10.04.2020

Verordnung für Garantien und Direktkredite bringt restriktiven Zugang zum Corona-Hilfsfonds

Aufgrund der sehr restriktiven Definition des „gesunden Unternehmens“ werden viele österreichische Unternehmen keinen Zugang zum Corona-Hilfsfonds bekommen, schreiben die Experten von Ecovis in ihrem aktuellen Gastbeitrag.
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In einer kürzlich ergangenen Verordnung wurden die näheren Rahmenbedingungen für die Garantien und Direktkredite geregelt. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass für die Direktzuschüsse noch eine gesonderte Verordnung ergehen wird.

1. Richtlinie betreffend Garantien und Direktkredite

a.) Anspruchsberechtigte Unternehmen

Finanzielle Maßnahmen dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

+++Daten und News zum Coronavirus+++

Weiters darf sich das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten gemäß der EU-Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben. Danach ist ein Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wenn auf dieses mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • Verlust von mehr als des halben Grund- oder Stammkapitals bei GmbHs oder AGs
    • Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Grund- oder Stammkapitals entspricht.
    • Laut AWS-Berechnungstabelle können allerdings Gesellschafterverrechnungskonten, nachrangige Darlehen und stille Einlagen den Eigenmitteln zugerechnet werden.
    • Ausgenommen sind:
      • KMU (zur Definition siehe unten) die noch keine 3 Jahre bestehen
      • KMU (zur Definition siehe unten) in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen in den 7 Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen
  • Verlust von mehr als des halben Eigenkapitals bei OGs oder nicht-kapitalistischen KGs (ausgenommen sind dieselben KMUs wie bei GmbHs und AGs [siehe oben])
  • Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  • Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
  • Unternehmen die in den letzten 2 Jahren die folgenden Kriterien kumulativ erfüllen (davon ausgenommen sind KMU – zur Definition siehe unten):
    • buchwertbasierter Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
    • das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0

Einschätzung/Warnung ECOVIS – Handlungsbedarf der politischen Entscheidungsträger!

Aufgrund der sehr restriktiven Definition des „gesunden Unternehmens“ werden viele österreichische Unternehmen nicht Zugang zum Corona-Hilfsfonds bekommen, da gerade in Österreich die Eigenkapitalausstattung bei den KMU sehr gering ist und viele davon – trotz einer Bilanzierung nach Going-Concern und einer grundsätzlich positiven Unternehmensaussicht – buchmäßig überschuldet sind (und somit ein Verlust von mehr als dem Stammkapital besteht).

Die Einbeziehung von sonstigen Passiva wie zB. von Gesellschafterverrechnungskonten, nachrangigen Darlehen und stillen Einlagen in die Eigenmittel kann in manchen Fällen helfen, es ist aber trotzdem zu befürchten, dass viele Unternehmen (die nicht die enge Definition erfüllen) mangels Erhalt von Förderungen im Rahmen des Corona-Hilfsfonds in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten kommen werden.


Als KMU iSd EU-Gruppenfreistellungsverordnung geltend jene Unternehmen, die die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Kleinstunternehmen
    • weniger als 10 Personen beschäftigen und
    • entweder Jahresumsatz von höchstens EUR 2 Mio oder Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 2 Mio
  • Kleines Unternehmen
    • weniger als 50 Personen beschäftigen und
    • entweder Jahresumsatz von höchstens EUR 10 Mio oder Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 10 Mio
  • Mittleres Unternehmen
    • weniger als 250 Personen beschäftigen und
    • entweder Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Mio oder Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 43 Mio

b.) Deckung folgender Zahlungsverpflichtungen

Vor Gewährung einer finanziellen Maßnahme ist bestmöglich hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen, für die eine finanzielle Maßnahme beantragt wird, zu erheben:

  • können Zahlungsverpflichtungen durch angemessene Maßnahmen des Unternehmens reduziert oder vermieden werden, zB
    • Reduktion des Wareneinkaufs auf ein für die Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit erforderliches Mindestmaß
    • Rückgriff auf verfügbare Liquiditätsreserven oder Erlöse aus rasch, ohne unverhältnismäßigen Verlust verwertbaren Vermögensgegenständen
    • Inanspruchnahme nicht ausgenutzter Betriebsmittelkreditlinien
    • finanzielle Maßnahmen durch den wirtschaftlichen Eigentümer bzw Gesellschafter
  • können Zahlungsverpflichtungen gestundet werden
  • können Zahlungsverpflichtungen wie folgt abgedeckt werden:
    • durch andere gesetzliche, behördliche oder exekutive Maßnahmen des Bundes iZm der Ausbreitung von COVID-19 oder durch anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand wirtschaftlich sinnvoll gedeckt, reduziert oder vermieden werden (zB Stundung von Steuern, Kurzarbeit, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen)
    • durch privatwirtschaftliche Maßnahmen (zB Versicherungen)

