25.08.2021

Gethair: Wie ein Vorarlberger die Friseur-Lehre mittels App revolutioniert

Die Idee von Andreas Innfeld, die Friseurausbildung mit einem digitalen Game-Based-Learning-Ansatz auf neue Beine zu stellen, wurde noch vor dem geplanten Launch im September mit dem Innovationspreis der Wirtschaftskammer ausgezeichnet.
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Gethair Innovationspreis WK Vorarlberg
Hans Peter Metzler, Präsident der WK Vorarlberg, mit Innovationspreisträger Andreas Innfeld von Gethair © Wirtschaftskammer Vorarlberg

Eigenständiges Lernen gepaart mit Gamification-Elementen – mit diesem Ansatz will die Ausbildungs-App Gethair die Friseur-Lehre auf ein neues Qualitätslevel heben. Kernstück dabei ist eine Trainee-App für Lehrlinge sowie eine Coach-App für Ausbildungsbetriebe zur Begleitung ihrer Trainees. Entwickelt wurde Gethair vom Vorarlberger Unternehmer Andreas Innfeld, der nicht nur aus einer Friseurdynastie stammt, sondern seinen Beruf mit voller Leidenschaft ausübt.

Drei Jahre Entwicklungszeit für Gethair

Drei Jahre hat der zweifache Goldmedaillen-Gewinner bei der Friseurberufs-Olympiade in Sydney (1988) an dem digitalen Tool getüftelt, das vor allem die drei zentralen Bereiche Motivation & Lernerfolg, Lernmethodik sowie Zeit- & Kostenersparnis im Fokus hat. Zusätzliches Plus: Die App-basierte Lösung lässt sich kontinuierlich weiterentwickeln und hält die einzelnen Lerninhalte konsequent auf dem neuesten Wissensstand. So können Lehrlinge mit Hilfe der digital zur Verfügung gestellten Trainings ihre Lernziele selbst erarbeiten, sich ausprobieren und aus Fehlern lernen.

Eine moderne und intuitive Anwendungsoberfläche, Highscores, virtuelle Auszeichnungen, Ranglisten und vieles mehr sorgen für die so wichtige Portion Spaß beim Erlernen neuer Kompetenzen. Eingesetzt werden kann die App sowohl im Salon, in der Berufsschule oder auch zu Hause als Prüfungsvorbereitung. Innfeld, der seit 2019 als Präsident der Intercoiffure Österreich im Amt ist, erklärt: „Gethair ermöglicht stressfreies Lehren für die Ausbilder*innen und Lernen für die Auszubildenden – auch während des Tagesgeschäfts. Es kombiniert Trainingseinheiten während der Betriebszeiten mit raum- und zeitunabhängigen, individualisierbaren Online-Lernaktivitäten. Dadurch trägt die App dazu bei, die Ausbildungsphase zu optimieren.“

Gethair App
© Gethair

Gethair bringt Digitalisierung in den Friseurberuf

Für Innfeld bietet Gethair zudem die Möglichkeit, den zunehmend wichtiger werdenden Bereich der Digitalisierung auch im Friseurberuf stärker zu verankern. Mit Hilfe der zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten ließe sich kräftig an der Qualitätsschraube drehen und das handwerkliche Können weiter verbessern. Ein Ansatz, der auch bei der Wirtschaftskammer Vorarlberg auf große Anerkennung gestoßen ist, denn die Ausbildungs-App wurde noch vor dem Marktstart mit dem Innovationspreis des Landes Vorarlberg ausgezeichnet. In der Jurybewertung heißt es: „Die Jury zeigt sich beeindruckt von der Verschränkung eines klassischen Lehrberufs mit neuen technischen Möglichkeiten und insbesondere auch der Fülle des vermittelten Wissens sowie der neuen Möglichkeiten für Lehrlinge und Ausbildende. Das Projekt trägt nicht zuletzt dadurch dazu bei, eine grundsätzliche Attraktivierung von Lehrberufen zu erreichen und den spezifischen Lehrberuf an sich zu stärken.“

Launch für Anfang September geplant

Der Launch der App, die aufgrund des trendbezogenen internationalen Austauschs innerhalb der Friseurbranche bereits jetzt in den fünf Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch und Portugiesisch verfügbar ist, soll Anfang September in Österreich, Deutschland und der Schweiz erfolgen. Ein internationaler Rollout der App „made in Austria“ ist bereits in Planung. Die Kosten für österreichische Nutzer belaufen sich für alle drei Lernpakete, welche die Lehrinhalte sowohl im ersten und zweiten wie auch im dritten Lehrjahr – auch in Hinblick auf die Lehrabschlussprüfung – unterstützen, derzeit auf 350 Euro pro Lehrling. Für Ausbildungsbetriebe gibt es zudem eine Förderung von bis zu 75 Prozent der Netto-Kosten.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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