12.03.2025
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Geschichten aus Bewerbungsgesprächen – von CVs mit Gruppenfoto und überzeugten Sturköpfen

Wir haben einen Blick in die heimische Startup-Szene geworfen und nachgefragt, welche Fragen Gründer:innen und HR-Verantwortliche bei Bewerbungsgesprächen stellen – und welche speziellen „Kandidaturen“ ihnen besonders im Gedächtnis geblieben sind.
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Bewerbungen
© Fertilabs, Paris Tsitsos, Arthurimage, enliteAI, PelviQueens, Heldyn, Oliver Topf - (v.l.o.) Claudia Gessler-Zwickl, Theresa Imre, Ostoja Matic, (v.l.u.) Katharina Unger, Magdalena Rechberger, Matthias Seiderer und Simone Merey.

Bewerbungsgespräche sind eine eigene Kategorie in der Arbeitswelt und sorgen nicht bloß für das Finden essenzieller Mitarbeiter:innen und das Wachsen des Teams, sondern liefern ab und zu auch unerwartete Erlebnisse. Manchmal verlaufen sie entgegen grundsätzlichen Erwartungshaltungen, überraschen oder sorgen für verständnisloses Kopfschütteln. Hier die Erfahrungen aus der Startup-Szene.


Dieses Artikel ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von März 2025 “Hoch hinaus” erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Einen Fuß vor den anderen, es kann nichts schiefgehen. Den Blick geradeaus gerichtet, die Körperhaltung aufrecht. Man spürt im Rücken die neugierigen Blicke von jenen, die bereits hier arbeiten, auf dem Weg zum Büroraum; zu jenem Office, in dem sich entscheiden wird, ob man Teil des Teams wird. Man denkt an den etwas kitschigen Slogan „Clear eyes, clear heart, can’t lose“ und hofft, dass die schwitzigen Hände nicht auffallen. Dann ein Händeschütteln und die Begrüßung ist gelungen. Nun manifestiert sich der wichtige Teil: jener, der sich „Bewerbung“ nennt. Das Gespräch, das mehr Darstellung als Austausch ist, geht los. Man hofft, dass man auf das, was kommt, vorbereitet ist.

Aus eins mach zehn?

Für Simone Mérey, Co-Founderin des Wiener Pflege-Startups HeldYn, sind bei einem Bewerbungsgespräch Haltung, Wortwahl und Sprechtempo wichtige Kriterien. „Neben den üblichen Fragen achte ich darauf, die Bewerber:innen reden zu lassen. Beim Zuhören kann man oft mehr herauslesen, als wenn man versucht, einen Fragenkatalog durchzubringen“, sagt sie. Die Gründerin legt beim ersten Kennenlernen Wert darauf, zu eruieren, wie Kandidat:innen mit Stress und Belastbarkeit umgehen. Sie betont, dass ein Job in einem Startup kein Corporate-Job ist, man sich natürlich an vertragliche Vereinbarungen halte, aber Leistung und Flexibilität darüber hinaus unabdinglich sind. Für sie ist es essenziell, die Erwartungen im ersten Gespräch zu managen.

Zudem sind ein gepflegtes Auftreten – Haare, Schuhe, Nägel – und aufmerksames Zuhören wichtig. Bei Fragen, die man nicht gut beantworten könne, wäre es besser, nicht auszuweichen (das falle auf), sondern lieber ehrlich zu sein. „Denn niemand weiß auf alles eine Antwort“, sagt Merey . Außerdem sei pünktliches Erscheinen wichtig. Jedoch nicht überpünktlich, denn als Gründer:in befinde man sich meist vor dem Gespräch noch in einem anderen Termin.

