21.04.2023

Global Entrepreneurship Monitor: Wie Österreich beim Unternehmertum aufgestellt ist

Der Global Entrepreneurship Monitor (GEM) ist die größte internationale Vergleichsstudie zu Unternehmertum, an der Österreich seit 2012 regelmäßig teilnimmt. Am Freitag wurden die jüngsten Ergebnisse des GEM 2022/23 in Wien präsentiert.
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GEM
Christian Friedl, Studienleiter für Österreich und Professor am FH JOANNEUM in Graz / (c) aws/Schedl

Wie ist Österreich beim Unternehmertum aufgestellt? Eine detaillierte Antwort darauf liefert traditionsgemäß der Global Entrepreneurship Monitor (GEM), dessen jüngste Ergebnisse am Freitag in Wien präsentiert wurden. Beim GEM handelt es sich laut den Studienautor:innen um die größte internationale Vergleichsstudie zu Unternehmertum. Insgesamt wurde sie in über 100 Nationen durchgeführt. In regelmäßigen Abständen werden dabei Schlüsselindikatoren zu unternehmerischer Aktivität, Motiven, Chancen, Ökosystem und Demographie erhoben.

Global Entrepreneurship Monitor: „Gründungsdynamik nimmt zu“

Dem jüngsten GEM zufolge nimmt die „Gründugsdynamik“ nach der Pandemie wieder an Fahrt auf. „49,5 Prozent der erwerbsfähigen Bevölkerung sieht derzeit gute Gründungsmöglichkeiten in ihrer Region“, so Eva Landrichtinger, Generalsekretärin im Wirtschaftsministerium (BMAW), im Zuge der Präsentation.

Österreich verbessert sich damit im Vergleich mit den teilnehmenden europäischen Ländern auf Rang zehn. Ebenfalls jede:r Zweite betrachtet hierzulande eine Unternehmensgründung als erstrebenswerte Karriereoption (plus 4,7 Prozentpunkte im Vergleich zu 2020).

SDGs & Frauen als Schwerpunkt

Im GEM wurden zudem Gründungsmotive erhoben. Dabei zeigt sich: Mehr als zwei Drittel der österreichischen Gründer:innen berücksichtigen Umwelt- oder soziale Aspekte bei Unternehmensentscheidungen und 37,9 Prozent gründen, um die Welt ihrer Definition nach „zum Besseren zu verändern“. Es wäre laut den Studienautor:innen aber noch mehr Potenzial vorhanden: Die Sustainable Development Goals sind beispielsweise nur weniger als einem Drittel der Gründer:innen bekannt.

Im Anschluss an die Präsentation fand auch eine Podiumsdiskussion zum GEM statt: (v.l.) BMAW Generalsekretärin Eva Landrichtinger, WKÖ Vizepräsidentin Amelie Groß, Holy Pit Gründer Asmir Samardzic, Lithoz CEO Johannes Homa, Vertreterin des Startup Beirats des BMAW Claudia Falkinger und aws Sprecher Matthias Bischof | (c) aws/Schedl

Weiters gibt der GEM Aufschluss über den Frauenanteil bei Unternehmensgründungen. „Der Frauenanteil steigt erfreulicherweise auf 44,8 Prozent. Es gibt jedoch noch viel zu tun, denn der Frauenanteil geht mit der Technologieintensität des Unternehmens stark zurück und 28,7 Prozent der Gründungsteams sind noch immer rein männlich“, so Amelie Groß, Vizepräsidentin der Wirtschaftskammer Osterreich im Zuge der Präsentation.

Hervorragendes Förderangebot – Herausforderungen bei Bildung

Wie bereits die Jahre zuvor identifiziert der GEM auch Handlungsempfehlungen. „Während die Politik in Bezug auf Unternehmertum in Österreich durchschnittliche Bewertungen erhält, wird das heimische Förderangebot zur Unterstützung junger Unternehmen als sehr positiv wahrgenommen und erreicht im internationalen GEM-Vergleich heuer sogar Rang eins“, erläutert Christian Friedl, Studienleiter für Österreich und Professor am FH Joanneum in Graz.

Verbesserungsbedarf gibt es laut dem Experten allerdings im Bereich Entrepreneurship Education, und zwar vor allem in Schulen und der Berufsbildung. In der Gesamtbewertung des unternehmerischen Ökosystems liegt Österreich sowohl im europäischen als auch im internationalen Vergleich erneut im Mittelfeld.


Die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst:

  • Die Rate der Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer erholt sich langsam vom Einbruch im Zuge der Pandemie, auch im europäischen Vergleich.
  • Andere Schlüsselindikatoren wie die Rate der etablierten Unternehmen erreichen bereits wieder das Vor-Pandemie-Niveau und die stärker vom Tourismus abhängigen Bundesländer können die Rückgänge von 2020 kompensieren.
  • Die gesamte unternehmerische Aktivität nimmt gegenüber 2020 um 1,1 Prozentpunkte zu und liegt im internationalen Vergleich im Mittelfeld
  • Die Beschäftigungs- und Wachstumserwartungen von Österreichs Jungunternehmen sind derzeit zurückhaltend, die Unternehmensausstiege nehmen auf niedrigem Niveau wieder zu.
  • Frühere Internationalisierungsgrade werden noch nicht erreicht; Österreichs Jungunternehmen agieren jedoch wieder verstärkt international, auch im europäischen Vergleich.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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