25.08.2023

Frau im Gründungs-Team in Österreich Dealbreaker bei Startup-Investments

Der aktuelle Female Startup Funding Index zeigt eine massive geschlechterspezifische Schieflage bei Startup-Investments in Österreich.
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Frau Woman Founder Gründerin Business Startup-Investments
(c) Elisa Ventur via Unsplash

Was macht ein Startup für Investor:innen unattraktiv? Ein schlechtes Konzept? Mangelnde Kompetenz? Fehlende Erfahrung? Mag alles sein. Diese objektiv nachvollziehbaren Kriterien sind aber nicht alles. Einer der schlimmsten Dealbreaker bei Startup-Investments in Österreich scheint – wenn man der Statistik folgt – etwas anderes zu sein, das sich objektiv nicht argumentieren lässt: Frauen im Gründer:innen-Team. Das legen die Ergebnisse des aktuellen Female Startup Funding Index von Female Founders, Fund F und EY für das erste Halbjahr 2023 nahe.

Rekordwert bei von Frauen gegründeten Startups, verheerender Wert bei Investments in diese

Demnach haben laut einer Studie des WU Gründungszentrums zwar 36 Prozent der neu gegründeten Startups zumindest eine Frau im Gründungsteam – der höchste Wert innerhalb der EU. Bei Startups, die im ersten Halbjahr 2023 Investment erhielten, trifft das jedoch nur auf 18 Prozent zu. Bezieht man die investierte Summe ein, wird das Verhältnis noch schlechter: Nur elf Prozent des Kapitals flossen zuletzt in von Frauen gegründete oder mitgegründete Startups – sogar eine leichte Verschlechterung im Vergleich zum ersten Halbjahr 2022.

Konkret verzeichnete EY im ersten Halbjahr 2023 in Österreich insgesamt 91 Startup-Investments mit einem Gesamtvolumen von 356 Millionen Euro. Bei 82 Prozent der Runden war das Gründer:innen-Team rein männlich, bei 15 Prozent war es gemischt, nur bei drei Prozent – das entspricht zwei Finanzierungsrunden – war es rein weiblich. Und noch einmal anders aufgedröselt: 15 von 153 Gründer:innen, deren Startup im ersten Halbjahr ein Investment erhielt, waren weiblich – also nur rund jede:r zehnte.

FinTech- und Mobility-Startup-Investments nur an Männer

Am höchsten ist der Frauenanteil mit 50 Prozent im Bereich Professional Services, in dem es allerdings auch nur eine Finanzierungsrunde gab. In den Sektoren Health (25 Prozent; 7 Startups mit Finanzierungsrunden), ClimateTech (25 Prozent, 4 Startups) und Education (20 Prozent; 3 Startups) liegt der Anteil an Gründerinnen ebenfalls überdurchschnittlich hoch. In neun der 14 untersuchten Sektoren bestanden die Gründungsteams der Startups mit Finanzierungsrunden im ersten Halbjahr 2023 ausschließlich aus männlichen Gründern, darunter FinTech, Energy oder Mobility.

Höchster Frauenanteil bei höchsten Startup-Investments

Lisa-Marie Fassl, Managing Partner bei Fund F und Co-Gründerin von Female Founders kommentiert die Schieflage: „Die Gründe dafür sind vielfältig, aber nicht nachvollziehbar, da die Performance von gemischten Teams nachweislich besser ist“. Das zeige auch eindeutig die Auswertung des Gründerinnenanteils nach Höhe der Finanzierungsrunden: „Den höchsten Anteil an Gründerinnen sehen wir bei den wenigen Unternehmen, die es geschafft haben, zwischen zehn und 50 Millionen Euro einzusammeln und entsprechend fortgeschritten in ihrer Unternehmensentwicklung sind. Wirtschaftlicher Erfolg und Diversität gehen also nachweislich Hand in Hand“, so Fassl.

Fassl: „Wenig bis nichts“ von politischer Seite

Einmal mehr stellt die Female-Founders-Gründerin klar: „Ich glaube wir kennen mittlerweile alle die notwendigen Maßnahmen, um mehr Kapital für gender-diverse Teams zu mobilisieren“. Doch von politischer Seite passiere noch immer „wenig bis nichts, das tatsächlich einen relevanten Unterschied macht“. „Um es auf den Punkt zu bringen: ‚Women are over-mentored and underfunded‘. Und das gilt nicht nur für die Startup-Welt, sondern beinahe jeden Bereich der Wirtschaft“, meint Fassl.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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