01.06.2022

Frechheit? – Gastkommentar Martin Rohla

Martin Rohla reagiert auf die Kritik der VitraCash-Gründer an seinen 2m2M-Kollegen und offenbart nebenbei einen spannenden Aspekt zu seiner Zukunft.
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Martin Rohla - Habibi & Hawara
(c) Habibi&Hawara - Investor Martin Rohla.

Gestern wurde im brutkasten ein Artikel zum Auftritt der VitraCash-Founder in der Startup-Show 2 Minuten 2 Millionen (2M2M) veröffentlicht, in dem diese ihrem Unmut über das als besonders unfreundlich empfundene Feedback der Investoren sehr deutlich Ausdruck verliehen haben.

Ein Abschied aus dem TV

Ich selbst bin seit vier Jahren bei 2M2M dabei und habe mich heuer entschlossen, nun schon im 60. Lebensjahr stehend und zukünftig eher lieber weniger als mehr arbeiten wollend, für die nächsten Staffeln nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Die Sendung hat mir eine großartige Plattform gegeben, nicht nur das Thema „nachhaltiges Unternehmertum“ breit zu kommunizieren, sondern es war aus den unterschiedlichsten Gründen eine große Freude und Ehre, dabei gewesen zu sein. Daher möchte ich dieses G`schichtl rund um VitraCash zum Anlass nehmen, ein paar Dinge richtig- oder klarzustellen. Nun schon aus der distanzierten Sicht des Ex-Investors.

2M2M ist eine großartige Sache. Ganz und gar unabhängig davon, dass es immer wieder zu so interessanten Erfahrungen kommt, als doch schon halbwegs etablierter und recht erfolgreicher erwachsener Mensch, als „frech“ bezeichnet zu werden. Aber auch das trägt man in unserem Alter (sorry, Felix) mit Gelassenheit und Fassung.

2M2M als Chance

2M2M hat jedoch durch die Aufmerksamkeit und die stetig hohen Zuschauerquoten, an denen sich die Sendung nun schon seit zehn Jahren erfreut, in diesem Land eine sehr wichtige Funktion bekommen. Nämlich vor allem selbständiges Unternehmer:innentum als höchst relevante und sehr mögliche Lebens-Option darzustellen und junge oder auch ältere Zuseher:innen auf die Idee zu bringen, sich aus der Abhängigkeit des Salärempfängers zu lösen und es doch als Entrepreneur zu versuchen. Abgesehen davon bietet 2M2M neben der Chance, ein Funding für seine Idee zu bekommen, auch die besondere Gelegenheit, sein Projekt einem breiten Publikum vorzustellen. Der umgerechnete Medienwert des 20-30-minütigen Auftritts beträgt ca. € 150.000. Für viele Startups bedeutete der Pitch bei 2M2M den Durchbruch, auch wenn sie kein Funding mitnehmen konnten.

Wir Investoren sind uns dieser Umstände und der sich daraus ergebenden Verantwortung sehr bewusst und reden intern sehr oft und sehr ernsthaft darüber. Aus diesem Grund herrscht bei uns auch das – nicht einmal stille – Agreement, dass wir jedes Startup respektvoll und freundlich behandeln, ganz im Gegenteil zu anderen ähnlichen Sendeformaten in anderen Ländern der Welt.

Wenn man sich die Sendung öfter und regelmäßig zu Gemüte führt, wird man diese Grundhaltung wohl auch gut feststellen können. Wir verbeißen uns nicht nur oft ganz bewusst spitze oder überkritische Kommentare und sind nicht nur besonders ernsthaft bei der Sache, sondern versuchen vielmehr in voller Konzentration, das präsentierte Geschäftsmodell rasch zu verstehen und dann unser bestmögliches auch inhaltlich g`scheites Feedback zu geben. Die auf uns gerichteten vielen Kameras sind dabei völlig ausgeblendet.

Input nicht unterschätzen

Das, was die Pitcher:innen vom Investoren-Podium oft in den wenigen Minuten an substantiellem Input bekommen, sollte man auf keinen Fall unterschätzen. Oft drehen wir durch unser Feedback Geschäftsmodelle in die richtige Richtung und schaffen es, nicht nur durch Kapital oder Medienpräsenz, sondern durch strategische Weichenrichtigstellungen einem Projekt zum Erfolg zu verhelfen. Die vielen vielen Erfolgsstories, die in diesen zehn Jahren zusammengekommen sind, sprechen hier Bände. Am Ende eines langen Drehtages von 8.00 bis 20.00 Uhr, mit oft bis zu zwölf Pitches am Stück, sind wir alle miteinander übrigens immer wahrhaft „rechtschaffen müde“.