Eine Bewerbung ist Mérey in ihrer Laufbahn besonders in Erinnerung geblieben, wie sie erzählt: „Am Lebenslauf war ein Gruppenfoto abgebildet, wo ich nicht wusste, wer von den zehn Personen die eigentliche Bewerberin ist.“ Bei einem weiteren Fall hatte ihr seltsames Bauchgefühl recht, obwohl sich der Bewerber in drei Runden – und von unterschiedlichen Personen interviewt – sehr gut angestellt hatte. „Alle haben damals grünes Licht gegeben“, erinnert sie sich. „Ich habe ihn dann ein gestellt. Und zehn Tage später wieder gekündigt.“

Unternehmenswissen

Matthias Seiderer, CPTO bei enliteAI, dem Startup des KI-Experten Clemens Wasner, startet seine Bewerbungsgespräche auf der menschlichen Ebene – konkret fragt er nach dem Wohlbefinden der Person, die ihm gegenübersitzt. „Die zweite Frage zielt direkt darauf ab, was die Person über unser Unternehmen weiß. Hier bekommt man vielleicht schon einen Indikator, wie sehr sich jemand für die Firma beziehungsweise das Thema interessiert“, sagt Seiderer.

Dabei interessieren ihn besonders Fragen wie: „Was war der Moment, in dem du dich entschieden hast, dich zu bewerben? Welches Problem im Markt lösen wir deiner Meinung nach? Wenn du morgen bei uns anfängst – was würdest du anders machen als wir? Was frustriert dich am meisten an deinem aktuellen Job beziehungsweise Projekt? Und: Nimm ein Projekt aus deinem CV – erzähle mir von einer technischen Entscheidung, die du bereust, und was du heute anders machen würdest.“

Hierbei geht es dem CPTO darum, einen potenziellen Fit zu identifizieren und zu verstehen, wie reflektiert und auch lernfähig der beziehungsweise die Kandidat:in ist. Zudem fragt Seiderer nach den letzten drei wichtigen Entscheidungen im Leben und den Beweggründen dafür, diese oder jene Ausbildung gewählt zu haben oder den Job zu wechseln. „Dadurch erhoffe ich mir, etwas in die Zukunft projizieren zu können: Bleibt diese Person gerne einem Thema treu? Wie werden Herausforderungen angegangen? Was ist die dahinterliegende Motivation? Geht diese Person lieber in die Breite oder in die Tiefe? Wie ist die Entscheidung, bei uns anzufangen, einzuordnen?“, erklärt er.

Eines der prägendsten Bewerbungsgespräche für ihn war, als eine Person trotz erfolgreicher Gespräche und Zusage abgesprungen ist, weil der Bewerbungsprozess bei einem anderen Unternehmen aufwendiger war (Assessment Center) und sie auch dort angenommen wurde. Die Erklärung für diese Entscheidung war, dass sie zwar lieber bei enliteAI angefangen hätte, aber der andere Prozess dermaßen fordernd war, dass sich die Person quasi für das andere Unternehmen entscheiden müsse – da sonst der ganze Aufwand hinfällig wäre. Ein Jahr später hat die Person wieder den Job gewechselt, wie Seiderer erwähnt.

Er selbst zeigt sich überzeugt, dass manche das Bewerben sehr gut beherrschen, aber später im Job die Erwartungen nicht erfüllen können. Das komme durchaus vor, und dafür sei die Probezeit ein wichtiges Instrument. Für Kandidat:innen hat er den Rat parat, sich vor der Bewerbung mit sich selbst auseinanderzusetzen und die eigenen Ziele niederzuschreiben – was einen interessiert und wichtig ist. Danach sollte man sich mit den ausgewählten Unternehmen und dem Markt beschäftigen: Newsletter abonnieren, Demos ausprobieren, Events besuchen. Neben einer formalen Bewerbung könne man auch gerne Kontakt mit den potenziellen Entscheider:innen aufnehmen und dadurch positiv herausstechen.

„Red Flags“

„Red Flags“ sieht er vor allem darin, wenn Bewerber:innen keine eigenen Fehler oder Schwächen eingestehen beziehungsweise benennen können, oberflächlich bleiben, kein echtes Interesse an technischen und fachlichen Details haben oder ausweichende Antworten bei konkreten Beispielfragen geben.

„Der Kern ist“, sagt er, „dass ich verstehen möchte, wie jemand wirklich arbeitet und denkt. Ich will nicht die eventuell einstudierten Antworten hören. Am Ende ist es wichtig, die Erwartungshaltung in beide Richtungen klar zu verstehen und abzugleichen. Wenn es im Kopf und im Bauch bei Kandidat:innen und dem Team passt, kann es losgehen. Falls jemand Zweifel hat, ist es besser, weiterzusuchen, als vorschnell eine Stelle anzunehmen, die man vielleicht gar nicht wirklich wollte.“

Für Magdalena Rechberger, Co-Founderin des Frauengesundheits-Startups PelviQueens, ist es besonders wichtig, die intrinsische Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers zu verstehen; zu klären, was die Person antreibt, sich genau für diesen Job zu bewerben.

