07.07.2023

Diese drei Fragen sollten Investor:innen KI-Startups stellen

Gastbeitrag. Worauf Investor:innen achten soll, wenn sie sich Startups im Bereich Künstliche Intelligenz (KI) ansehen, erläutert Simon Brendel von dem auf Tech-Due-Dilligence spezialisierten Beratungsunternehmen Philipps & Byrne.
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Simon Brendel, Philipps & Byrne
Simon Brendel, Philipps & Byrne | Hintergrund: Adobe Stock

Künstliche Intelligenz (und insbesondere Generative AI) gilt aktuell als einer der wenigen Bereiche, die dem allgemeinen Downturn in der Startup-Szene standhalten. Investments in AI sind vergleichsweise stabil und es entstehen immer mehr KI-Startups. VCs, die ihren Dealflow prüfen, stellen sich dabei natürlich oft die Frage, ob die Qualität des Machine-Learning-Setups tatsächlich hält, was das Pitchdeck oder die Equity Story verspricht. In diesem Artikel empfehle ich drei Fragen, die jeder VC auf dem Schirm haben sollte, wenn er sich ein KI-Startup anschaut.

Erste Frage: Handelt es sich wirklich um ML oder um ein traditionelles regelbasiertes System?

Zu Anfang sollte man einmal klären, ob das Startup wirklich mit Machine Learning arbeitet oder eher mit einem selbstentwickelten, regelbasierten System. Ist das System selbstlernend und verbessert es sich, wenn es mit mehr Daten trainiert wird? Dann handelt es sich um ML. Darüber hinaus umfasst selbstlernende ML auch selbstüberwachte oder unüberwachte Methoden. Die Frage, ob und wie man eine solche Selbstverbesserung am besten ermöglicht, wird als „Online-Lernen“ bezeichnet.

Wenn es sich um ein System handelt, das nach bestimmten Regeln arbeitet, die von Entwicklern im Voraus festgelegt werden, und das nicht mit Daten oder selbstlernend trainiert wird, ist das in der Regel keine echte KI – zumindest nicht im aktuellen Verständnis.

Zweite Frage: Make or Buy?

Die zweite Frage lautet: Wurde das ML-Modell selbst entwickelt oder wird ein Open-Source- oder proprietäres Modell von Drittanbietern genutzt? Wenn es sich um Open-Source-Modelle handelt, passen die Unternehmen diese Modelle sehr oft für den eigenen Business-Case an. In diesem Fall wird nicht wirklich etwas von Grund auf neu entwickelt, aber es wird auch nicht einfach etwas übernommen, das bereits existiert. Ein Beispiel wäre die jüngste Entwicklung von ChatGPT, bei der die GPT-Modelle von Open.AI verwendet werden können. Sie sind Open Source, und man kann sie unter bestimmten Lizenzmodellen für das eigene Business nutzen.

Die Unterscheidung besteht also darin, ob es sich um externe ML-Fähigkeiten handelt, die für das eigene Business-Modell genutzt und gegebenfalls angepasst werden, oder ob es sich um selbst entwickelte ML handelt. Bei Letzterem handelt es sich dann in der Regel um Deep-Tech-Startups, die eigene Foundation Models oder Large Language Models (LLM) entwickeln und in denen ein viel tieferes technologisches Wissen im Unternehmen vorhanden ist.

Dritte Frage: Mit welchen Daten wurde das ML-Modell trainiert und wem gehören sie?

ML-Modelle entwickeln sich zunehmend zu einer Ware. Der Zugang zu einem ML-Modell stellt also kein Differenzierungsmerkmal mehr für Startups dar. Die wirklich interessante Frage wird sein, von wem und auf welche Weise diese Modelle trainiert wurden. Und mit welcher Art und Menge von Daten.

Wenn das Unternehmen eigene Daten verwendet, gibt es zwei Dimensionen zu bedenken. Erstens: Die Menge der Datenpunkte im Datensatz. Es geht also darum, zu verstehen, wie statistisch signifikant bestimmte Effekte in diesem Datensatz sind. Ein größerer Datensatz ist immer interessanter, da statistische Fehler besser ausgeschlossen werden können und ein höheres Maß an Vertrauen entsteht. Dabei darf der Aspekt der Datenvielfalt nicht unterschätzt werden. Wie gut decken die verfügbaren Daten den Raum ab, in dem das Model lebt. Einige Unternehmen sind in der Lage, riesige Datensätze aus ihren eigenen Betrieben zu produzieren. Oft besteht aber das Problem, dass Datensätze zu klein sind, um wesentliche Verbesserungen in den Ergebnissen der AI zutage zu fördern.

Die zweite Dimension betrifft die Frage nach den Besitzverhältnissen der Daten. Wie ist das Unternehmen an diesen Datensatz gekommen? Ist er öffentlich zugänglich? Wurden sie von bestimmten Lieferanten bezogen? Oder werden sie vielleicht sogar von dem Unternehmen selbst gesammelt? Proprietäre Daten werden in den kommenden Jahren einen echten Wettbewerbsvorteil darstellen. Je privater der Datensatz ist, desto stärker sind die Fähigkeiten des Unternehmens, einen bestimmten Business Case zu bedienen und damit ein erfolgreiches Geschäftsmodell aufzubauen.

Fazit

Unterm Strich sollten VCs also folgende Fragen auf dem Schirm haben: Zuerst muss man herausfinden, ob das Unternehmen wirklich ML-Modelle vorweisen kann oder ob es sich um regelbasierte Systeme handelt. Zweitens müsste man klären, ob das Modell gekauft oder selbst entwickelt wurde. Und drittens muss hinterfragt werden, mit welchen Daten das Modell trainiert wurde. Und hier gilt: Je größer, vielfältiger und privater der Datensatz ist, desto besser für den Aufbau eines differenzierten Modells und den potenziellen Erfolg eines KI-Startups.


Über den Autor

Simon Brendel ist Director New Business beim Beratungsunternehmen Philipps & Byrne mit Sitz in Berlin, das auf Tech Due Diligence spezialisiert ist. Zur Zielgruppe des Unternehmens zählen Investo:innen, Growth-Stage-Startups und Unternehmer:innen. Brendel thematische Schwerpunkte sind unter anderem Themen Strategie, Technologie und Innovationen.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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  • Autor: Simon Brendel

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