Gedeckt werden sollen insbesondere Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens, die aufgrund von Umsatzausfällen vom Unternehmen nicht selbst getragen werden können. Die finanziellen Maßnahmen sollen nicht zur Rückführung von bereits bestehenden Finanzierungen (Umschuldungen) verwendet werden. Garantien und Direktkredite können insbesondere zur Deckung folgender Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens gewährt werden:

  • Mieten
  • Leasingentgelte
  • einzelne Kreditraten und Zinszahlungen zu den bestehenden vertraglichen Fälligkeiten, nicht jedoch bei Vorfälligkeit, Fälligstellung oder endfälligen Krediten
  • Löhne und Gehälter
  • Lohnnebenkosten
  • angemessene Unternehmerentlohnung
  • Steuern, Abgaben und Gebühren
  • Entgelte für betriebsnotwendige Dienstleistungen und Zahlungen für Waren zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit in einem erforderlichen Mindestmaß
  • Rückzahlung von Anzahlungen
  • Versicherungsprämien für betriebsnotwendige Versicherungen

Sofern das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Mittel zur Deckung des Liquiditätsbedarfs im Rahmen eines normalen Geschäftsverlaufs in angemessener Zeit zurückzuführen, soll die finanzielle Maßnahme der Direktzuschüsse zur Verfügung stehen.

c.) Höhe, Laufzeit und Entgelt

  • Höhe
    • Die Höhe der finanziellen Maßnahmen richtet sich nach den ohne diese finanziellen Maßnahmen nicht gedeckte Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens für den Betrachtungszeitraum.
    • In einem ersten Schritt ist ein Betrachtungszeitraum vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 heranzuziehen. Ein längerer Betrachtungszeitraum ist möglich, wenn es die besonderen Verhältnisse des Unternehmens (zB Saisonalität des Geschäftsmodells, besonders intensive nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen in einer Branche) erfordern. Eine spätere und mehrmalige Verlängerung des Betrachtungszeitraums und eine daraus folgende Erhöhung der finanziellen Maßnahme sind bis zum Höchstbetrag zulässig.
  • Laufzeit
    • Die Laufzeit der finanziellen Maßnahmen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu vereinbaren. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, wann das Unternehmen die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 voraussichtlich überwinden kann und wieder in der Lage sein wird, ohne die gewährte finanzielle Maßnahme auszukommen bzw diese zurückzuzahlen. Dabei ist insbesondere auf die Ergebnisse des Unternehmens in den Vorjahren abzustellen.
    • Eine Verlängerung der finanziellen Maßnahme ist zulässig, wenn sich die Erholung der Liquiditätssituation des Unternehmens verzögert und dies durch Umstände begründet ist, die iZm den wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 stehen.

Der Höchstbetrag, die Laufzeit und auch die Kosten (Haftungsentgelt bzw Zinsen) der finanziellen Maßnahme sind in der derzeit vorliegenden Richtlinie noch nicht konkretisiert, sondern es wird lediglich darauf verwiesen, dass die Maßnahmen den Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß Mitteilung vom 19. März 2020 und 2. April 2020 entsprechen müssen. Die genaue Ausgestaltung bleibt daher noch abzuwarten, wobei erste Details dazu auf der BMF-Homepage ersichtlich sind (siehe dazu auch unseren vorausgegangenen Newsletter).

d.) Antragstellung

Die Anträge sind über jenes Kreditinstitut einzureichen, das den zugrundeliegenden Kredit an das Unternehmen vergibt. Die Anträge sind elektronisch über die von der COFAG zur Verfügung gestellten Antragsformulare an die entsprechende Stelle (zB Österreichische Kontrollbank, Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH) zu richten.

