10.04.2020

Verordnung für Garantien und Direktkredite bringt restriktiven Zugang zum Corona-Hilfsfonds

Aufgrund der sehr restriktiven Definition des „gesunden Unternehmens“ werden viele österreichische Unternehmen keinen Zugang zum Corona-Hilfsfonds bekommen, schreiben die Experten von Ecovis in ihrem aktuellen Gastbeitrag.
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(c) Adobe Stock / H_Ko

In einer kürzlich ergangenen Verordnung wurden die näheren Rahmenbedingungen für die Garantien und Direktkredite geregelt. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass für die Direktzuschüsse noch eine gesonderte Verordnung ergehen wird.

1. Richtlinie betreffend Garantien und Direktkredite

a.) Anspruchsberechtigte Unternehmen

Finanzielle Maßnahmen dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

+++Daten und News zum Coronavirus+++

Weiters darf sich das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten gemäß der EU-Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben. Danach ist ein Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wenn auf dieses mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • Verlust von mehr als des halben Grund- oder Stammkapitals bei GmbHs oder AGs
    • Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Grund- oder Stammkapitals entspricht.
    • Laut AWS-Berechnungstabelle können allerdings Gesellschafterverrechnungskonten, nachrangige Darlehen und stille Einlagen den Eigenmitteln zugerechnet werden.
    • Ausgenommen sind:
      • KMU (zur Definition siehe unten) die noch keine 3 Jahre bestehen
      • KMU (zur Definition siehe unten) in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen in den 7 Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen
  • Verlust von mehr als des halben Eigenkapitals bei OGs oder nicht-kapitalistischen KGs (ausgenommen sind dieselben KMUs wie bei GmbHs und AGs [siehe oben])
  • Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  • Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
  • Unternehmen die in den letzten 2 Jahren die folgenden Kriterien kumulativ erfüllen (davon ausgenommen sind KMU – zur Definition siehe unten):
    • buchwertbasierter Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
    • das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0

Einschätzung/Warnung ECOVIS – Handlungsbedarf der politischen Entscheidungsträger!

Aufgrund der sehr restriktiven Definition des „gesunden Unternehmens“ werden viele österreichische Unternehmen nicht Zugang zum Corona-Hilfsfonds bekommen, da gerade in Österreich die Eigenkapitalausstattung bei den KMU sehr gering ist und viele davon – trotz einer Bilanzierung nach Going-Concern und einer grundsätzlich positiven Unternehmensaussicht – buchmäßig überschuldet sind (und somit ein Verlust von mehr als dem Stammkapital besteht).

Die Einbeziehung von sonstigen Passiva wie zB. von Gesellschafterverrechnungskonten, nachrangigen Darlehen und stillen Einlagen in die Eigenmittel kann in manchen Fällen helfen, es ist aber trotzdem zu befürchten, dass viele Unternehmen (die nicht die enge Definition erfüllen) mangels Erhalt von Förderungen im Rahmen des Corona-Hilfsfonds in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten kommen werden.


Als KMU iSd EU-Gruppenfreistellungsverordnung geltend jene Unternehmen, die die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Kleinstunternehmen
    • weniger als 10 Personen beschäftigen und
    • entweder Jahresumsatz von höchstens EUR 2 Mio oder Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 2 Mio
  • Kleines Unternehmen
    • weniger als 50 Personen beschäftigen und
    • entweder Jahresumsatz von höchstens EUR 10 Mio oder Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 10 Mio
  • Mittleres Unternehmen
    • weniger als 250 Personen beschäftigen und
    • entweder Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Mio oder Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 43 Mio

b.) Deckung folgender Zahlungsverpflichtungen

Vor Gewährung einer finanziellen Maßnahme ist bestmöglich hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen, für die eine finanzielle Maßnahme beantragt wird, zu erheben:

