31.10.2024
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Ging It: Wie ein Kärntner Startup aus Ingwer Shots ein Marketingtool kreiert

Vom Immobilienmakler zum Gründer eines Ingwer Shot-Startups: Arnulf Sorgo erzählt im brutkasten-Interview die Entstehungsgeschichte und besondere Geschäftsidee hinter Ging It.
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CEO und Gründer Arnulf Sorgo (c) Ging It

Das Klagenfurter Startup Ging It entstand beinahe zufällig. Während der Corona-Pandemie sah sich der langjährige Immobilienmakler Arnulf Sorgo vor einer großen Herausforderung: Das Immobiliengeschäft war zeitweise zum Erliegen gekommen. Sorgo musste kreativ werden, um mit Kund:innen den Kontakt zu halten. So kam ihm eine Idee: Anstatt gewöhnliche Visitenkarten zu verschicken, begann er, handgemachte Ingwer Shots zu versenden. Auf den Fläschchen druckte er QR-Codes, die zu seinen Immobilienprojekten führten.

Diese Idee fand großen Anklang, sodass die Immobilien fast in den Hintergrund rückten, erzählte Sorgo. Im April 2022 gründete er daraufhin das Startup Ging It. Vordergründig geht es dem Unternehmen nicht nur um den Verkauf von gesunden Ingwer Shots –  vielmehr steckt hinter der Geschäftsidee von Ging It ein durchdachtes Marketingtool.

Ging It verkauft „gesunde Visitenkarte“ an Unternehmen

Anstatt nur gewöhnliche Ingwer-Shots zu verkaufen, verfolgt Ging It die Vision, eine „gesunde Visitenkarte“ im B2B-Bereich zu schaffen. Die handgemachten Shots sollen Unternehmen die Chance bieten, „einen bleibenden Eindruck“ zu hinterlassen. Ging It-Shots eignen sich als „Give-Away, Mitarbeiter-Benefit oder Welcome-Drink“ und sollen eine klare Botschaft vermitteln: „Hier geht es nicht nur um das Business, sondern auch um das Wohlbefinden“. Unternehmen können die Produkte auf der Ging It-Website erwerben und dann als Marketingtool verschenken. Im Interview mit brutkasten erklärt CEO Sorgo, dass sein Startup „den verstaubten Ingwer aus der Schublade“ holt und daraus „eine coole Lifestyle-Marke macht, die man gerne verschenkt“. Auf diese Weise möchte Ging It zu einem positiven Image seiner Kund:innen beitragen.

Ging It konzentriert sich nach eigenen Angaben aktuell zu 90 Prozent auf den B2B-Bereich. Dennoch sind die Produkte auch für Privatkund:innen im Onlineshop und in ausgewählten Billa Corso-Filialen erhältlich.

Ging It-Produkte sollen Energie liefern und Wohlbefinden fördern

Das Kernprodukte von Ging It, die Energy-Shots, sind derzeit in zwei Sorten erhältlich: Ginger und Mango. Je nach Variante enthalten sie natürliche Zutaten wie Ingwer, Mango, Papaya und Kurkuma. Ergänzend dazu bietet der Onlineshop einen Ingwersirup und verschiedene Geschenkboxen an. Für besondere Anlässe können Unternehmen die Ging It-Produkte sogar individuell branden oder beschriften lassen.

Die Shots sind konzipiert als „Kraftpaket für das Immunsystem“ – mit entzündungshemmenden Inhaltsstoffen, die den Körper stärken und Erkältungen vorbeugen. Darüber sollen die Ging It-Produkte natürliche Energie liefern und das Wohlbefinden fördern. Sie sind reich an Vitamin C, Magnesium und Eisen.

Produktion erfolgt zu 100 Prozent in Kärnten

Alle Produkte von Ging It sind bio-zertifiziert, was durch die enge Zusammenarbeit mit Landwirt:innen gewährleistet werde. Die Produktion erfolgt zu 100 Prozent in Kärnten, womit das Unternehmen die lokale Landwirtschaft stärken möchte. So will Ging It „Frische und Geschmack direkt aus der Region“ sicherstellen. Die industrielle Abfüllung der Shots übernimmt die Firma Kärntner Frucht, während die „hochwertige Verpackung“ von der ABC Auftragsfertigung aus Klagenfurt angefertigt wird.

Momentan besteht das Ging It-Kernteam aus drei Leuten: CEO Arnulf Sorgo wird von seinem Sohn Matteo unterstützt, der für den Social-Media-Auftritt und die Website des Unternehmens verantwortlich ist. Verena Geier, die als Visionary in Sales & Business tätig ist, kümmert sich unter anderem um die Weiterentwicklung der Produkte und den Export ins Ausland.

Kärntner Sparkasse zählt zu den größten Kunden

Die Geschäftsidee des Startups zeigt Erfolg: Zu den größten Kunden zählen inzwischen namhafte Unternehmen wie die Kärntner Sparkasse, die Raiffeisenbank und die Kärntner Landesversicherung. Unterstützung erhielt Ging It durch eine stille Beteiligung der „StartInvest“ der Kärntner Sparkasse. Darüber hinaus finanziert sich das Startup aus seinen laufenden Umsätzen und hat bislang keine Investoren an Bord.

Neben Ging It ist CEO Sorgo weiterhin im Immobiliengeschäft tätig. Doch der Aufbau der Marke nimmt aktuell viel seiner Zeit in Anspruch. Die Weiterentwicklung des Startups empfindet er als „sehr spannend“ und „eine ganz neue Erfahrung im Vergleich zur Immobilienbranche“, äußert er gegenüber brutkasten.

Ging It gründet Vertriebsfirma in Dubai

Nun steht Ging It vor dem nächsten Schritt: „Das Unternehmen ist bereit für den großen Markt“, versichert Arnulf Sorgo. Derzeit arbeitet das Startup intensiv an der Gründung einer eigenen Vertriebsfirma in Dubai. Sorgo sieht dort großes Potenzial, da es in Dubai üblicher sei, Kund:innen zu beschenken. Außerdem könne Ging It mit seinen 100% Bio-Produkten aus Österreich bei den Dubai tätigen Unternehmer:innen punkten. Ziel ist es, beim nächsten Gulfood-Event im Februar 2025 in Dubai mit den Ging It-Produkten und der neuen Vertriebsfirma präsent zu sein.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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