Hinsichtlich dem Antrag ist folgendes zu berücksichtigen:

  • Nachfolgende Aspekte sind plausibel darzustellen (und soweit vorhanden mittels Unterlagen nachzuweisen):
    • Liquiditätsbedarf ist auf die wirtschaftliche Auswirkungen durch die Ausbreitung von COVID-19 zurückzuführen
    • Abzudeckende Zahlungsverpflichtungen des Betrachtungszeitraums
    • Darstellung der vor der Gewährung der finanziellen Maßnahmen geforderten – im wirtschaftlich sinnvollen Umfang – gesetzten Maßnahmen (zB durch Reduktion, Vermeidung, Stundung oder anderweitige Abdeckung von Zahlungsverpflichtungen; siehe oben Pkt b)
    • Darstellung anderer Unterstützungen der öffentlichen Hand
    • Zeitraum, in dem das Unternehmen voraussichtlich wieder in der Lage sein wird, ohne die gewährte finanzielle Maßnahme auszukommen bzw diese zurückzuzahlen (je nach Größe des Unternehmens kann es sich dabei zB um Liquiditätspläne, Kurz- und Mittelfristplanungen, Tilgungspläne oder eine schriftliche Erklärung des Unternehmens handeln)

 

  • Antragsteller hat insbesondere zu bestätigen:
    • dass sich das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß der EU-Gruppenfreistellungsverordnung befunden hat (siehe dazu oben Pkt a) und
    • die im Antrag genannten Zahlungsverpflichtungen nicht bereits durch anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand (zB Stundung von Steuern, Kurzarbeit, Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch privatwirtschaftliche Maßnahmen (zB Versicherungen) gedeckt wurden

 

  • Größenabhängig sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:
    • Jahresabschlüsse bzw. Ergebnisrechnungen (allenfalls in Form der Steuererklärungen), aus denen sich die Ergebnisse des Unternehmens in den letzten beiden Geschäftsjahren ergeben
    • monatliche Saldenlisten oder eine kurzfristige Erfolgsrechnung für die letzten 12 Monate
    • Information über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten des Antragstellers betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19

 

  • Verpflichtung des Antragstellers
    • Einsatz der erhaltenen finanziellen Mittel ausschließlich zur Deckung des genehmigten Liquiditätsbedarfs zum Erhalt der bestehenden Geschäftstätigkeit in Österreich.
    • Erhaltung der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung sämtlicher zumutbarer Maßnahmen.
    • Verwendung der nicht rückzahlbare Zuschüsse oder sonstige Zahlungen, die der Antragsteller von der COFAG, der öffentlichen Hand oder Dritten (zB Versicherungen) bekommt, zur Rückführung der aufgrund der finanziellen Maßnahmen erhaltenen Liquidität.
    • Einräumung eines jederzeitigen Auskunfts-, Buchprüfungs-, Betriebsprüfungs- und Einsichtsrecht und auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die zweckgewidmete Verwendung der finanziellen Maßnahme und die Rückführung zu prüfen.
    • Keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile sowie sonstigen unangemessenen Zuwendungen an Inhabers des Unternehmens bzw. der Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens zu leisten; insbesondere für das laufende Geschäftsjahr keine Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu bezahlen, die über 50% der Boni des Vorjahres hinausgehen.
    • Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw Gewinnausschüttungen an Eigentümer für den Zeitraum der finanziellen Maßnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen:
      • Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 und maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit
      • keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen und
      • die aus der finanziellen Maßnahme erhaltene Liquidität nicht (i) zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, (ii) zum Rückkauf eigener Aktien und (iii) zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu verwenden
    • Unverzügliche Informationspflicht über risikoerhöhende Umstände für die COFAG (zB Risiko aus einer Haftung in Anspruch genommen zu werden, Risiko der Nichtrückzahlung von Krediten).
    • Entbindung der COFAG vom Bankgeheimnis hinsichtlich der finanziellen Maßnahmen gegenüber zB ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes, Österreichische Kontrollbank, Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur.

2. Ausblick

Nachdem die finale Umsetzung der Förderrichtlinien noch abzuwarten bleibt, werden wir Sie über die weitere Entwicklung am Laufenden halten und zeitnahe mit einem entsprechenden Update informieren. Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

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Martin Ohneberg am World Venture Forum in Kitzbühel | (c) brutkasten

Beim World Venture Forum in Kitzbühel hielt Martin Ohneberg auf Einladung von Initiator Berthold Baurek-Karlic die Rede zum Gala-Dinner: über Europa im globalen Kontext. Seine Botschaft, die er im brutkasten-Gespräch wiederholt: Europa hat kein Ideen-, sondern ein Umsetzungs- und Kapitalproblem. Und: „Wir reden nicht von einer Krise, sondern von einer Transformation.“ In der Transformation bringe Warten nichts.

