11.06.2021

Forschungsprojekt: Biokistl soll trotz Kühlung emissionsfrei geliefert werden

Ein Lieferwagen mit Kühlaggregat ist in Sachen Umweltschutz eine Herausforderung.
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Die neuen E-Vans vom Biohof Achleitner sollen emissionsfrei fahren © Simlinger/Schachinger Logistik
Die neuen E-Vans vom Biohof Achleitner sollen emissionsfrei fahren © Simlinger/Schachinger Logistik

Obst- und Gemüsekisten möglichst direkt vom Bauernhof haben seit der Coronazeit Hochsaison. Der Trend zu regional und bio hat einen Schub bekommen und Abstandsregeln und Lockdowns Lebensmittel-Lieferungen beflügelt. Letztere sind allerdings nicht unbedingt eine gute Nachricht für die Umwelt. Viele Anbieter setzen deshalb bereits auf Lieferwägen mit E-Antrieb – dann bleibt aber nach wie vor die Kühleinheit, die auch im laufenden Betrieb für umweltschädliche Emissionen sorgt. Diesem Problem widmet sich nun ein Forschungsprojekt beispielhaft am Biohof Achleitner, der vor allem in Oberösterreich, Salzburg und in der Steiermark liefert.

Eine „CO2-neutrale“ Kühleinheit für E-Vans gebe es bisher nicht, heißt es in einer Aussendung von Schachinger Logistik, Initiator des Projekts „Zero Logistics“. „Zulieferer, die lautlos und ohne Abgase die Städte versorgen, insbesondere im Bereich der Kühllogisitik sind eine besondere Herausforderung. Das Projekt ist eine Pionierleistung und mit sehr spezifischem Lösungsansatz“, sagt die Geschäftsführerin des Klima- und Energiefonds Theresia Vogel – das Projekt wird von dem Fonds mit einer Million Euro unterstützt. Den Rest der Gesamtkosten von 1,7 Millionen Euro tragen die Projektpartner, die neben der Schachinger-Tochter iLog und dem Biohof Achleitner auch Energie Ingenieure Consulting, Productbloks, Consistix, Voltia, die Johannes-Kepler- Universität und das Austrian Institute of Technology sind.

E-Autos mit Kühlung haben weniger Reichweite

Für den Biohof Achleitner geht es in dem Projekt auch um die Frage der Reichweite, denn die Kühlung der Lebensmittel braucht genauso Energie wie der Betrieb des Fahrzeugs. „Laut ersten Einschätzungen sind wir bei einer Kühlung der Lebensmittel auf sechs Grad Celsius von Reichweiteneinbußen bis zu einem Viertel ausgegangen. Vermessungen haben jedoch gezeigt, dass die aktuelle Kombination von Fahrzeug und Kälteaggregat wesentlich effizienter betrieben werden kann“, erklärt Nikolaus Skarabela Projektleiter von „Zero Logistics“ sowie CSR – Effizienz- und Mobilitätsbeauftragter bei Schachinger Logistik.

Natürliches Kältemittel

Kältemittel zählen zu den größten Verursachern von Umweltproblemen. Marktübliche Kühlanlagen werden mit umweltbelastenden fluorierten Treibhausgasen betrieben. „Mit Productbloks haben wir einen Partner im Projekt, der mit Propan (R290) auf ein natürliches Kältemittel setzt“, erklärt Skarabela. Damit sei dann schließlich das letzte Puzzleteil für einen umweltfreundlichen Kühltransport gefunden worden: „Wir kennen kein zweites, aktiv gekühltes Fahrzeug, das keine CO2 Emissionen im laufenden Betrieb verursacht, weder durch das Fahrzeug selbst noch durch Kältemittelleckagen der Kühlaggregate“. Propan ist effizient und umweltschonend, allerdings hochentzündlich, weshalb die „CoolBox“ hermetisch abgeschlossen am Dach des Fahrzeugs untergebracht wurde.

Datenbasierte Optimierung

Ein weiterer Schlüsselfaktor sei die direkte Anbindung des Kühlaggregats an die Traktionsbatterie, die Anbindung an die Motorsteuerung und die Überwachung durch Sensoren gewesen. Eine Datenauswertung hat durchaus überraschende Erkenntnisse gebracht: „Wir sehen, dass das Ladevolumen eher geringe, das Öffnen der Türen aber große Auswirkungen auf den Energieverbrauch hat. Die Dauer und Anzahl der Türöffnungen im Betrieb haben uns dabei besonders überrascht“, sagt Productbloks-CTO Dominik Radler.. „Das kann im Zustelldienst schnell 30 bis 50 Kilometer Reichweite kosten.“

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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