21.10.2021

Forschungsrat: Bei diesen Technologien muss Österreich unabhängiger werden

Die Pandemie hat gezeigt, dass Technologiesouveränität ein wichtiger Faktor ist. Der Forschungsrat empfiehlt, vorhandene Stärken zu nutzen.
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Sabine Herlitschka ist stellvertretende Vorsitzende des Rats für Forschung und Technologieentwicklung © RFTE/Johannes Zinner
Sabine Herlitschka ist auch stellvertretende Vorsitzende des Rats für Forschung und Technologieentwicklung © RFTE/Johannes Zinner

Der Rat für Forschung und Technologieentwicklung (RFTE) berät die Regierung, wenn es darum geht, wie Österreich in Sachen Innovation an die Spitze europäischer Rankings gelangen kann. 80 Prozent der Empfehlungen des Rates würden umgesetzt, wie RFTE-Geschäftsführer Ludovit Garzik in Bezug auf einen Rechnungshof-Bericht betont. Trotzdem scheint das Ziel kaum näher zu rücken: „Wir werden in den Rankings zwar besser“, so Garzik. „Aber andere Länder werden schneller besser“. Im European Innovation Scoreboard hat sich Österreich seit 2019 beispielsweise jedes Jahr um einen Platz verschlechtert und liegt 2021 auf Platz 10 – laut Leistungsbericht des Rates wäre Platz 5 das Ziel.

Technologiesouveränität

Nun hat sich der RFTE mit der Industriestrategie auseinandergesetzt und dafür ein umfangreiches Empfehlungsprogramm vorgelegt. Die Pandemie habe die Notwendigkeit der Technologiesouveränität noch einmal deutlich vor Augen geführt, wie die stellvertretende Ratsvorsitzende und Infineon-Austria-Chefin Sabine Herlitschka betont. Eine größere Unabhängigkeit von internationalen Konzernen bei Schlüsseltechnologien sei deshalb ein wichtiger Punkt in den Empfehlungen zur Industriestrategie. Dabei gehe es keinesfalls um eine Abschottung, sondern darum, bestimmte Bereiche, in denen Österreich und Europa bereits Stärken hat, gezielt zu fördern.

In Österreich sieht der RFTE ein besonders großes Potenzial im Quantencomputing – eine Technologie, die für die staatliche Handlungsfähigkeit besonders kritisch werden könnte, wie es in der Ratsempfehlung heißt. Genannt werden außerdem Technologien wie neue Antriebsformen oder autonomes Fahren, die für die starke Autozulieferindustrie in Österreich und damit für die Sicherheit der volkswirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit wichtig seien.

Nicht nur Green Tech, sondern Tech For Green

Nicht zuletzt liege auch großes Potenzial im Green Deal und da könne Österreich mit Technologien punkten, die eine nachhaltige Transformation ermöglichen. „Dabei geht es nicht nur um Umwelttechnologien an sich“, sagt Herlitschka. „Es geht auch um Tech For Green wie beispielsweise Mikroelektronik, die Viel an Nachhaltigkeit ermöglicht“. Damit spielt die stellvertretende Ratsvorsitzende auch auf Infineon an, die in Österreich Microchips vor allem für Anwendungsfälle im Bereich Energie produziert: „Auf solchen Stärken müssen wir aufbauen“. Nur drei der 20 größten Halbleiter-Unternehmen der Welt seien noch aus Europa heraus gesteuert. „Ohne Halbleiter ist keine Digitalisierung möglich“, sagt Herlitschka, um die Notwendigkeit einer gewissen Technologiesouveränität zu betonen. Für Europa sieht sie neben Mikroelektronik großes Potenzial in Batterietechnologien, Wasserstoff und Biotech/Medizin.

Der Rat hat sich auch damit auseinandergesetzt, was es brauche, um diese Bereiche zu stärken. Neben bekannten Forderungen wie der Stärkung des vorbörslichen Kapitalmarkts zur besseren Finanzierung von Startups, legt der RFTE da beispielsweise einen Fokus auf die öffentliche Beschaffung. Die öffentliche Hand müsse einen Markt schaffen, wenn bestimmte Bereiche in Österreich oder Europa aufgebaut oder zurückgeholt würden. Dafür hat Herlitschka ein prominentes Beispiel aus der Pandemie: „Wenn man die Maskenproduktion nach Europa holt und die öffentliche Beschaffung dann erst wieder Masken in China kauft, wird das nicht funktionieren“. Die öffentliche Beschaffung müsse auf Innovation und Nachhaltigkeit ausgerichtet werden, so die Ratsempfehlung.

Stelle für strategische Intelligenz

In jenen Bereichen, in denen Österreich oder Europa keine Unabhängigkeit von internationalen Lieferketten anstreben kann – etwa bei bestimmten Rohstoffen wie Seltene Erden – da empfiehlt die Ratsvorsitz-Stellvertreterin einerseits „die Abhängigkeit durch Innovation zu reduzieren“ und langfristige Verträge, auf die man sich verlassen könne. Um diese Abhängigkeiten richtig einschätzen zu können und langfristig auf Krisen vorbereitet zu sein, brauche es zudem eine eigene „Stelle für strategische Intelligenz“, die im Wirtschaftsministerium angesiedelt sein könne. Hier empfiehlt der Rat zudem einen Beirat aus Unternehmer:innen, Forscher:innen und Investor:innen.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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