  • können Zahlungsverpflichtungen durch angemessene Maßnahmen des Unternehmens reduziert oder vermieden werden, zB
    • Reduktion des Wareneinkaufs auf ein für die Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit erforderliches Mindestmaß
    • Rückgriff auf verfügbare Liquiditätsreserven oder Erlöse aus rasch, ohne unverhältnismäßigen Verlust verwertbaren Vermögensgegenständen
    • Inanspruchnahme nicht ausgenutzter Betriebsmittelkreditlinien
    • finanzielle Maßnahmen durch den wirtschaftlichen Eigentümer bzw Gesellschafter
  • können Zahlungsverpflichtungen gestundet werden
  • können Zahlungsverpflichtungen wie folgt abgedeckt werden:
    • durch andere gesetzliche, behördliche oder exekutive Maßnahmen des Bundes iZm der Ausbreitung von COVID-19 oder durch anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand wirtschaftlich sinnvoll gedeckt, reduziert oder vermieden werden (zB Stundung von Steuern, Kurzarbeit, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen)
    • durch privatwirtschaftliche Maßnahmen (zB Versicherungen)

Gedeckt werden sollen insbesondere Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens, die aufgrund von Umsatzausfällen vom Unternehmen nicht selbst getragen werden können. Die finanziellen Maßnahmen sollen nicht zur Rückführung von bereits bestehenden Finanzierungen (Umschuldungen) verwendet werden. Garantien und Direktkredite können insbesondere zur Deckung folgender Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens gewährt werden:

  • Mieten
  • Leasingentgelte
  • einzelne Kreditraten und Zinszahlungen zu den bestehenden vertraglichen Fälligkeiten, nicht jedoch bei Vorfälligkeit, Fälligstellung oder endfälligen Krediten
  • Löhne und Gehälter
  • Lohnnebenkosten
  • angemessene Unternehmerentlohnung
  • Steuern, Abgaben und Gebühren
  • Entgelte für betriebsnotwendige Dienstleistungen und Zahlungen für Waren zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit in einem erforderlichen Mindestmaß
  • Rückzahlung von Anzahlungen
  • Versicherungsprämien für betriebsnotwendige Versicherungen

Sofern das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Mittel zur Deckung des Liquiditätsbedarfs im Rahmen eines normalen Geschäftsverlaufs in angemessener Zeit zurückzuführen, soll die finanzielle Maßnahme der Direktzuschüsse zur Verfügung stehen.

c.) Höhe, Laufzeit und Entgelt

  • Höhe
    • Die Höhe der finanziellen Maßnahmen richtet sich nach den ohne diese finanziellen Maßnahmen nicht gedeckte Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens für den Betrachtungszeitraum.
    • In einem ersten Schritt ist ein Betrachtungszeitraum vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 heranzuziehen. Ein längerer Betrachtungszeitraum ist möglich, wenn es die besonderen Verhältnisse des Unternehmens (zB Saisonalität des Geschäftsmodells, besonders intensive nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen in einer Branche) erfordern. Eine spätere und mehrmalige Verlängerung des Betrachtungszeitraums und eine daraus folgende Erhöhung der finanziellen Maßnahme sind bis zum Höchstbetrag zulässig.
  • Laufzeit
    • Die Laufzeit der finanziellen Maßnahmen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu vereinbaren. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, wann das Unternehmen die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 voraussichtlich überwinden kann und wieder in der Lage sein wird, ohne die gewährte finanzielle Maßnahme auszukommen bzw diese zurückzuzahlen. Dabei ist insbesondere auf die Ergebnisse des Unternehmens in den Vorjahren abzustellen.
    • Eine Verlängerung der finanziellen Maßnahme ist zulässig, wenn sich die Erholung der Liquiditätssituation des Unternehmens verzögert und dies durch Umstände begründet ist, die iZm den wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 stehen.

Der Höchstbetrag, die Laufzeit und auch die Kosten (Haftungsentgelt bzw Zinsen) der finanziellen Maßnahme sind in der derzeit vorliegenden Richtlinie noch nicht konkretisiert, sondern es wird lediglich darauf verwiesen, dass die Maßnahmen den Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß Mitteilung vom 19. März 2020 und 2. April 2020 entsprechen müssen. Die genaue Ausgestaltung bleibt daher noch abzuwarten, wobei erste Details dazu auf der BMF-Homepage ersichtlich sind (siehe dazu auch unseren vorausgegangenen Newsletter).

d.) Antragstellung

Die Anträge sind über jenes Kreditinstitut einzureichen, das den zugrundeliegenden Kredit an das Unternehmen vergibt. Die Anträge sind elektronisch über die von der COFAG zur Verfügung gestellten Antragsformulare an die entsprechende Stelle (zB Österreichische Kontrollbank, Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH) zu richten.

