27.04.2022

Fretello: Linzer Gitarre-Lern-Startup holt 3 Mio. Euro Investment

Zahlreiche bekannte heimische Investor:innen stiegen nun bei Fretello ein bzw. waren bereits an Bord und zogen in der Finanzierungsrunde mit.
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Fretello - das Gründer-Team Florian Lettner und Wolfgang Damm
Fretello: das Gründer-Team Florian Lettner und Wolfgang Damm | Foto: Lukas Beck

Gitarre-Lern-Apps gibt es einige am Markt, aber nicht viele nutzen künstliche Intelligenz und Augmented Reality. Ein Startup, das so eine App betreibt, arbeitet sogar mit Apple zusammen und schaffte als Showcase auf die Keynote-Bühne der WWDC: Fretello aus Linz. Der technologische Ansatz und der prominente Kooperationspartner überzeugten schon in der Vergangenheit einige bekannte Investor:innen. So waren schon bislang Runtastic-Co-Founder Alfred Luger, der OÖ HightechFonds der Fonds Pioneers Ventures II von startup300 und die Business Angels Christiane Holzinger, Chris Wildmoser, Hermann Futter und Klaus Dirnberger an Bord.

Tractive-Mitgründer und weitere kommen als Neuinvestor:innen dazu

Nun schloss Fretello eine neue Finanzierungsrunde mit den oben genannten und einer Reihe von Neuinvestor:innen ab. Insgesamt drei Millionen Euro kamen unter dem Lead des finnischen VC-Fonds Sparkmind herein, der nun mit fast sieben Prozent des Unternehmens größter Anteilseigner nach den Gründern Florian Lettner und Wolfgang Damm ist, die je rund ein Drittle des Unternehmens halten. Ebenfalls neu hinzu kamen der European Super Angels Club (ESAC) und die Tractive-Mitgründer Michael Tschernuth und Michael Lettner.

Co-Founder Lettner kommentiert zum Abschluss der Finanzierungsrunde: “Es ist immer eine Achterbahnfahrt, auch wenn man, so wie Fretello, hervorragendes Wachstum und sehr gute Kennzahlen vorweisen kann. Umso wichtiger ist es, verlässliche und erfahrene Business Angels an Bord zu haben, die einem den Rücken freihalten, wenn unerwartete Überraschungen auftauchen. Nach einem spannenden Jahr freuen wir uns nun sehr über den Einstieg neuer Investoren”.

Fretello will mit Kapital Reichweite erweitern und Partnerschaften schließen

Das frische Kapital soll vor allem genutzt werden, um die Reichweite des Lernangebots zu erweitern und Partnerschaften im globalen Musikhandel zu schließen, heißt es in einer Aussendung. “Die meisten wissen beim Kauf der ersten Gitarre noch nicht einmal, ob Gitarre das Richtige für sie ist, geschweige denn, wie sie das Instrument erlernen möchten”, erklärt Lettner. “Unser Ziel ist es, Musiker:innen ein Werkzeug zum Lernen zur Verfügung zu stellen, wenn sie zum ersten Mal eine Gitarre in der Hand haben”. Ein entsprechendes Pilotprojekt mit einem Musikgroßhändler sei dazu bereits erfolgreich ausgerollt worden.

Die Fretello-App kann am Smartphone, Tablet oder Computer verwendet werden. Ihr interaktive Lehrplan wurde in Zusammenarbeit mit österreichischen Musikschulen und Musiklehrer:innen eigens für den digitalen Unterricht entwickelt. Ein Algorithmus analysiert Aspekte wie Tonhöhe, Tempo und Spieltechnik. Die Smartphone-App gibt Musiker:innen Feedback und Tipps. Dabei setzt das Startup auf Lernmotivation durch Gamification und bietet viele bekannte Songs aus den Katalogen von Sony und Kobalt zum Mitspielen. Das soll vor allem beginnende Gitarrist:innen zum Dranbleiben motivieren. Seit der Gründung haben sich rund 725.000 Gitarrist:innen bei Fretello registriert. Jeder zweite entscheide sich für ein Abo, heißt es vom Startup. Mehr als die Hälfte der Nutzer:innen kämen dabei aus den USA und Großbritannien.

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Phantom Shares: Neue steuerliche Begünstigung für virtuelle Beteiligungsprogramme in Aussicht

David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria erklären den neuen Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz und erläutern wichtige Neuerung für die Umwandlung der virtuellen Shares in echte Shares.
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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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