09.02.2017

Gastbeitrag: Wandeldarlehen für österreichische Startups

Powered by Schönherr Roadmap17. Thomas Kulnigg von Schönherr erklärt in diesem Experten-Tipp, wie man in Österreich auch mit einer GmbH Wandeldarlehen nutzen kann.
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Wandeldarlehen sind beliebte Finanzierungsinstrumente für Startups. Für die beliebteste Startup-Rechtsform, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist dieses Finanzierungsinstrument im Gesetz nicht vorgesehen. Wandeldarlehen müssen daher “synthetisch” nachgebaut werden.

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Was sind Wandeldarlehen und wieso sind sie beliebte Finanzierungsinstrumente für Startups?

Wandeldarlehen sind typischerweise Darlehen die dem Darlehensgeber (dem Investor) das Recht auf Konvertierung (Wandlung) des Darlehensbetrags (samt Zinsen) in eine Beteiligung (Stammeinlage) am Darlehensnehmer (dem Startup) geben. Das Recht wird teilweise auch durch eine fix vorgesehene Wandlung (z.B. bei Erreichen bestimmter Milestones oder nach Zeitablauf) ersetzt. Die Beliebtheit von Wandeldarlehen ist leicht erklärt. Das Wandeldarlehen umgeht (vorerst) eine der wesentlichen Hürden bei Startup-Finanzierungen: die Festlegung einer Bewertung des Startups. Aufgrund der Ausgestaltung von Wandeldarlehen müssen sich die Parteien nicht auf eine Bewertung des Startups einigen. Die Parteien müssen “lediglich” (i) den Kapitalbetrag (Investmentbetrag) und Zinsen sowie (ii) wann die Wandlung erfolgen soll festlegen. Bei Startups wird das Wandlungsrecht meist mit der nächsten (qualifizierten) Investitionsrunde ausgelöst, also wenn das Startup seine nächste (erste) Bewertung erhält. Der Darlehensbetrag wird dann (samt Zinsen) zu der dann festgelegten Bewertung in eine Beteiligung am Darlehensnehmer umgewandelt. Diese Ausgestaltung ermöglicht oft eine – im Vergleich zu anderen Finanzierungsformen – rasche Finanzierung des Startups.

Wesentliche Anreize für Investoren

Investoren in Wandeldarlehen erhalten typischerweise neben der Verzinsung ihrer Investition (welche mit der Zeit die Höhe ihrer Beteiligung erhöht) weitere Anreize, darunter in Form eines Nachlasses (discount) auf die zukünftige Bewertung (üblicherweise rund 10-20%). Durch diesen Abschlag erhöht sich wiederum die Höhe der Beteiligung des Investors (er erhält also mehr Beteiligung für das gleiche Geld, als die Investoren der nächsten Runde; daher der Name “Nachlass” oder “discount”). Ein anderer Anreiz für Wandeldarlehen stellt das sogenannte “Cap” dar. Das “Cap” garantiert eine bestimmte Mindestbeteiligung weil die zukünftige Bewertung mit einem bestimmten Höchstbetrag begrenzt wird. Derartige Anreize sollen einerseits das hohe Risiko eines unbesicherten Investments und andererseits das grundsätzliche Fehlen von Stimm- und Minderheitenrechten des Investors in Bezug auf das Startup kompensieren (im Vergleich würden einem Investor, der sofort eine Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft zeichnet, Stimm- und regelmäßig bestimmte Minderheitenrechte zustehen; in der Praxis werden Investoren von Wandeldarlehen regelmäßig auch – zumindest rudimentäre – Minderheitenrechte eingeräumt).

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Beispiele von rechtlichen Hürden von Wandeldarlehen

Die folgenden zwei Beispiele veranschaulichen, dass ein Wandeldarlehen sauber strukturiert werden sollte:

Wandeldarlehen sind für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht vorgesehen

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind die beliebteste Rechtsform für österreichische Startups. Im GmbH-Gesetz ist die Begebung von Wandeldarlehen als Finanzierungsinstrument für GmbHs allerdings nicht vorgesehen. Die Wandlung eines Darlehens in eine Beteiligung an der GmbH muss man daher “synthetisch” strukturieren. Das bedeutet, dass die Gesellschafter und die Gesellschaft einerseits und der Investor andererseits einen vertraglichen Anspruch auf Wandlung schaffen müssen. Rechtlich wird das regelmäßig durch eine Verpflichtung der Gesellschafter, bei Eintritt der Wandelbedingungen eine Kapitalerhöhung zu beschließen, zu der ausschließlich der Investor zugelassen wird, umgesetzt. Es ist noch nicht final geklärt, dass eine solche Vereinbarung wirklich rechtlich durchsetzbar ist und ob eine derartige Verpflichtung in Form eines Notariatsaktes vereinbart werden muss. Weiters sollte auch zukünftige Änderungen auf Ebene des Startups (zB die Umwandlung des Startups in eine andere Rechtsform) oder Änderungen im Stand der Gesellschafter (zB durch eine Verpflichtung zum Beitritt des neuen Gesellschafters) geregelt werden.