„Begeisterung und Engagement sind für mich entscheidende Faktoren, um eine langfristige und erfolgreiche Arbeitsbeziehung zu fördern“, sagt sie. „Zudem frage ich gezielt nach den beruflichen Zielen und Vorstellungen, um zu verstehen, wie sich die Person ihre Zukunft innerhalb der Firma vorstellt und welche Entwicklungsmöglichkeiten sie anstrebt. Es geht mir darum, eine Vorstellung davon zu bekommen, wie die Person ihre Stärken und Interessen in unser Team einbringen möchte und welche Werte sie mit uns teilen kann“, so Rechberger.

Selbstreflexion

Auch sie stellt Fragen, die über das Übliche hinausgehen, um die Persönlichkeit und Denkweise der sich bewerbenden Person besser kennenzulernen. Zum Beispiel: „Wenn du drei Eigenschaften an dir selbst verändern könntest, welche wären das, und warum? Diese Frage hilft mir, Selbstreflexion und Bereitschaft zur Weiterentwicklung zu erkennen. Oder: ‚Erzähle mir von einer Herausforderung, die du in einem Team gemeistert hast. Wie bist du dabei vorgegangen?‘“

Damit möchte Rechberger herausfinden, wie die Person vor ihr in schwierigen oder unerwarteten Situationen reagiert und welche Problemlösungsfähigkeiten sie mitbringt. „Meine Intention dabei ist, mehr über die Werte, die Arbeitsweise und die Anpassungsfähigkeit der Person zu erfahren, die für uns als Team und für den Erfolg des Unternehmens von Bedeutung sind. Diese Fragen sollen nicht nur die Fachkompetenz, sondern auch die persönliche Passung und die Haltung zur Zusammenarbeit aufzeigen“, erklärt sie.

Irritierend war für Rechberger ein Erlebnis im Bewerbungsprozess, als eine Kandidatin nicht sicher war, für welche Position sie sich eigentlich bewerben wollte. „Sie konnte die Aufgabenbereiche kaum einschätzen und hatte keine klare Vorstellung davon, was sie in dieser Rolle erwartet. Diese Diskrepanz zwischen der Bewerberin und der Position zeigte schnell, dass unsere Vorstellungen und Erwartungen nicht miteinander übereinstimmten – was natürlich dazu führte, dass wir nicht zusammen ­ gekommen sind“, erinnert sie sich.

Jobsuchenden rät sie, sich gründlich auf das Gespräch vorzubereiten und zu zeigen, wie die eigenen Fähigkeiten zur ausgeschriebenen Rolle passen. „Ein Fehler, den ich manchmal sehe, ist, sich nur auf die eigenen Stärken zu konzentrieren, ohne konkret zu erklären, wie diese in der Position genutzt werden können. Ich empfinde es auch als wichtig, ehrlich über Schwächen zu sprechen – es ist viel wertvoller, Entwicklungspotenzial zu zeigen, als etwas zu beschönigen“, sagt sie. „Und nicht vergessen, Fragen zu stellen. Ich finde, ein gutes Gespräch ist immer beidseitig und bietet die Chance, nicht nur sich selbst vorzustellen, sondern auch das Unternehmen besser kennenzulernen“, so Rechberger.

Claudia Gessler-Zwickl, Gründerin des Kinderwunsch-Startups Fertilabs, stellt in Bewerbungssituationen vor allem Fragen, die ihr helfen, die Persönlichkeit der Bewerber:innen besser kennenzulernen. Sie interessiert, was diese antreibt, wie sie mit Herausforderungen umgehen und wie sie in schwierigen Situationen reagieren.

Besonders hilfreich seien konkrete Beispiele, bei denen Rückschläge – gerne auch persönliche – gemeistert wurden. „So bekomme ich ein besseres Gefühl dafür, wie die Person wirklich tickt und ob sie ins Team passt“, sagt Gessler-Zwickl. Auch sie stellt bewusst unkonventionelle Fragen, die nicht zum klassischen Repertoire gehören – ob es Vorhaben gebe, die man nicht erreicht hat, zum Beispiel.

