09.10.2023

Freifrau von Rodde hilft Kindern bei kleinen Verletzungen

Und das mittels dem BIOThermare-Pad, einer kinderfreundlichen Pad-Variante ohne Industriealkohole.
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Biothermare-Pad
(c) RTL/Vox - Friederike Freifrau von Rodde von Biothermare.

Gründerin Friederike Freifrau von Rodde hat eine Kalt-Warm-Kompresse entwickelt – das BIOTherma-Pad. Dieses soll besonders Kindern beim Kühlen und Wärmen von kleinen Verletzungen helfen, die beim Spielen und Toben schnell entstehen.

BIOTherma-Pad ohne Alkohole

Als Mutter von zwei Kindern weiß die 38-Jährige aus eigener Erfahrung, dass sehr oft so ein Pad zum Einsatz kommt. Doch nachdem eines dieser handelsüblichen Gelpads einst aufgeplatzt ist, hatte sie bewusst den Warnhinweis gelesen. Und herausgefunden: „Im Falle von Verschlucken umgehend einen Arzt aufsuchen.“

Es waren die Inhaltsstoffe, die ihr Sorgen machten: „In den meisten Pads sind Industriealkohole, manche davon auch giftig“, sagt sie und hatte sich damals entschlossen, eine ungefährliche, kinderfreundliche Variante zu entwickeln. Weil Gelpads zum Kühlen, zu Hause, im Kindergarten oder in der Schule regelmäßig gebraucht werden.

Kompressen bestehen aus Ostseegras

Die Kalt-Warm-Kompressen von Freifrau von Rodde werden auf biologischer Basis aus Ostsee-Seegras und in Deutschland hergestellt. In einem Upcycling-Prozess wird es verwendbar für die BioTherma-Pads gemacht. Dabei soll es vergleichbare Wärme- und Kühleigenschaften wie die Industriepads haben, aber auf schädliche Inhaltstoffe verzichten. Damit die Kleinen sich nicht verbrennen oder verkühlen, gibt es kleine Stofftierhüllen, die sogenannten „Tröstis“, wodurch die Kinder die Behandlung besser akzeptieren, so die Gründerin.

Kalt-Warm-Kompressen sind in der medizinischen Welt für ihre potenzielle Wirksamkeit bei der Linderung von Schmerzen und Entzündungen bekannt. Sie können bei Kindern in verschiedenen Situationen nützlich sein, wenn es darum geht, Beschwerden zu reduzieren. Dies kann bei Prellungen, Verstauchungen oder Insektenstichen der Fall sein.

Dennoch sollte die Anwendung stets mit äußerster Vorsicht erfolgen, insbesondere bei Kindern, da ihre Haut empfindlicher ist. Hierbei ist sowohl die Temperatur als auch die Anwendungszeit genau zu beachten.

BIOTherma-Pad und die „Tröstis“

Die Herausforderung bei der Anwendung von Kalt-Warm-Kompressen bei Kindern besteht konkret darin, die richtige Temperatur und Dauer zu gewährleisten, um Verletzungen der Haut zu vermeiden. Eine zu heiße oder zu kalte Kompresse kann die Haut schädigen und Verbrennungen oder Erfrierungen verursachen. Daher ist es entscheidend, die Temperatur sorgfältig zu überwachen und gegebenenfalls ein Tuch zwischen Kompresse und Haut des Kindes zu legen, um eine direkte Berührung zu verhindern. Die Tröstis-Stofftierhüllen von BioTherma-Pad sollen diese Anforderung erfüllen.

Die Anwendungsdauer sollte ebenfalls kontrolliert werden, um Hautschäden zu vermeiden. Es wird empfohlen, Kalt-Warm-Kompressen nur für kurze Zeit-Intervalle anzuwenden und die Haut regelmäßig zu überprüfen, um Irritationen oder Rötungen zu erkennen.


Mehr dazu heute Abend in der Höhle der Löwen. Weiters dabei: Racemates, Loggä, myMonsi und JobSwop.io.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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