Mögliche Unvereinbarkeit mit dem Bankwesengesetz (für Nicht-Banken)

Der Abschluss von Wandeldarlehen auf einer gewerblichen Basis könnte eine Bankkonzession nach dem Bankwesengesetz benötigen. Bereits die Vergabe von einem Kredit könnte als gewerbliche Kreditvergabe gesehen werden, und die Konzessionspflicht auslösen. Ein Verstoß gegen die Konzessionspflicht kann mit Verwaltungsstrafen (Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt) bestraft werden. Der Investor würde weiters jeden Anspruch auf Zinsen und Kosten in Zusammenhang mit der illegalen Kreditvergabe verlieren. Wandeldarlehen sollten daher auch regulatorisch sauber strukturiert werden.

Daher gilt: Wandeldarlehen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind rechtlich machbar, sollten aber sauber strukturiert werden, insbesondere um regulatorische Stolpersteine zu umgehen.

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Thomas Kulnigg ist Partner bei Schönherr. Er ist unter anderem auf die Rechtsberatung von Startups spezialisiert. Für die Publikation Roadmap17 hat er einige wichtige Rechtstipps für Startups zusammengeschrieben.

 

 

 

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(c) Adobe Stock

„Gute Zahlen, verhaltene Stimmung“ titelte brutkasten im Juli zur letzten Ausgabe des quartalsweise erscheinenden European Venture Sentiment Index (EVSI) von Venionaire Capital. Denn obwohl das Investment-Volumen in Europa im zweiten Quartal einen Rekordwert erreichte, fiel die im Indexwert aggregierte Stimmungslage zwar besser als ein Quartal zuvor erwartet, aber doch knapp negativ aus. Der nun erschienene EVSI für das dritte Quartal zeigt das umgekehrte Bild: Zwar ging das Investmentvolumen wieder zurück, die Stimmungslage übertrifft die Erwartung aus dem Vorquartal (4,4 Punkte; 5 ist neutral) aber deutlich und liegt mit 5,4 Punkten wieder knapp im positiven Bereich.

(c) Venionaire Capital

Die Stimmungsindikatoren im Detail: Getragen wurde die Verbesserung laut Venionaire vor allem von einer deutlich höheren Investor:innenaktivität, die gegenüber dem Vorquartal um 33,9 Prozent zulegte. Auch das Fundraising-Umfeld habe sich um 27,3 Prozent verbessert, die Qualität der Dealflows um 16,7 Prozent. Gleichzeitig gingen die Startup-Bewertungen um 6,4 Prozent und der Wettbewerb um Deals um 6,2 Prozent zurück.

Die aktuelle Prognose für das kommende Quartal ist mit dem neutralen Wert 5 wieder etwas verhaltener. Bei den konkreten Indikatoren erwarten die befragten Investor:innen aber weitreichende Verbesserungen, konkret ein Plus von 34,7 Prozent bei der Investor:innenaktivität, plus 10,6 Prozent bei Startup-Bewertungen, plus 8,2 Prozent beim Fundraising-Umfeld und plus 1,7 Prozent bei der Qualität des Dealflows. Lediglich beim Wettbewerb um Deals wird ein Minus von 8,8 Prozent erwartet.

Dealvolumen gesunken, aber deutlich über Vorjahresniveau

Das tatsächliche europaweite Dealvolumen sank im dritten Quartal zwar, wie erwähnt, im Vergleich zum Vorquartal, lag aber laut begleitender EVSI-Analyse dennoch deutlich über dem Vorjahresniveau. Demnach wurden europaweit 24,7 Milliarden US-Dollar investiert – ein Rückgang von 14,9 Prozent gegenüber Q2, aber ein Plus von 64,9 Prozent gegenüber Q3 2025. Die Zahl der Transaktionen sank gegenüber dem Vorquartal um 10,5 Prozent auf 864 Deals, lag damit aber weiterhin 1,1 Prozent über dem Vorjahreswert.

(c) Venionaire Capital

13,9 Milliarden US-Dollar beziehungsweise 56,2 Prozent des gesamten investierten Kapitals entfielen dabei im dritten Quartal auf Late-Stage-Finanzierungen. Seed- und Angel-Runden stellten mit 521 Deals zwar weiterhin mehr als 60 Prozent aller Transaktionen, machten mit 1,8 Milliarden US-Dollar jedoch lediglich 7,4 Prozent des investierten Kapitals aus. Und ein weiteres spannendes statistisches Detail: Sowohl Deutschland (6,1 Milliarden US-Dollar) als auch Frankreich (5 Milliarden) überholten beim Dealvolumen im dritten Quartal das Vereinigte Königreich (4,9 Milliarden). Herausstechend waren dabei die Investments für Mistral AI mit 3,5 Milliarden US-Dollar, Helsing mit 1,8 Milliarden US-Dollar und Quantum Systems mit 1,2 Milliarden US-Dollar.

Venionaire-Chef Berthold Baurek-Karlic kommentiert: „Der europäische Venture-Markt entwickelt sich zunehmend auf zwei unterschiedlichen Bahnen. An der Spitze zeigt Europa eine größere Bereitschaft, strategische Technologien in großem Maßstab zu finanzieren, insbesondere in den Bereichen KI, Verteidigung und DeepTech. Europa wird immer besser darin, seine stärksten Unternehmen in großem Maßstab zu finanzieren, während die Finanzierung in der Frühphase nach wie vor eine größere Herausforderung darstellt.“ Das vierte Quartal werde „turbulent“. „Wir erwarten, dass zum Jahresabschluss jede Investorin und jeder Investor noch versuchen wird, Deals zu finalisieren.“

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