09.12.2015

Fonds-Closing: 90 Millionen Euro für Speedinvest

Mit dem Closing des zweiten Fonds in der Höhe von 90 Millionen Euro wird Speedinvest zum größten Frühphasen-Fonds in Zentraleuropa. Die Namen der Investoren auf der Liste sind dabei keine Unbekannten: Hermann Hauser, Katharina Klausberger oder Florian Gschwandtner sind dabei.
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(c) Speedinvest: Das Team, das hinter dem heimischen Risikokapitalgeber steht.

„90 Millionen privates Kapital für Startups sind ein ernormes Rufzeichen zum Thema Innovation und Entrepreneurship in Österreich. Das macht uns sehr stolz, aber es bedeutet auch eine große Verantwortung. Das Zusammenspiel aus Risikokapital und Unternehmertum ist der zentrale Baustein für die wirtschaftliche Zukunft Europas, diese gesellschaftliche Verantwortung nehmen wir bei Speedinvest sehr ernst,“ so Gründer Oliver Holle.

Die Erwartungen an den Fonds, der seine Investitionstätigkeiten bereits im März aufgenommen hatte, seien übertroffen worden. Speedinvest ist in Zentraleuropa nun der höchstdotierte Frühphasen-Venture Fonds. Dabei gelang es dem Team, in der Startup-Szene bekannte Investoren, Gründer und das AWS zu überzeugen. Hermann Hauser, der als Pionier der britischen Startup-Szene gilt, ist dabei, wie auch Katharina Klausberger von Shpock und Florian Gschwandtner von Runtastic.

+++ Der Gründertalk mit den Gründern von Shpock, Runtastic und Speedinvest +++

Bereits im Mai gab Speedinvest bereits den Einstieg von New Enterprise Associates (NEA) bekannt. Der weltweit größte VC ist unter anderem an Salesforce und Uber beteiligt.

Das inzwischen 18-köpfige Speedinvest-Team mit Sitz in Wien, München und San Francisco, investierte heuer bereits in 14 Projekte – fünf aus Österreich. Beispiele sind etwa das ÖBB Joint Venture iMobility und Bikemap, eine „internationale Bike-Community“.

Bei einem Kamingespräch mit dem Brutkasten vor wenigen Wochen, verriet Oliver Holle, wieso österreichische Startups einen Vorteil haben. Außerdem erzählt Holle, dass die Qualität der Menschen/Mitarbeiter in Österreich eines der Gründungsmotive für den Speedinvest-Fonds ausschlaggebend gewesen sei. „Ich weiß das aus meiner Zeit als Unternehmer. Unsere Techniker waren fleißig, genau, pünktlich, schnell. Wir haben uns im internationalen Vergleich kein einziges Mal verstecken müssen”, so Holle im Interview. In Österreich finde man viele erfolgsversprechende Startups, die teilweise gerade erst am Schlüpfen sind. Der Frühphasens-Fonds Speedinvest 2 soll daher als Startup-Booster das Ecosystem unterstützen.

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(c) speedinvest: Oliver Holle

Haben österreichische Startups, die in die engere Auswahl kommen einen Heimat-Bonus bei euch?

Oliver Holle: Ja, den gibt es. Wir sind ein österreichischer Investor und wenn wir hier ein gutes Projekt sehen, dann hat es einen Vorteil. Es wäre aber völlig falsch zu glauben, dass man erfolgreich ein rein österreichischer Fonds sein kann. Das geht nicht. An diesem Irrglauben ist die erste Generation zu Grunde gegangen. So wie auch unsere Startups einen weltweiten Maßstab setzen müssen, ist das bei den Investoren ebenso. Nur dann können wir auch Österreich als Hub voranbringen.

Allgemeiner Tenor: In Österreich fehlen zehn weitere Speedinvests. Gibt es hier bald eine Konkurrenz wie unter Startups?