Hinsichtlich dem Antrag ist folgendes zu berücksichtigen:

  • Nachfolgende Aspekte sind plausibel darzustellen (und soweit vorhanden mittels Unterlagen nachzuweisen):
    • Liquiditätsbedarf ist auf die wirtschaftliche Auswirkungen durch die Ausbreitung von COVID-19 zurückzuführen
    • Abzudeckende Zahlungsverpflichtungen des Betrachtungszeitraums
    • Darstellung der vor der Gewährung der finanziellen Maßnahmen geforderten – im wirtschaftlich sinnvollen Umfang – gesetzten Maßnahmen (zB durch Reduktion, Vermeidung, Stundung oder anderweitige Abdeckung von Zahlungsverpflichtungen; siehe oben Pkt b)
    • Darstellung anderer Unterstützungen der öffentlichen Hand
    • Zeitraum, in dem das Unternehmen voraussichtlich wieder in der Lage sein wird, ohne die gewährte finanzielle Maßnahme auszukommen bzw diese zurückzuzahlen (je nach Größe des Unternehmens kann es sich dabei zB um Liquiditätspläne, Kurz- und Mittelfristplanungen, Tilgungspläne oder eine schriftliche Erklärung des Unternehmens handeln)

 

  • Antragsteller hat insbesondere zu bestätigen:
    • dass sich das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß der EU-Gruppenfreistellungsverordnung befunden hat (siehe dazu oben Pkt a) und
    • die im Antrag genannten Zahlungsverpflichtungen nicht bereits durch anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand (zB Stundung von Steuern, Kurzarbeit, Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch privatwirtschaftliche Maßnahmen (zB Versicherungen) gedeckt wurden

 

  • Größenabhängig sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:
    • Jahresabschlüsse bzw. Ergebnisrechnungen (allenfalls in Form der Steuererklärungen), aus denen sich die Ergebnisse des Unternehmens in den letzten beiden Geschäftsjahren ergeben
    • monatliche Saldenlisten oder eine kurzfristige Erfolgsrechnung für die letzten 12 Monate
    • Information über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten des Antragstellers betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19

 

  • Verpflichtung des Antragstellers
    • Einsatz der erhaltenen finanziellen Mittel ausschließlich zur Deckung des genehmigten Liquiditätsbedarfs zum Erhalt der bestehenden Geschäftstätigkeit in Österreich.
    • Erhaltung der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung sämtlicher zumutbarer Maßnahmen.
    • Verwendung der nicht rückzahlbare Zuschüsse oder sonstige Zahlungen, die der Antragsteller von der COFAG, der öffentlichen Hand oder Dritten (zB Versicherungen) bekommt, zur Rückführung der aufgrund der finanziellen Maßnahmen erhaltenen Liquidität.
    • Einräumung eines jederzeitigen Auskunfts-, Buchprüfungs-, Betriebsprüfungs- und Einsichtsrecht und auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die zweckgewidmete Verwendung der finanziellen Maßnahme und die Rückführung zu prüfen.
    • Keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile sowie sonstigen unangemessenen Zuwendungen an Inhabers des Unternehmens bzw. der Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens zu leisten; insbesondere für das laufende Geschäftsjahr keine Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu bezahlen, die über 50% der Boni des Vorjahres hinausgehen.
    • Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw Gewinnausschüttungen an Eigentümer für den Zeitraum der finanziellen Maßnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen:
      • Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 und maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit
      • keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen und
      • die aus der finanziellen Maßnahme erhaltene Liquidität nicht (i) zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, (ii) zum Rückkauf eigener Aktien und (iii) zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu verwenden
    • Unverzügliche Informationspflicht über risikoerhöhende Umstände für die COFAG (zB Risiko aus einer Haftung in Anspruch genommen zu werden, Risiko der Nichtrückzahlung von Krediten).
    • Entbindung der COFAG vom Bankgeheimnis hinsichtlich der finanziellen Maßnahmen gegenüber zB ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes, Österreichische Kontrollbank, Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur.