Und auch zwei weitere Punkte sollen den Zuseher:innen und auch den Foundern bewusst sein:

Erstens haben wir – bis auf ganz wenige Ausnahmen – vorher keine Ahnung, was da gleich aus der Türe kommen wird. Puls 4 hat sehr richtig erkannt, dass es unsere spontane Überraschung und die authentischen Reaktionen sind, die der Sendung ihre Attraktivität und ihren Spirit verleihen. Darum wird sogar während des Umbaus zwischen den Pitches ein Paravent zwischen dem Investoren-Podium und der Präsentatoren-Bühne aufgebaut, damit wir anhand der Präsentations-Utensilien ja nicht schon eine Vorahnung bekommen, was uns gleich erwartet.

Zweitens investieren wir unser eigenes Geld. Hinter uns stehen keine Vehikel mit „other peoples money“, wir sind keine professionellen auf Exit fokussierte Venture Capital- oder Private Equity Fonds, wir sind alle Unternehmer:innen, die selber Unternehmen gegründet und aufgebaut und irgendwann im Laufe Ihres Lebens beschlossen haben, als Business Angels auch in die Ideen anderer zu investieren.

Selbstverständlich bekommen wir auch keine Gage vom Fernsehsender. Wir investieren nicht nur unser eigenes Geld, sondern sehr viel eigene Zeit während der vielen Drehtage und noch deutlich mehr bei der Nachbearbeitung.

Das Wesen des Investorendaseins

Jeder von uns beschäftigt mittlerweile spezielle Mitarbeiter:innen, die sich ausschließlich den Projekten aus der Sendung widmen. Und ob hier einmal etwas zurückkommt, steht – und das ist das Wesen des Investoren-Daseins – in den Sternen. In Summe werden sich wohl im besten Fall, die von uns investierten und die dann irgendwann vielleicht zurückverdienten Gelder die Waage halten. Aber nur im allerbesten Fall und über alle zehn Jahre, alle Investoren und alle Startups hinweg.

In diesem Zusammenhang muss nun auch die leidige Bewertungsdiskussion gesehen werden. Wir Investor:innen wissen alle miteinander, aus eigenem oft leidvollen Erfahren, wie schwer es ist, ein erfolgreiches Unternehmen aufzubauen. Wir wissen, wieviel Arbeit, Mühe und oft auch schlaflose Nächte notwendig sind, um Produkte oder Dienstleistungen zu erfinden und zu etablieren, durch deren Verkauf man relevante Umsätze erzielen und ein profitables Unternehmen machen kann.

Darum haben wir eine natürliche Vorsicht bei Projekten, die noch keinerlei Umsätze vorweisen können, sondern deren Wert sich nur aus der eventuellen Möglichkeit ergibt, einmal so hohe Umsätze zu generieren, dass sie auch alle variablen und fixen Kosten bedienen können. Und am Ende auch noch ein Gewinn übrig bleibt.

Gleichzeitig wissen wir aber auch, dass manche gute Ideen oft auch gerade am Anfang einen sehr hohen Kapitalbedarf haben und die meisten hohen Bewertungen daher nicht wertorientiert, sondern vielmehr bedarfsgetrieben sind. Ob man nun daran glaubt oder nicht, hängt sehr oder fast ausschließlich an der Glaubwürdigkeit der Founder. Gerade bei 2M2M gilt – wegen der nur kurzen Zeit, die wir die Möglichkeit haben, uns mit einer Idee vertraut zu machen – der schöne Spruch „people invest in people“.

Wer die Sendung kennt – die Gründer:innen, die auf die Idee kommen, sich für einen Pitch zu bewerben, sind gut beraten, sich mit der Sendung und den Investoren vertraut zu machen – , weiß auch, wie wir ticken und wie die Sendung funktioniert.

Reale, nicht digitale Welt

Ganz bewusst kommt ja ein größerer Teil der Projekte aus der „realen“, nicht-digitalen, Welt, denn das ist es auch, was die Zuseher:innen mehr interessiert, als die tausendste App, die irgendein marginales Problemchen, das übertrieben dargestellt wird, lösen soll. Aber für die digitalen Projekte haben wir ja mit Florian Gschwandtner und nun Felix Ohswald wahrhaft kompetente Unternehmer und jetzt auch Investoren mit großartigen Erfolgsgeschichten am Podium. Felix sogar mit einer eigenen Vergangenheit als 2M2M–Pitcher.

Den Gründern von Vitra Cash ist es halt nicht gelungen, uns ihre Idee so zu präsentieren, dass wir an eine Bewertung von € 16 Millionen glauben konnten und da spielt es auch keine Rolle, ob andere schon daran geglaubt haben. Wir halt nicht.

Wenn man für gerade 1,25 Prozent an einer Idee noch ohne konkretes Geschäft 200.000 Euro aufruft, müssen kritische Nachfragen wohl erlaubt sein. Gerade, wenn sie von so besonders kompetenten und mit der digitalen Welt auch viel mehr als ich vertrauten Investoren wie etwa Alexander Schütz oder Philipp Maderthaner kommen.

Und zum Abschluss noch ein kleiner Tipp – nicht nur im Geschäftsleben, sondern auch im Privaten ist „leicht beleidigt sein“ weder eine besonders erfolgversprechende, noch eine besonders sympathische Eigenschaft…

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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