Oliver Holle: Drei oder vier braucht es schon, zehn nicht. Es sind auch andere Fonds im Entstehen. Mehr Diversität auf Investoren-Seite wäre auch gut. Das Thema Konkurrenz ist in Österreich aber irrelevant. Für den Gründer ist es gut, mehr Optionen zu haben und als Speedinvest orientieren wird uns an den europäischen Top-VCs, die wir überholen wollen – nicht an anderen Fonds in Österreich. Es gibt übrigens auch eine wachsende Anzahl von Gründern, die zurückkommen und ihr Geld in Österreich investieren wollen…

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(c) runtastic: Florian Gschwandtner

Vom Gründer zum Angel, wollt ihr als Investoren aktiver werden?

Florian Gschwandtner: Ja. Wir haben schon fünf, sechs Beteiligungen, sind auch mittlerweile siebenstellig in Speedinvest investiert. Wir wollen investieren, müssen aber gleichzeitig auch Runtastic voranbringen. Die nächsten Monate werden sehr intensiv und ich muss direkt beim Team sein. Viele fragen mich seit der Adidas Übernahme, ob ich noch was arbeite. Klar, es geht immer weiter, es muss weitergehen. Die Rolle als Investor wird parallel dazu sein.

Katharina Klausberger: Wenn sich Möglichkeiten einer Beteiligung ergeben, prüfen wir das. Wir haben aber Anteile an Shpock nach der Übernahme von Schibsted behalten, wollen das Unternehmen weiterbringen und zur globalen Marke führen. Da hat man nun nicht allzu viel Zeit daneben. Als Investor bei Speedinvest 2 unterstützen wir aber natürlich indirekt sehr viele Startups.

Was sagt ihr zu euren „Nacheiferern“, die glauben, mit einer Startup-Gründung schnell zu Geld zu kommen?

Florian Gschwandtner: So viele wollen gründen und ein Startup „haben“. Dann wird bis um Mitternacht getrunken und am nächsten Tag geht es ab zehn Uhr Vormittag in die Arbeit. Die ersten Jahre haben wir um sechs Uhr früh gestartet und hatten um zehn, wenn andere aufstehen, bereits vier Stunden gearbeitet. Bei den Gründern heutzutage muss man schon aufpassen: Jeder baut irgendwas und ist super cool. Speedinvest trägt dazu bei, dass der Trend nicht in die falsche Richtung umschlägt. Die Menschen müssen verstehen, dass Startup harte Arbeit ist.

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(c) shpock: Katharina Klausberger

Katharina Klausberger: Niemand sagt, dass es leicht ist, zu gründen. mein Co-Gründer hat davor in der Beratung gearbeitet, eine Branche, die dafür bekannt ist, dass man viel arbeitet. Als Gründer arbeitet man noch viel mehr. Und das braucht es auch, denn man muss 100 Prozent geben – Teilzeitgründen funktioniert nicht.

Florian Gschwandtner: Wir haben sogar zwei Unternehmen gleichzeitig gegründet. Die andere Firma ist im Logistik-Bereich, also ganz was anderes als Runtastic, aber ebenfalls erfolgreich. Aktuell arbeiten dort 35 Leute. Nach zwei Jahren mussten wir aber aussteigen, da wir eben nicht 100 Prozent in beide Unternehmen stecken konnten.

Business-Angel-Freibetrag, Crowdfunding-Gesetz. Wie viel Politik steht auf der Tagesordnung?

Oliver Holle: Natürlich ist es Teil unseres Jobs, Lobbying zu betreiben. Aber in Wirklichkeit haben wir andere Aufgaben und wenn wir unseren Job machen – Politik hin oder her – dann werden wir in Österreich etwas bewirken können.

Florian Gschwandtner: Wenn wir uns auf die Politik verlassen müssen, dann wird das nichts, man muss man selber was tun und aktiv werden. Im Moment werden wir natürlich wahrgenommen. Shpock, Runtastic, Speedinvest – wow! Aber am Ende des Tages ist es gut, dass sich was bewegt und dass etwas passiert. Und zwar wegen der Menschen, die gründen und andere anstellen.

Oliver Holle: Vor drei Jahren hätte niemand geglaubt, dass man aus Österreich heraus zwei so große Firmen bauen kann, dass wir einen 10 Millionen Euro Fonds für Frühphasen Investments starten. Mit diesen ganzen Vorurteilen kann man aber mit Fakten und Tun aufräumen.

++++ Teil 1: Vom Gründer zum Business Angel ++++ 

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03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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