09.08.2021

Forum Alpach-Challenges: So löst die junge Community aktuelle Fragen unserer Zeit

Mit den neuen EFA Challenges will das Forum Alpbach die junge Community stärker einbinden. Gemeinsam mit Experten haben Studierende an verschiedenen Projekten gearbeitet, die vor Ort präsentiert werden.
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EFA 2021
© Europäisches Forum Alpbach - Bogdan Baraghin

Das Europäische Forum Alpbach (EFA), das heuer von 18. August bis 3. September 2021 als hybride Konferenz über die Bühne geht, steht dieses Mal unter dem Generalthema „Die große Transformation“. In den Fokus gerückt werden dabei schwerpunktmäßig die drei Bereiche „Die Klimakrise als Chance“, „Die Sicherung von Europas Zukunft“ und „Die Finanzierung von Europas Zukunft“.

EFA Challenges holen junge Community ins Boot

Aufgegriffen wurden diese Bereiche heuer erstmals auch im Rahmen der neuen EFA Challenges, einer innovativen, digitalen Lern- und Kooperationsinitiative, mit der man insbesondere die starke junge Community des EFA stärker eingebunden hat. Diese Initiative bietet Studierenden und jungen Hochschulabsolventen die Möglichkeit, gemeinsam mit Gleichgesinnten an interdisziplinären Lösungen für einige der drängendsten Herausforderungen unserer Zeit zu arbeiten, sich mit verschiedenen Experten zu beraten und sich mit den oben genannten Schwerpunkten des Forums zu beschäftigen.

Entstanden ist die Idee dazu in Anlehnung an die seit 75 Jahren stattfindende Seminarwoche, die Corona-bedingt im Vorjahr zum ersten Mal in der langjährigen Geschichte abgesagt werden musste. Dass sie nicht online durchgeführt werden konnte, war eine große Enttäuschung für das Forum Alpbach Network (FAN), das mehr als 1.000 Studierende aus 70 Ländern zählt, wie Sonja Jöchtl, Managing Director der EFA Foundation schildert. „Ganz nach dem Motto ‚Alpbach ist da, wo du bist‘ haben unsere Studierenden in fast 70 Ländern die sogenannten Alpbach Hubs, also digitale Panels, organisiert. Das hat sehr deutlich gezeigt, dass wir eine Plattform schaffen müssen, auf der ihre Stimmen gehört werden und sie sich beteiligen können“, so Jöchtl.

Sonja Jöchtl Alpbach
Sonja Jöchtl, Managing Director der EFA Foundation © Nurith Wagner-Strauss

Mehr als 400 Studierende mit dabei

Gesagt getan, fiel der Startschuss für das innovative Format der EFA Challenges im März 2021. Jöchtl freut sich, dass die neue Plattform auf so großes Interesse gestoßen ist, denn die Ungewissheit sei anfangs sehr groß gewesen. „Wir haben uns gefragt, ob wir die jungen Menschen überhaupt für unser Konzept und die dahinterstehenden Ideen begeistern können und freuen uns heute sehr, dass unsere Bedenken unbegründet waren.“

Teilgenommen haben letztendlich mehr als 400 Studierende. Die besten 50 Ideen wurden von einer hochkarätigen Jury auf ihre Umsetzbarkeit überprüft. Übrig geblieben sind sieben Teams, die nun die Möglichkeit erhalten, ihre Projekte und Ideen in Alpbach zu präsentieren. Zur Vorbereitung liefen während der Sommermonate Lean Canvas-, Prototyping- und Pitching-Workshops.

Gefragt nach ihren Wünschen für die Challenges sagt Jöchtl: Ich hoffe, dass die Ideen der Teams anerkannt werden und dass wir zu deren Umsetzung beitragen können. Wir haben ein vielschichtiges Netzwerk, und wenn es eine gute Idee ist, finden wir den richtigen Partner, der die jungen Leute nicht ausnutzt. Wir wollen einen Gewinn für die Gesellschaft erzielen und nicht nur die Probleme identifizieren.“ Deshalb sollen die Projekte im Nachgang auch weiterverfolgt werden.

Alexander Van der Bellen EFA 2021
Bundespräsident Alexander Van der Bellen gab die Top Teams im Rahmen der Ideas Ceremony bekannt. © EFA

Die Fragestellungen & Projekte der EFA Challenges

Um der jungen Community Anhaltspunkte für ihre Projekte zu geben, wurden im Vorfeld zu den definierten Programmschwerpunkten des Forums verschiedene Fragestellungen ausgearbeitet. Von diesen ausgehend, sind sieben spannende Projekte entstanden, die wir nachfolgend im Detail vorstellen.

