13.03.2024

Gerichtsurteil: kununu soll Klarnamen bei negativer Bewertung nennen

Ein klagendes Unternehmen hat vor Gericht gegen die Job-Bewertungs-Plattform einen Sieg eingefahren. Gibt es künftig eine Beanstandung gegen eine negative Bewertung, so müsse kununu den Klarnamen des Users oder der Userin der Firma nennen.
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(c) kununu - kununu-CEO Nina Zimmermann.

Negative Onlinebewertungen zu Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen unterliegen seit jeher einem Problem: Sind sie konstruktiv, akkurat oder einfach nur überspitzt und von enttäuschten, möglicherweise wütenden ehemaligen Mitarbeiter:innen verfasst, die sich „rächen“ wollen?

Das sind Fragen, die man sich stellen muss, liest man ein Review zu einem Unternehmen. Jetzt allerdings sorgt ein Gerichtsurteil aus Deutschland für Aufsehen: Die von zwei Österreichern (Martin und Mark Poreda) gegründete Xing-Tochter kununu muss nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg dem betroffenen Unternehmen bei einer (bisher) anonymen und kritischen Bewertung den Klarnamen des Verfassers nennen – sollte eine kritische Unternehmensbeurteilung beanstandet werden. So die Entscheidung in einem Einzelfall. Kununu-CEO Nina Zimmermann möchte das Urteil anfechten, wie businessinsider berichtet.

kununu möchte dagegen angehen

Die Problematik bei diesem Entscheid ist klar ersichtlich: Arbeinehmer:innen würden sich seltener trauen, Kritik (auch berechtigte) an ihrem Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zu üben. Doch nicht nur hier endet das Problem. Für kununu wäre so eine Verpflichtung eine Bedrohung des Geschäftsmodells, da die Plattform auf der Idee und dem Versprechen der Anonymität fußt.

Während der Anwalt der klagenden Firma im Online-Rechtsmagazin Legal Tribune Online das Urteil für „revolutionär“ hält, startete Zimmermann den Kampfmodus, wie sie im Gespräch mit der Gründerszene erklärt. Sie wird dort wie folgt zitiert: „Sie und ihr Team würden ‚bis zur obersten Instanz kämpfen, wenn es sein muss‘.“

Ohne Klarnamen Entfernung der negativen Bewertung?

Wie die deutsche Rechtsplattform Anwalt.de beschreibt, ist es mit dem Urteil auch möglich, dass Arbeitgeber:innen die Entfernung von negativen Bewertungen auf kununu verlangen können, wenn die Identität des Verfassers nicht bekannt ist. Der Arbeitgeber muss dazu glaubhaft darlegen, dass er durch die Bewertung in seinen Rechten verletzt wird. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Recht des Arbeitgebers auf Meinungsfreiheit und sein Persönlichkeitsrecht durch die anonyme Bewertung verletzt werden kann.

Weiters heißt es dort: „Die Entscheidung des OLG Hamburg ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Rechten von Arbeitgebern. Sie stellt aber auch eine Herausforderung für die Anonymität von Arbeitnehmern dar, die sich negativ über ihren Arbeitgeber äußern möchten. Es handelt sich derzeit um einen Beschluss des OLG im sog. einstweiligen Rechtschutzverfahren, sodass das letzte Wort wohl noch nicht gesprochen ist.“

kununu-CEO mit Statement

Zimmermann selbst hat ein Statement zu diesem Fall veröffentlicht. Darin heißt es: „Das ist ein Thema, das mir sehr wichtig ist, darum klar und deutlich: Die Daten und Namen unserer Nutzer:innen sind sicher. Sie werden aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgericht Hamburg nicht weitergegeben. Wir halten den Beschluss für abwegig und falsch und werden vehement dagegen vorgehen. Es ist wichtig zu verstehen, dass es sich bei der Entscheidung des OLG HH lediglich um eine Beschlussverfügung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren handelt. Eine rechtsverbindliche und endgültige Entscheidung kann einzig und allein im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erwirkt werden. Daher werden wir diese Entscheidung in einem solchen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen und sind sehr zuversichtlich, dass dort – wie bereits in der Vergangenheit durch andere Gerichte – in unserem Sinne entschieden wird. (…) Kununu ist nicht verpflichtet, die Namen seiner Nutzer zu nennen und wird dies bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung auch nicht tun.“

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Rainer Haude und Piotr Ciski | (c) Daniel Willinger
Rainer Haude und Piotr Ciski | (c) Daniel Willinger

Bereits 1967 gegründet, nutzen heute nach Unternehmensangaben rund 4.000 Anwender:innen in Österreich die Steuerberatungssoftware des Wiener Anbieters dvo Software. Die Lösung unterstützt Steuerberater:innen bei Kanzleimanagement, Honorarabrechnung, automatisierten Workflows, sicherer Kommunikation und Dokumentenmanagement sowie bei Finanzbuchhaltung, Steuern und Anlagenverzeichnis. Dabei kommt auch Künstliche Intelligenz zum Einsatz, der Fokus liege auf Automatisierung, heißt es vom Unternehmen.

Marke, Team und Geschäftsführer bleiben

Nun gab die Firma die Übernahme durch den erheblich größeren polnischen Mitbewerber Symfonia Group bekannt. Ein Kaufpreis wurde dabei nicht genannt. Marke, Team und Ausrichtung auf den österreichischen Steuerberatungsmarkt sollen unverändert bleiben. Auch die Geschäftsführer Rainer Haude und Richard Theiß bleiben in ihren Positionen und halten künftig Anteile an der Muttergesellschaft.

DACH-Einstieg für Symfonia

Symfonia hat mehr als 55.000 Kunden, darunter 6.700 Steuerberatungskanzleien. „Mit dvo Software betritt Symfonia erstmals den DACH-Raum, und wir beabsichtigen, hier weiter zu wachsen“, kommentiert Piotr Ciski, CEO der Symfonia Group. „Dvo kennt die Anforderungen österreichischer Steuerberatungskanzleien genau. Wir bringen Know-how im Bereich Technologie sowie der Einhaltung regulatorischer und gesetzlicher Rahmenbedingungen mit.“

„Interessante Chancen“ im österreichischen Markt

Und Rainer Haude, Geschäftsführer von dvo Software, sagt: „Wir teilen Symfonias Fokus auf die Steuerberatungsbranche und das Ziel, die Produktivität in Steuerberatungskanzleien durch intelligente Software erheblich zu steigern. Wir können nun unser ohnehin schon ehrgeiziges KI-Investitionsprogramm bei dvo Software mit noch größerer Dynamik vorantreiben.“ Der österreichische Markt befinde sich derzeit in einer teilweise durch den Rückzug des deutschen Anbieters Datev hervorgerufenen Umbruchsphase und biete daher „interessante Chancen“.

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