16.07.2025
ACCELERATOR

FounderStarter: Unterstützung für Unternehmensgründung

FounderStarter soll angehenden Unternehmer:innen dabei helfen, in nur 14 Tagen ein eigenes Unternehmen aufzubauen.
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FounderStarter - Gründer Alireza Sohrabian (c) FounderStarter

FounderStarter wurde von Alireza Sohrabian gegründet, der bereits mehrfach im Fokus bei brutkasten stand. Der Serienunternehmer und Business Angel hat beispielsweise das Accelerator-Programm BeFounder ins Leben gerufen. Mit diesen Programmen soll speziell migrantischen Gründer:innen der Einstieg ins Unternehmertum erleichtert werden. Brutkasten hat bereits berichtet.

Unterstützung durch Expert:innen

Jetzt hat Sohrabian ein neues Programm gestartet, das völlig unabhängig von den bereits bestehenden Programmen funktioniert, wie er auf brutkasten-Nachfrage betont. Durch die Arbeit an BeFounder erkannte Sohrabian eine Lücke. Trotz des großen unternehmerischen Potenzials in Österreich fehle es an einem klaren, schrittweisen Fahrplan, der praktische Aufgaben mit Expert:innen-Mentoring kombiniert. Aus diesen Überlegungen sei FounderStarter entstanden.

„Täglich spreche ich mit Dutzenden angehenden Gründerinnen und Gründern“, sagt Sohrabian. „Sie stehen oft vor großen Herausforderungen – von der Unternehmensgründung über Steuern bis hin zu Finanzierung und Marketing. Was sie wirklich brauchen, ist ein klarer, praxisorientierter Fahrplan mit Unterstützung durch erfahrene Expertinnen und Experten – und Zugang zu einem starken Netzwerk.“

14-Tage Fahrplan

Die Zielgruppe von FounderStarter sind sowohl Solo-Gründer:innen, KMUs als auch Startup-Teams. Die Online-Plattform von FounderStarter bietet drei spezialisierte 14-Tage-Tracks, die gezielt auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Am 14. Tag schließen die Teilnehmenden mit einem klaren Aktionsplan ab und erhalten sofort Zugang zur Founder Growth Membership. Damit könnn Live Workshops und Mentor:innen-Programme absolviert werden.

„FounderStarter generiert Einnahmen vor allem durch Teilnahmegebühren und monatliche Abonnements für unsere spezialisierten Programme“, erklärt Sohrabian. Zusätzlich kooperiert das Unternehmen strategisch mit Partnerorganisationen, die Gründer:innen und Startups fördern. „Diese möchten wir im Moment aber noch nicht öffentlich kommunizieren, da wir noch ein spezielles Programm planen“, so Sohrabian zu brutkasten.

Alleiniges Projekt

Das Programm wird bislang vollständig eigenfinanziert. „Diese Unabhängigkeit gibt uns die Freiheit, uns ganz auf organisches Wachstum und die stetige Optimierung unserer Programme zu konzentrieren“, betont der Gründer. „Externe Investitionen stehen aktuell nicht im Fokus.“

Bis 2026 wolle man mit dem Programm über 500 Gründer:innen begleiten. Das soll vor allem mit dem Rückhalt eines starken Netzwerks von über 75 erfahrenen Mentor:innen und Unternehmen gelingen.

Der Unterschied zu Sohrabians anderem Accelerator-Programm BeFounder liegt darin, dass dort insbesondere internationale Gründer:innen unterstützt werden sollen. Der Fokus liege dabei auf Finanzierung und Skalierung. Bei FounderStarter hingegen konzentriere man sich auf aufstrebende Unternehmer:innen und unterstütze sie dabei, das eigene Business zu gründen und aufzubauen.

Während Sohrabian BeFounder gemeinsam mit Kambis Kohansal Vajargah gründete, steht er jetzt alleine hinter FounderStarter.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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