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Sie soll die Konjunktur ankurbeln, indem sie Unternehmen zum Investieren bewegt: Die kürzlich vorgestellte Covid-19-Investitionsprämie. Mit einer Milliarde Euro Budget stehen der aws, die die Förderung umsetzt, dafür insgesamt zur Verfügung. Dass der Etat erheblich höher ausfällt, als bei anderen Corona-Hilfen ist kein Zufall: Die Förderung kann von Unternehmen jeder Größe, also auch Großkonzernen, beansprucht werden. Da kann der Förderbetrag von sieben bzw. 14 Prozent pro eingereichtem Projekt schon einmal recht groß ausfallen – konkret sind im Rahmen des Instruments Förderbeträge bis zu 50 Millionen Euro möglich. Doch wer kann nun wirklich die Covid-19-investitionsprämie für welche Investitionen beantragen? Die aws gab nun die Förderrichtlinien heraus. Die Juristen von Ecovis haben diese zusammengefasst (Anm.: Die Auflistungen im Folgenden sind einem Ecovis-Newsletter entnommen).
Diese Voraussetzungen müssen Förderungswerber für die Covid-19-Investitionsprämie erfüllen
Können tatsächlich alle Unternehmen die Investitionsprämie beziehen? Förderungsfähig sind:
- alle Unternehmen bei entsprechend qualifizierten Investitionen, unabhängig von deren Gründungsdatum, Größe und Branche
- Unternehmen müssen über einen Sitz und/oder eine inländische Betriebsstätte verfügen
Insolvente, staatliche Einheiten und Verurteilte – nicht förderungsfähig sind:
- Unternehmen, wenn gegen sie oder gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Antragstellung
- ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder
- die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger vorliegen
- Unternehmen, die von der Statistik Austria als “Staatliche Einheit” (Kennung S.13) geführt werden (ausgenommen jener, die im Wettbewerb mit Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen)
- Unternehmen, die gegen gewisse Rechtsvorschriften verstoßen haben (zB Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Sicherheitskontrollgesetz, sonstige österreichische Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist)
Diese Investitionen können gefördert werden
Für welche Investitionen bekommt man die Förderung und für welche nicht? In welchem Zeitraum müssen die Investitionen getätigt werden bzw. worden sein? Und in welchen Fällen können 14 statt sieben Prozent gefördert werden?
Art der Investition
Für welche Investitionen gibt es eine Covid-19-investitionsprämie? Förderungsfähig sind:
- Materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen (inklusive geringwertiger Wirtschaftsgüter). Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren.
- Als Neuinvestition kommen auch gebrauchte Güter in Frage, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen handelt.
- Für Förderungswerber, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechner) oder gemäß § 4 Abs 1 EStG ermitteln, sind Neuinvestitionen Investitionen in Wirtschaftsgüter, die erstmalig in das steuerliche Anlagenverzeichnis aufgenommen werden. Wird die Gewinnermittlung per Pauschalierung vorgenommen, sind diese Vorschriften analog anzuwenden.
- Dabei sind folgende Förderunter- und Förderobergrenzen zu beachten:
- Minimal förderbares Investitionsvolumen pro Antrag ist 5000 Euro (exkl USt). Das Mindestinvestitionsvolumen ist antragsbezogen auszulegen und kann daher auch durch mehrere Investitionen erfüllt werden. Sofern daher mehrere begünstigte Investitionen vorliegen, können diese für die Beantragung zusammengerechnet werden.
