07.03.2023

FoodNotify: Wie es das Startup von der Insolvenz zum neuen Investment schaffte

Das Wiener Startup FoodNotify, das eine F&B-Management-Plattform für Gastronomie, Hotellerie und Kantinen anbietet, musste Mitte Dezember 2022 beim Wiener Handelsgericht einen Insolvenzantrag stellen. Am 1. März stimmten die Gläubiger dem Sanierungsverfahren zu. Mittlerweile konnte das Unternehmen rund um Gründer und CEO Thomas Primus einen neuen Investor für sich gewinnen.
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Thomas Primus
Gründer und CEO Thomas Primus | (c) der brutkasten

FoodNotify gehört zu den „Startup-Urgesteinen“ in Österreich. Bereits 2014 ging Gründer & CEO Thomas Primus mit dem Unternehmen an den Start und digitalisierte in Zusammenarbeit mit Handel und Industrie Lebensmittelinformationen. Über die Software-Lösung konnten Gastrobetriebe zunächst auf eine einfache Art und Weise die EU-Verordnung zu Allergenen in ihren Speisenkarten umsetzen. Später folgten weitere Funktionen, wobei sich FoodNotify zu einer F&B-Management-Plattform für Gastronomie, Hotellerie und Kantinen weiterentwickelte. Nutzer:innen können über die Plattform beispielsweise Rezepte digital hinterlegen, den eigenen Lagerbestand im Überblick behalten oder Lebensmittelbestellungen abwickeln. Auch ein sogenanntes „Demand-Forecasting“ ist möglich, um Lebensmittelverschwendung vorzubeugen. Zu den Kund:innen zählen beispielsweise die Burger-Kette Peter Pane oder die Kantinen von SAP in Deutschland.

Die Gründe für die Insolvenz

Mitte Dezember 2022 musste FoodNotify überraschend Insolvenz anmelden, da der langjährige Investor aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage seine Finanzierungen abrupt stoppte. Im brutkasten-Talk erläutert Primus die Hintergründe. „2021 haben wir mit unserem Investor bereits darüber gesprochen, dass wir expandieren wollen, da die Anzahl der Kunden gewachsen ist“, so der Gründer. Dahingehend wurden Gespräche mit dem Bestandsinvestor bezüglich einer neuen Finanzierungsrunde geführt. Beim Investor, der bereits seit 2017 an Bord ist, handelt es sich um ein Industrieunternehmen, das allerdings den Kapitalbedarf nicht alleine stemmen hätte können. Primus ging daher mit seinem Team auf die Suche nach einem Co-Investor. „Anfang 2022 haben wir uns darauf konzentriert, Kontakt mit verschiedenen Investoren aus ganz Europa aufzunehmen“, so Primus. Mit Ausbruch des Ukraine-Kriegs spitzte sich aber auch für den Bestandsinvestor die eigene Kapitalsituation weiter zu. Als Industrieunternehmen hatte es selbst mit steigenden Gaspreisen zu kämpfen, wie Primus anfügt. Schlussendlich sprang im November 2022 der langjährige Investor für die geplante Finanzierungsrunde ab. „Aus dem operativen Geschäft konnten wir im Dezember die Gehälter der Mitarbeiter nicht mehr finanzieren, wobei im November noch die doppelten Gehälter ausbezahlt wurden“, wie Primus erläutert.

Das Sanierungsverfahren

Am selben Tag, an dem der Bestandsinvestor das Startup über den Absprung informierte, nahm Primus laut eigenen Angaben Kontakt mit erfahrenen Anwälten auf. Die Wahl ist schlussendlich auf einen Anwalt gefallen, der im Insolvenzrecht über viel Erfahrung verfügt. „In dieser Phase war mir wichtig, das Unternehmen bestmöglich zu schützen, da wir eigentlich am Weg zum Break-Even-Point waren“, so Primus. Zudem konnte über den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) dafür gesorgt werden, dass den Mitarbeiter:innen schlussendlich die Gehälter ausgezahlt wurden. Bereits 2022 wurde auch ein Sanierungsplan erstellt, dem die Gläubiger in einer Verhandlung am 1. März 2023 zustimmten. Dazu zählte unter anderem die Bank sowie der Bestandsinvestor. „Ich bin davon ausgegangen, dass wir am 1. März das ‚Go‘ bekommen. Daher bin ich mich bereits vor zwei Monaten auf die Suche nach neuen Mitarbeitern gegangen“, so Primus.

Neuer Investor für FoodNotify

Neben dem Sanierungsverfahren konnte Primus zudem einen neuen Investor finden, der ein Commitment für ein neue Finanzierungsrunde abgegeben hat. Der Investor – der nicht namentlich genannt wird – stammt laut Primus aus dem Bäckerei-Sektor. „Mit dem neuen Investor gab es bereits im Vorfeld ein Vertrauensverhältnis. Zudem hat er gesagt, dass ich an dich als Gründer und Visionär glaube, da du es in den vergangen Jahren bereits bewiesen hast“, so Primus. Mit dem Commitment des neuen Investors konnten zudem zehn neue Mitarbeiter:innen eingestellt werden. Mittlerweile konnte laut Primus auch ein neuer Großkunde gewonnen werden, der in den kommenden Wochen kommuniziert wird. Mit dem frischen Kapital soll nun auch die Software weiterentwickelt werden. „Ich habe jetzt einen 600-PS-Motor im Rücken“, so Primus abschließend. Über die Höhe der Finanzierungsrunde wurde allerdings Stillschweigen vereinbart.


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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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