26.09.2022

Ford: Fußgänger und Radfahrer sollen App nutzen, um nicht überfahren zu werden

US-Autoriese Ford sorgt mit einer neuen Idee zur Unfall-Prävention für Kopfschütteln: Eine App, die alle Beteiligten nutzen müssten.
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Ford App Unfall Aufgriffsrechte im Gesellschaftsvertrag
(c) fotolia.com - Photographee.eu

Mehr Ampeln, besser sichtbare Schutzwege, Geschwindigkeitsbegrenzungen und weitere Formen der Verkehrsberuhigung – es gibt eine ganze Reihe von Maßnahmen, die ergriffen werden, um Fußgänger:innen und Radfahrer:innen im Straßenverkehr besser zu schützen. Eine neue Idee kam nun vom US-Autoriesen Ford – und wurde gleich gemeinsam mit mehreren großen Partnern, darunter T-Mobile und Ohio State University, in einem „Forschungsprojekt“ umgesetzt: Eine App.

Ford: „Erschwingliche und skalierbare Smartphone-basierte Kommunikationstechnologie“

Es sei eine „erschwingliche und skalierbare Smartphone-basierte Kommunikationstechnologie, die eines Tages dazu beitragen könnte, Autofahrer:innen vor Fußgänger:innen, Radfahrer:innen und anderen Verkehrsteilnehmer:innen zu warnen – selbst vor solchen, die nicht direkt sichtbar sind“, heißt es dazu in einer Aussendung von Ford. Konkret soll bei Autofahrer:innen via Bluetooth ein Alarm ausgelöst werden, wenn sie sich anderen Verkehrsteilnehmer:innen oder etwa auch Straßenarbeiter:innen nähern.

„Fast wie eine komische Drohung“

„Connected Mobility“ wird vielfach als wichtiger Puzzle-Stein in der Zukunft des Verkehrs betrachtet. Doch im Fall Ford müssten alle Beteiligten die App nutzen. Und dieser Umstand sorgt für Kopfschütteln. „Im besten Fall ist das völlig rätselhaft. Im schlimmsten Fall klingt es fast wie eine komische Drohung: Wäre doch schade, wenn Sie unsere App nicht herunterladen und am Ende von einem Truck überfahren werden, oder?“, schreibt etwa ein Kommentator.

Andere Unfallhergänge häufiger

In einem Kommentar in der US-Ausgabe von Vice, in dem ausführlich argumentiert wird, warum der Ansatz von Ford sein Ziel nicht erreichen dürfte, heißt es: „Es ist auch eine groteske Karikatur dessen, wie sich tödliche Unfälle mit Fußgänger:innen und Radfahrer:innen in der realen Welt ereignen, als ob wir, die Fußgänger:innen und Radfahrer:innen dieser Welt, uns hinter Mauern, Bäumen und Lichtmasten am Straßenrand verstecken würden“. Viel typischer seien Fußgänger:innen, die bei dem Versuch sterben, eine breite Straße mit einer hohen Geschwindigkeitsbegrenzung und ohne Zebrastreifen zu überqueren, oder Radfahrer:innen, die auf einer Straße angefahren werden, wo es keine physische Trennung vom Auto-Fahrstreifen gibt.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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