  • Klima: Wie können wir alle für den Klimaschutz mobilisieren? 
Projekt 1: Solarity
Solarity ermöglicht die Nutzung oder Vermietung eines Solarmoduls an einem entfernten Standort über eine App. Ziel ist es, die Entwicklung sauberer Energie zu unterstützen und die Energiekosten eines Haushalts zu senken. Gleichzeitig können die Nutzer die Ersparnisse über die App an eine NGO ihrer Wahl spenden. Die App hilft dabei, ein nachhaltigeres Leben zu führen und die Nutzer von Solarmodulen miteinander zu verbinden.
Idee von: Marina Vanni, Juxhina Malaj, Ivan Knechtl, Muhammad Osama

Projekt 2: Greenie
Die Plattform Greenie befasst sich mit dem Thema Klimawandel auf spielerische, interaktive und informative Weise und richtet sich an Schulen und Schüler. Gleichzeitig werden Regierungen und Unternehmen darin bestärkt, den Klimaschutz voranzutreiben. Greenie ermöglicht es, Herausforderungen zu identifizieren und die Fortschritte von Schülern und Schulen zu messen, zu bewerten und zu belohnen, um so ein Bewusstsein für den Klimawandel zu schaffen. Außerdem sollen Gewohnheiten und Routinen im Umgang mit dem Klimawandel entwickelt werden.
Idee von: Mahmoud Hasan, Laila El Taweel, Salahaldeen Alazaizeh, Khaled Abudari
  • Finanzen: Europa ist vielleicht der beste Ort zum Leben. Wie kann Europa zu einem der besten Orte für Innovation werden? 
Projekt 1: Human Innovation
Ziel des Projekts ist es, ein neues Messsystem für die Innovationsfähigkeit Europas zu entwickeln, das sich auf die Alleinstellungsmerkmale Europas konzentriert: Umweltschutz und Widerstandsfähigkeit, Nachhaltigkeit und nachhaltige Entwicklung, ethische Geschäftspraktiken, Förderung der Menschenrechte, Integration und Gleichstellung. Der Einsatz eines Messsystems für Innovation, das über die reine Ökonometrie hinausgeht und die Nachhaltigkeitsziele einbezieht, könnte eine wirksame Orientierung für eine wirklich innovative, wettbewerbsfähige und vor allem nachhaltige europäische Zukunft gewährleisten.
Idee von: Gaia Grasselli and Karoline Moser

Projekt 2: Triple Helix Model
Über gemeinnützige Organisationen können Angehörige der Roma zwar Mikrokredite erhalten, allerdings fehlt es ihnen oft an einschlägigem Fachwissen und Kenntnissen hinsichtlich der Nutzung dieser wirtschaftlichen Ressourcen. Das soll sich mit dem Triple-Helix-Modell für Innovation ändern, indem akademische Einrichtungen, relevante gemeinnützige Organisationen und Roma über eine digitale Plattform miteinander verbunden werden. So soll eine unkomplizierte Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Institutionen ermöglicht und den Angehörigen der Roma finanzielle Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Idee von: Rafael Quintero, Jakub Haluska, Carlos Vargas and Cosima Rudigier
  • Sicherheit: Welche europäische Zukunft wollen wir, und wie können wir die bestehenden internen Gräben überwinden? 
Projekt 1: A new reality
Das Projekt „A new reality“ bzw. „Eine neue Realität“ will den wachsenden politischen und soziokulturellen Diskrepanzen innerhalb der EU entgegenwirken, indem es Gemeinsamkeiten hervorhebt. Dazu sollen Menschen mit unterschiedlichen Meinungen zusammengebracht und ermutigt werden, sich mit den Standpunkten der anderen auseinanderzusetzen. Die Initiative sieht vorbereitende Workshops vor den eigentlichen Treffen sowie Mediation während dieser vor. Die Workshops sollen die Teilnehmer dazu ermutigen, ihre Standpunkte zu hinterfragen und ihnen Diskussionskompetenzen vermitteln. Aus den Diskussionen sollen im besten Fall tragfähige Kompromisse hervorgehen.
Idee von: Madalin Blidaru, Nadzezhda Hil, Aleksandra Mirkowicz, Carmen Murgu, Dat Tran Thien and Annika Weidmann
  • Urbane Transformation: Wie sieht das künftige Stadtleben im Jahr 2050 aus und wie können Bürger und Unternehmen motiviert werden, in Ideen, Produkte oder Projekte zu investieren, die eine nachhaltige Transformation der Stadt fördern?
Projekt 1: Adaptive Crisis Infrastructure
„Adaptive Crisis Infrastructure“, strebt an, die Widerstandsfähigkeit und Lebensqualität einer Stadt mit Hilfe anpassungsfähiger Infrastruktur im Krisenfall zu stärken. Dafür sind unter anderem Krisenmanagementschulungen für die Bevölkerung vorgesehen. Alle Beteiligten, einschließlich Öffentlichkeit und Privatwirtschaft werden motiviert, die Verantwortung für die Projektfinanzierung und -entwicklung, die Instandhaltung des Standorts zu übernehmen.
Idee von: Thomas Kinneary Sanchez, Katherine Prieto and Joanna Lickiewicz

Projekt 2: My City-Life-Style
„My City Life-Style“ ist eine Mobil- und Web-App, die den Lebensstil von Einzelpersonen und Unternehmen in der Stadt aufzeichnet und datenbasiert analysiert. Auf spielerische Art und Weise vermittelt die App, dass nachhaltiges Handeln einfach ist und Spaß machen kann. Bewohner, Unternehmen, Investoren und Institutionen werden über die App miteinander verbunden und erhalten verschiedene Anreize, Verantwortung zu übernehmen und gemeinsam das Leben in ihrer Stadt zu verbessern.
Idee von: Mirolsav Draganov, Elena Novotni, Nemanja Mitrovic
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03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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