10.02.2015

Gamification: Punkt für Punkt zum beruflichen Erfolg

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INits Gründer-Workshop am 5. Mai 2015

Zwischen Lernen und Spaß sollte kein Unterschied sein, wenn es um Videospiele für Bildung und Fortbildung geht. Immer mehr Firmen interessieren sich für Gamification.

Genau genommen haben Videospiele das Prinzip des schnellen Lernens zur Perfektion getrieben. Binnen weniger Momente trainieren sie neue Spieler in oft komplizierten Abläufen, und das oft ganz ohne dass der Lehrling merkt, dass er sich gerade in einer Unterrichtseinheit befindet. Davon können sich Betriebe bei der Einschulung neuer Mitarbeiter einiges abschauen- und sie machen es auch.

Bei dem IT-Konzern SAP gehört Gamification- die Integration spielerischer Elemente in Arbeitsabläufe- bereits zum Alltag. Mitarbeiter kommunizieren über eine interne Plattform, die Facebook ähnlicher ist als einem klassischen Intranet. Für bestimmte berufliche Ziele und Aktivitäten werden Punkte vergeben, und die fleißigsten Punktesammler scheinen in einer Rangliste auf- wie in einem Computerspiel. Für betriebliche Schulungen werden eigene Spiele entwickelt, die etwa über Multiplayer-Modi nebenbei auch Teamarbeit fördern.

Wie groß das Interesse an Gamification in vielen Betrieben ist, zeigt etwa, dass SAP längst auch für andere Firmen solche Konzepte und die entsprechende Software entwickelt.

Intrinsische Motivation nennen Experten es, wenn Mitarbeiter dank spielerischer Motivation nicht mehr nur wegen des Gelds arbeiten, sondern die Arbeit selbst zum Ziel wird. Auch die Kreativität kann über Gamification gefördert werden- etwa dann, wenn es darum geht, neue Ideen, Konzepte oder Produkte zu entwickeln.

Ein Punktesystem zur Belohnung ist aber nur die Spitze des Eisbergs, sozusagen die simpelste Form von Gamification. Oft werden Punktejagd und Ranglisten schnell als langweilig empfunden. Spieleentwickler Michael John sieht diesen sehr einfachen Zugang zu Gamification kritisch. Man könne nicht einfach jeden beliebigen Prozess mit einem Punktesystem versehen, als handle es sich um eine Spezialsauce, und glauben, derselbe Prozess mache plötzlich Spaß, schreibt er in einem Gastkommentar für den Technik-Blog Techcrunch. Stattdessen sollte der Lerninhalt selbst zum Spielinhalt werden. Zwischen Lernen und Spaß sollte kein Unterschied sein- bei Spielen für Schüler sei das bereits gelungen, schreibt John. Er leitet die Produktentwicklung bei der Lernspielefirma Glasslab. Eines der jüngsten Glasslab-Spiele lehrt beispielsweise Argumentation und Entscheidungsfindung, ohne dass den Spielern des Weltraum-Games das auffallen würde.

Auch im Fitnessbereich ist es bereits in einigen Fällen gelungen, die Sache selbst zum Spiel zu machen und nicht nur ein Punktesystem mit Badges anzubieten. Etwa dann, wenn der Läufer selbst zum Protagonisten eines Spieles wird. Inwiefern sich diese Ansätze jedoch auf betriebliche Abläufe anwenden lassen, bleibt aber fraglich.

 

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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