„Solche Fragen haben das Ziel, den Bewerber spontan reden zu lassen und zu sehen, wie reflektiert er oder sie antwortet“, erklärt sie. „Zudem offenbaren sie oft viel über die Persönlichkeit und Werte der Person.“

Die berühmte „CV-Lüge“

Auch sie hatte einmal ein skurriles Erlebnis bei einem Bewerbungsgespräch, als ein Kandidat beeindruckende Firmen in seinem Lebenslauf aufgelistet hatte. „Zufällig hatte jedoch ein Teammitglied gemeinsame Bekannte mit dem Bewerber und hat herausgefunden, dass der Kandidat dort nie gearbeitet hat. Als wir ihn darauf angesprochen haben, wollte er es als Missverständnis hinstellen, aber die Falschaussage war klar. Das Gespräch war dann auch schnell zu Ende“, erinnert sich die Gründerin.

Als einen häufigen Fehler von Bewerber:innen sieht Gessler-Zwickl, dass sie versuchen, sich zu sehr zu verstellen oder Antworten zu geben, von denen sie glauben, dass sie erwartet werden. Sie empfiehlt, authentisch zu bleiben, und sagt: „Unternehmen suchen nicht nur nach Hard Skills, sondern auch nach Menschen, die lernfähig sind und gut ins Team passen. Es ist wichtig, sich gut auf die Rolle und das Unternehmen vorzubereiten, weil kluge Fragen im Interview zeigen, dass man sich wirklich mit der Position und der Unternehmenskultur auseinandergesetzt hat.“

Katharina Unger ist Gründerin des Wiener Insekten-Startups Livin Farms. Sie kombiniert bei Bewerbungsgesprächen berufliche und technische Fragen mit persönlichkeitsbezogenen.

„Mich interessiert immer, wer die Person außerhalb des Jobs ist“, sagt sie. „Wir führen für alle Stellen immer eine technische Beurteilung durch, um sicherzustellen, dass der Kandidat für die Stelle geeignet ist. Wenn er nicht besteht, können wir leider nicht weiter ­machen.“

Allgemein spielt für Unger ihr Bauchgefühl bei der Einstellung eine wichtige Rolle, doch: „Normalerweise besteht unser Ansatz bei der Einstellung darin, mehrere Runden zu machen, damit der Kandidat auch mehr Möglichkeiten hat, seine Eignung zu beweisen. Jeder kann mal einen schlechten Tag haben.“ Allgemein plädiert sie ebenso für Authentizität und Ehrlichkeit im Gespräch: „Falsche Erwartungen zu vermitteln oder etwas vorzutäuschen, was man eigentlich nicht ist, nützt auf lange Sicht niemandem“, sagt Unger.

Status: Sturkopf

Ostoja Matic, Gründer und Eigentümer von Lucky Car, interessiert neben den klassischen Fragen zu Erfahrung und Fachwissen vor allem, wie jemand Herausforderungen angeht und ins Team passt. Für seine Einschätzung des Gegenübers greift Matic gerne auf die Montagsfrage zurück: „‚Wenn morgen Montag ist, was motiviert dich, zur Arbeit zu gehen?‘ So erkenne ich, was jemanden antreibt, welche Rolle Leidenschaft und Eigenmotivation für ihn spielen und ob er zu unserer leistungsorientierten Kultur passt“, erklärt er.

Der Founder hat im Bewerbungskontext schon einige seltsame Situationen erlebt; eine davon ist ihm besonders in Erinnerung geblieben: Ein Bewerber hatte sehr direkt klargestellt, dass er seine Arbeitsweise niemals ändern würde, egal in welchem Unternehmen. Mit diesem starren Mindset wurde es logischerweise nichts mit einer Zusammenarbeit. Ein anderes Mal – und hier zeigte sich erneut das wertvolle Bauchgefühl – war eine Person bei der Vorstellung äußerst nervös. „Doch ihr Ehrgeiz und ihre Einstellung haben überzeugt“, sagt Matic. „Heute ist sie eine unserer Top -Kräfte.“

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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