07.06.2019

„Future Village“-Contest: Einreichungen für Startups noch bis 17. Juni möglich

Seit Mitte April wird über den Startup-Wettbewerb "Future Village" europaweit nach innovativen Ideen für die über 2000 Gemeinden in Österreich gesucht. Im Zentrum stehen zukunftsweisende Projekte, die die alltägliche kommunale Arbeit durch Digitalisierung erleichtern sollen. Einreichungen sind noch bis 17. Juni 2019 möglich.
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Future Village, Gemeinde, Future Law, Lösungen
(c) Future Village - "Future Village“ such Startups mit Ideen für neue Lösungen im Bereich Gemeinde-Digitalisierung.

„Future Village“ heißt das Startup-Programm, das vom Fachverlag Manz, dem Österreichischen Gemeindebund und von der Plattform Future Law ins Leben gerufen wurde. Das Projekt sucht im Rahmen eines Startup-Wettbewerbs innovative Lösungen im Bereich der Digitalisierung von Gemeinden. Der Themenbogen spannt sich dabei von der Kommunikation der Bürger mit Gemeindepolitikern über den Bereich der Kinderbetreuung und das Sozialwesen bis hin zur transparenten Verwaltung. Das Ziel sei es, mit digitalen Lösungen selbst im kleinsten Dorf die öffentlichen Aufgaben zu vereinfachen.

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„Future Village“-Contest: Sechs Kategorien

„Gut eingesetzt können digitale Lösungen zu mehr Nähe und besserer Organisation sowie kürzeren Wegen führen“, betont Sophie Martinetz, Managing Partnerin von Future Law. „Darin liegt eine große Chance gerade für Gemeinden“. Der Wettbewerb „Future Village“ ist anhand von sechs Kategorien ausgeschrieben. Zu diesen zählen: attraktiver Wohnraum, zukunftssichere Infrastruktur, Lean Administration, aktive Teilnahme, Qualitätspflege und sozialer Zusammenhalt.

Für vier Finalisten wartet „Summer School“

Startups können noch bis 17. Juni 2019 ihre Projekte einreichen, die besten vier stehen am 19. Juni fest. Die Sieger nehmen in der ersten Juliwoche kostenlos an der „Summer School“ von Manz teil. Dort werden sie von Experten aus Gemeinden begleitet und durch einen passenden Mentor bei einem Förderprogramm unterstützt.

Demo Day im Oktober

Beim „Demo Day“ am 2. Oktober 2019 werden die eingereichten Ideen präsentiert und zum Abschluss wird der Sieger des „Future Village“-Wettbewerbs gekürt. Die Expertenjury setzt sich aus Vertretern von Manz, dem Gemeindebund, Lena Gansterer vom IMac Hub sowie Clemens Wasner von AI Austria zusammen.

Lösungen finden

„Die Gemeinden müssen direkt vor Ort Lösungen für die Probleme der Menschen finden“, betont Walter Leiss, Generalsekretär des Österreichischen Gemeindebundes und fügt hinzu: „Hierfür sind innovative Projekte, die helfen, die Arbeit zu erleichtern, immer willkommen. Daher ist es uns ein Anliegen, bei diesem Projekt als Partner mitzuwirken und Startups und Jungunternehmen bei der Entwicklung dieser Lösungen zu unterstützen“. Leiss selbst wird als Mentor ein Startup begleiten.


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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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