Ohneberg weiß, wovon er spricht. Der Vorarlberger Industrielle übernahm 2011 die HENN Gruppe und baute den Verbindungstechnologie-Spezialisten zum Nischen-Weltmarktführer bei Ladeluft-Schnellkupplungen für die Automobilindustrie aus – eine Position, die das Unternehmen bis heute hält. Während die Branche mitten in einer schmerzhaften Transformation steckt, richtet er seine Gruppe nun auf einen Megatrend aus, der von KI-Rechenzentren bis zu humanoiden Robotern reicht: Kühlung.

Im Gespräch mit brutkasten erklärt Ohneberg, warum Europa beim Thema Souveränität den letzten Moment erreicht hat, weshalb das Self-driving Car der echte Game Changer wird und was passieren muss, damit der Kontinent nicht zum reinen Anwender fremder Technologien wird.


brutkasten: In deiner Rede beim World Venture Forum hast du die Formel „Europe discusses, America decides, Asia acts“ aufgegriffen. Gleichzeitig läuft gerade die Debatte um Europas digitale Souveränität. Ist da ein Momentum?

Martin Ohneberg: Wenn Europa jetzt beim Thema Souveränität nicht aufwacht, wird es ganz schwierig. Ich glaube, es ist der letzte Moment. Das wurde erkannt, der Draghi-Report hat seinen Teil dazu beigetragen. Jetzt muss gehandelt werden. Die Frage ist: Haben wir noch eine Chance, das Ruder herumzureißen? Die Gefahr ist, dass wir vom Land der Innovation und der Produktion zum Land der Anwender werden. Und leicht wird das nicht: Kapital ist der Rohstoff der Zukunft. Wenn man sich den Börsengang von SpaceX anschaut, sind das Dimensionen, da können wir in Europa nicht mit. Wir haben tolle Ideen und viele tolle Startups. Aber wenn man anschaut, wo sie skalieren und wo sie das Geld holen, ist es dann doch Amerika.

Was muss auf europäischer Ebene passieren? Sollte die öffentliche Beschaffung etwa gezielt europäische Lösungen bevorzugen?

Man kann das leicht sagen, aber es ist diffiziler, als oft geglaubt wird. Unsere Abhängigkeiten sind in vielen Technologien und bei seltenen Erden inzwischen so groß, dass es extrem schwierig ist, sich stärker gegen andere Nationen aufzustellen. Dazu fehlt die Geschlossenheit: 27 Länder, jeder agiert selbst, Frankreich anders als Deutschland. Natürlich macht es Sinn, die europäische Wirtschaft stärker zu schützen. Aber die eigentlichen Probleme liegen tiefer: Wir haben keinen einheitlichen Kapitalmarkt, weshalb das Geld, das in Europa durchaus vorhanden ist, hauptsächlich nach Amerika geht. Die Bürokratie ist überbordend. Und wir müssen wegkommen von den Überschriften, ob das jetzt Green Deal heißt oder Industrial Acceleration Act, und in die Umsetzung kommen. Europa ist prädestiniert für tolle Strategien und Visionen. Am Ende mangelt es an der konsequenten Umsetzung.

Woran scheitert die?

Wir haben tolle Universitäten, Innovationen, eine starke Industrie. Aber wir bringen es nicht auf die Straße, weil Europa ein zu komplexes Gebilde ist. Allein die Geschwindigkeit: Bis etwas durch Parlament und Kommission ist, vergehen im Schnitt rund 18 Monate. Bis es in Kraft tritt, reden wir von zwei, drei Jahren. Wir sind aber in einer Zeit angekommen, in der Speed der Key ist. Es passieren ja Dinge, aber sie passieren halt außerhalb Europas. Das ist eigentlich das Thema. Die Konsequenz: Bei uns wird gegründet und entwickelt, skaliert wird in Amerika. Und dann importieren wir die Produkte wieder, die wir selbst erfunden haben.

Du bist mit HENN Zulieferer der Automobilindustrie. Bei VW und anderen ist enormer Druck im System. Wie nimmst du die Lage wahr?

