups nicht nur eine intensive Woche in Hongkong, sondern auch eine Break-Out Session in Macao. Bewerbungen sind noch bis 12. Oktober möglich.
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Hongkong gilt seit jeher als eine der dynamischsten Wirtschaftsmetropolen Asiens – ein Ort, an dem internationale Finanzströme, Technologie-Trends und kulturelle Vielfalt aufeinandertreffen. Die Stadt ist nicht nur Tor zum chinesischen Markt, sondern auch ein internationaler Hub, an dem sich Unternehmen aus aller Welt vernetzen.

Für Startups bedeutet das: Wer hier präsent ist, kann wertvolle Kontakte zu Investor:innen, potenziellen Kund:innen und strategischen Partner:innen knüpfen. Mit GO HONG KONG 2026 bietet das Global Incubator Network Austria (GIN) österreichischen Gründer:innen nun erneut die Chance, diese Möglichkeiten zu nutzen und ihre Internationalisierung in Asien voranzutreiben.

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Bewerbungsphase läuft bis 12. Oktober 2025

Der Call für das Programm ist seit dem 15. September geöffnet und läuft bis zum 12. Oktober 2025. Gesucht werden österreichische Tech-Startups, die mit innovativen Lösungen die Zukunft von Tourismus, Hospitality und Entertainment mitgestalten wollen. Die ausgewählten Teams reisen vom 13. bis 17. April 2026 nach Hongkong, wo sie innerhalb einer intensiven Woche tiefe Einblicke in das lokale Ökosystem erhalten.


Tipp: Break-Out Session nach Macao

Ein Highlight von GO HONG KONG 2026 ist die Break-Out Session nach Macao. Die Stadt entwickelt sich über ihre Gaming-Tradition hinaus zu einem „World Centre of Tourism and Leisure“ und setzt mit der „1+4“-Strategie auf Diversifizierung in Bereichen wie Gesundheit, Hightech, Finanzdienstleistungen und Kultur. Zusammen mit Hongkong bildet Macao ein starkes Doppel, das internationalen Startups Zugang zur boomenden Tourismus- und Freizeitwirtschaft Asiens bietet – ein ideales Testfeld für smarte und nachhaltige Lösungen aus Österreich.

Zudem gibt es am 30. September 2025 noch eine eigene Info-Hour zu Macao. Mehr Infos findet ihr hier.


Von Wien nach Hongkong – mit bester Vorbereitung

Damit die Teilnehmer:innen optimal vorbereitet sind, startet das Programm bereits in Österreich. In Wien treffen sich die Gründer:innen zu einem gemeinsamen Kick-off Dinner, bei dem nicht nur das Programm vorgestellt wird, sondern auch der Austausch unter den Teams beginnt. Dazu kommen flexible digitale Onboarding-Sessions, die Markteinblicke vermitteln und den Startups helfen, ihre Strategien auf die Besonderheiten des asiatischen Marktes auszurichten.

(c) Global Incubator Network Austria (GIN)

Vor Ort in Hongkong erwartet die Startups ein dichtes Programm. Sie nehmen an Workshops teil, die speziell auf den Markteintritt in Asien zugeschnitten sind, und erhalten die Möglichkeit, in individuellen 1:1 Business Meetings direkt mit potenziellen Partner:innen ins Gespräch zu kommen. Besonders spannend ist das VC-Speed-Dating, bei dem die Gründer:innen innerhalb kürzester Zeit Investoren und Business Angels aus der Region kennenlernen. Den Höhepunkt bildet die Teilnahme am InnoEX, einem international renommierten Cross-Border-Startup-Event, bei dem die Teams ihre Ideen vor einem breiten Publikum pitchen und Kontakte zu einem globalen Netzwerk knüpfen können.

Internationale Bühne und finanzielle Unterstützung

Neben dem Zugang zu einem hochkarätigen Netzwerk bietet GO HONG KONG 2026 auch handfeste Unterstützung. Jedes teilnehmende Startup erhält einen Reisekostenzuschuss von bis zu 10.000 Euro. Damit wird sichergestellt, dass die Gründer:innen sich voll und ganz auf ihre Geschäftsentwicklung konzentrieren können, ohne dass die finanziellen Hürden zu groß werden.

Die Bedeutung eines solchen Programms lässt sich nicht hoch genug einschätzen. Während viele Startups ihre ersten Erfolge am heimischen Markt feiern, stellt der Schritt in internationale Märkte eine ganz andere Herausforderung dar. Gerade Asien mit seiner Vielfalt an Märkten, Sprachen und Geschäftskulturen verlangt eine gezielte Vorbereitung und die richtigen Kontakte. Genau hier setzt GO HONG KONG an: Es verschafft österreichischen Gründer:innen Zugang zu Entscheidungsträger:innen und Ökosystemen, die ansonsten schwer erreichbar wären.

(c) Global Incubator Network Austria (GIN)

Sprungbrett für die nächste Wachstumsphase

GO HONG KONG 2026 wird in enger Zusammenarbeit mit dem AußenwirtschaftsCenter Hongkong organisiert und ist Teil der GO-ASIA-Initiative von GIN Austria – einem gemeinsamen Programm der aws und FFG. Ziel ist es, Startups den entscheidenden ersten Schritt in die Internationalisierung zu erleichtern. Erfahrungen aus den vergangenen Jahren zeigen, dass viele Teams diesen Schritt nutzen, um neue Märkte zu erschließen, Pilotprojekte anzustoßen oder Investoren zu gewinnen. Für manche war die Teilnahme sogar der Beginn einer langfristigen Expansion in Asien.

Wer also als österreichisches Startup den asiatischen Markt ins Visier nimmt, sollte sich die Chance nicht entgehen lassen: Bewerbungen für GO HONG KONG 2026 sind noch bis zum 12. Oktober möglich.


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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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