2. Ausblick

Nachdem die finale Umsetzung der Förderrichtlinien noch abzuwarten bleibt, werden wir Sie über die weitere Entwicklung am Laufenden halten und zeitnahe mit einem entsprechenden Update informieren. Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

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Chris Müller steht vor einer Präsentation und redet in ein Mikro. (c) Tobias Zachl
Chris Müller bei der Präsentation von Horizont Steyr. (c) Tobias Zachl

„Je komplexer die Welt um uns herum wird, desto mehr sehnen wir uns nach Orten, die die Menschen schon lange prägen“. Mit dieser Vision startet Chris Müller von CMb.industries gemeinsam mit der Stadt Steyr in das neue Projekt Horizont Steyr. Bekannt ist Müller in der Szene vor allem seit seinem erfolgreichen Projekt der Tabakfabrik in Linz, wo heute einer der wichtigsten Startup-Treffs Österreichs anzufinden ist.

„Wie bei der Tabakfabrik, von den Tabakwaren hin zu rauchenden Köpfen, soll in Steyr ein Ort der Unfreiheit zu einem Ort der Freiheit werden“, so der Plan. Auf dem Areal in der Berggasse befand sich im 17. Jahrhundert ein Kloster, bevor die Räumlichkeiten rund 200 Jahre lang als Gefängnis dienten.

Sollte das Projekt den Gemeinderat im Herbst passieren, wird 2029/2030 mit der Fertigstellung von Horizont Steyr gerechnet.

Zuerst war es ein Kloster, dann über 200 Jahre ein Gefängnis. Müller plant nun einen Startup-Hub. (c) Tobias Zachl

Milieu aus Industrie, Infrastruktur und Verständnis

„Die Stadt Steyr kommt mit einem industriellen Erbe“, hebt Müller den Standort hervor. „Hier kommt ein Milieu zusammen aus Industrie, aus Infrastruktur, aus Mobilität, Nachhaltigkeitsthemen, aus Internationalität und auch aus der Fachhochschule. Hier muss man einfach innovativ sein.“ Der Standort ist vor allem durch Leitbetriebe wie BMW, AVL List, BMD, SKF und Steyr Automotive bekannt.

Auf dem rund 3.000 Quadratmeter großen Gelände rund um die Berggasse sollen künftig Büros, Coworking-Spaces und Begegnungszonen für Startups sowie junge Unternehmen entstehen, wie brutkasten bereits berichtete. Gemeinsam mit Tp3 Architekten will Chris Müller die alte Immobilie zu einem „Ort der Begegnung und der Entwicklung von Zukunftsprojekten“ umgestalten und damit auch den Wirtschaftsstandort Steyr stärken.

„Unsere Orte sind kuratierte Orte“

Müller versteht den zukünftigen Hub als eine Produktionskette. „Wir haben uns gedacht, wir nehmen Wände weg und verbinden die einzelnen Gebäude, wir bringen die Freiheit hinein“, so der Projektentwickler. Im letzten Trakt der Gebäudereihe befindet sich das alte Theater der Stadt. Diesen Ort sieht Müller als zukünftigen Präsentationsraum mit einem Fassungsvermögen von 300 Menschen.

Eines der wichtigsten Learnings, die der Oberösterreicher aus seinem Projekt der Tabakfabrik in Horizont Steyr mitbringt, ist das Schaffen kuratierter Orte. Im Vordergrund stünde nicht die reine Vermietung von Büros, es ginge vielmehr um das Zusammenspiel der einzelnen Firmen. „Wir fragen nach den Bedürfnissen der Interessent:innen, was sie brauchen, aber natürlich auch, was sie sich von diesem Ort erwarten. Wir nehmen nicht alle rein, nur weil sie bezahlen.“

Das alte Theater könnte für zukünftige Präsentationen und Talks genutzt werden. (c) MecGreenie

Bereits 70 Prozent vorvermietet

Laut Angaben von Müller sind bereits 70 Prozent der Räumlichkeiten vorvermietet, für knapp 2.000 Quadratmeter der Fläche sind bereits Letters of Interests unterschrieben worden. Müller erwähnt dabei, dass ständig neue Anfragen kommen.

Für Interessierte an den Räumlichkeiten gibt es hier mehr Informationen.

Das Projekt Horizont Steyr soll von CMb.industries gemeinsam mit den Tp3 Architekten umgesetzt werden. (c) Raffael Portugal
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