Das, was jetzt in Europa passiert, ist meiner Ansicht nach erst der Beginn. Da wird noch mehr kommen. Vor ein paar Jahren hat man für diese Zeit von 125 Millionen produzierten Autos weltweit gesprochen, wir sind jetzt bei rund 90 bis 92 Millionen. Global wird wenig Wachstum vorhanden sein, dafür kommt ein massiver Verdrängungswettbewerb zwischen den Regionen, der nach aktuellem Stand zugunsten Asiens ausgehen wird. Wichtig ist mir die Unterscheidung: Wir reden nicht von einer Krise, sondern von einer Transformation. Eine Krise geht vorbei, ob Corona, Suezkanal oder Energiepreise. Die Transformation bleibt. In der Krise kannst du durchtauchen, in der Transformation bringt Warten nichts. Du musst handeln und gestalten.

Du siehst den nächsten großen Schub bei Self-driving Cars. Warum ausgerechnet dort?

Weil sich die Mobilität damit noch einmal fundamental verändert. Beim E-Auto ist der Customer Benefit de facto der Ausstieg aus fossilen Brennstoffen. Das ist ideologisch, ob das ein riesiger Kundenvorteil ist, kann man diskutieren. Das Self-driving Car hat den echten Customer Benefit: Ich muss nicht mehr selbst fahren und kann jederzeit einsteigen. Wenn man sich anschaut, was Waymo, Huawei und andere schon auf der Straße haben und welche Datenmengen dort täglich generiert werden, kann man sich vorstellen, wie schnell das gehen wird. Für die Zulieferindustrie heißt das: extreme Standardisierung und Konsolidierung. Autos werden modular. Man kauft künftig ein „Skateboard“ mit vier Rädern, Batterie und integrierter Software, das Self-driving-Modul wird eingeschoben wie früher das erste Navi ins Auto. Und es wird die Foxconns geben, die das komplette Modul fertigen.

Wie stellt sich HENN darauf ein?

Wir kommen aus einer Nische, in der wir bis heute Weltmarktführer sind, der Ladeluft, und transformieren uns in einen Markt, der groß, aber extrem kompetitiv ist. Wir sind de facto in einem Red Ocean unterwegs. Deshalb richten wir die Gruppe stark auf den Megatrend Kühlung aus. Überall, wo verstärkt Elektrizität eingesetzt wird, braucht es Kühlung, und künftig immer öfter Wasserkühlung, weil die Leistungen so hoch sind. Die Rechenzentren, die jetzt gebaut werden, müssen alle wassergekühlt werden. Das ist unser Heimspiel: Da haben wir erste Anwendungen, Prototypen und intensive Gespräche. Dazu kommen Renewables wie Windkraft. Und humanoide Roboter, die aktuell noch luftgekühlt sind, künftig aber ebenfalls wassergekühlt werden müssen.

Stichwort Humanoide und Physical AI: Hat Europa dort überhaupt eine Chance?

Die Voraussetzungen wären da: Wir haben die Ingenieure, die klassische Industrie, hohe Innovationstätigkeit. Und die Notwendigkeit ist hundertprozentig gegeben: Demografisch müssen wir in Automatisierung und Robotik investieren, Punkt. Aber aktuell passiert wieder fast alles außerhalb Europas. Wenn Europa Souveränität ernst nimmt, muss spätestens bei den Humanoiden sichergestellt sein, dass es ein europäisches Produkt gibt, weil der Vergleich zum Menschen so nahe ist. Wenn China, die USA oder andere unsere Humanoiden in den Produktionshallen steuern, weiß ich nicht, ob das so angenehm ist. Es gibt positive Schritte wie die große Finanzierungsrunde von Neura Robotics mit Partnern wie Bosch und Schaeffler. Aber das Kapital fließt insgesamt wiederum nicht nach Europa. Die große Frage wird sein: Wie hoch ist unser Wertschöpfungsanteil? Dass wir anwenden werden, davon bin ich überzeugt. Ob wir ein eigenes Ökosystem aufbauen können, das entscheidet sich jetzt.

Zum Abschluss: Was gibst du Gründer:innen mit, die jetzt starten?

Es gibt nichts Besseres, als Unternehmer zu sein. Das ist die Champions League der Wirtschaft. Es kann jeder Unternehmer werden. Man braucht den Mut zu sagen: Jetzt mache ich den Sprung. Und dann Konsequenz. Aber es muss klar sein: Eine Unternehmerkarriere hat immer Höhen und Tiefen. Der Unternehmer ist der Einzige, der wirklich Risiko nimmt. Er ist bis zum Schluss auf dem Schiff.

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