- Maximal förderbares Investitionsvolumen ist 50 Mio Euro (exkl USt) pro Unternehmen oder Konzern (Verpflichtung zu Aufstellung eines Konzernabschlusses iSd § 244 UGB)
Und welche Investitionen können sich Unternehmen nicht fördern lassen? Nicht förderungsfähige Kosten sind:
- Investitionen in die Errichtung/Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. “Direkte Nutzung” bedeutet eine technische-funktionale Verbindung mit der Anlage. Nicht von der direkten Nutzung erfasst sind die Auswirkungen der Anlage auf Gesamtbauwerke. Konkret zu den nicht förderungsfähigen Investitionen zählen:
- Luftfahrzeuge, PKW, Lastkraftwägen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen (mit gewissen Ausnahmen, etwa Plug-In-Hybriden)
- Anlagen zur Gebäudekonditionierung und Warmwasserbereitung auf Basis fossiler Energieträger
- Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme
- Ausgenommen ist die Investition in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion (Prozessenergie-Einsparung > 10 Prozent) durch die Investition erzielt wird.
- aktivierte Eigenleistungen
- Leasingfinanzierte Investitionen (Ausnahme: Aktivierung beim antragstellenden Unternehmen)
- Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (zB. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten)
- Erwerb von Gebäuden bzw Gebäudeanteilen, zB Geschäftslokalen (ausgenommen Direkterwerb von Gebäuden von Befugten iSd § 117 Abs 4 GewO [Bauträger] unter sinngemäßer Anwendung der nachfolgenden beiden Punkte)
- Erwerb von Grundstücken
- Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind
- Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder Unternehmensübernahme resultieren
- Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten
- Finanzanlagen
- Umsatzsteuer auf die Kosten der förderbaren Investition (Ausnahme: Umsatzsteuer ist nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen → keine Vorsteuerabzugsberechtigung)
Zeitliche Aspekte der Investition
Wann muss die Förderbare Investition erfolgen bzw. erfolgt sei? Details zum Zeitpunkt der Investition:
- Erste Maßnahmen betreffend die Investition müssen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden.
- Erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn.
- Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den ersten Maßnahmen.
Wann muss Inbetriebnahme der Investition erfolgen bzw. erfolgt sein?
- Vor 1.8.2020 darf keine Lieferung, Leistung und Zahlung sowie Baubetrieb und Inbetriebnahme erfolgen.
- Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat bis längstens 28.2.2022 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als 20 Mio. Euro (exkl USt) hat die Inbetriebnahme und Bezahlung – unbeschadet üblicher Haftrücklässe – bis spätestens 28.2.2024 erfolgen (Zeitraum nicht verlängerbar).
Förderungshöhe
Wann wird mit sieben, wann mit 14 Prozent gefördert? Hinsichtlich der Zuschusshöhe besteht folgende Staffelung:
- Der Zuschuss beläuft sich auf 7 Prozent der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen
- Bei förderungsfähigen Investitionen iZm Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science erhöht sich der Zuschuss für diese Teile der Investitionen auf 14 Prozent (im Detail zu den darunter fallenden Investitionen siehe Anhang 1 – 3 der Förderrichtlinie – Link unten).
Covid-19-Investitionsprämie: Abwicklung der Förderung
Einige Punkte sind im Bezug auf die Abwicklung zu beachten, etwa dass diese nach dem “first come – first serve”-Prinzip erfolgt. Die Abwicklung der Förderung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws):
- Der Förderantrag ist über den aws Fördermanager zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 zu stellen
- Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch nach Eintreffen der Förderungsansuchen
- Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, der aws spätestens drei Monate ab der zeitlich letzten Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über den aws Fördermanager vorzulegen. Die inhaltliche Korrektheit der Abrechnungen ist ab einer Zuschusshöhe von 12.000 Euro zusätzlich von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Rechnungen und Zahlungsbelege sowie Jahresabschlüsse samt Anlagenverzeichnis sind auf Verlangen vorzulegen.
- Der Zuschuss wird nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch die aws als Einmalzahlung auf ein inländisches Bankkonto des Förderungsnehmers ausbezahlt.
Dabei sind noch einige Sonderfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Förderung relevant:
- Werden die Investitionskosten gegenüber der Förderungszusage unterschritten, so reduziert sich die Förderung aliquot. Im Falle des Unterschreitens der Förderuntergrenze wird die Förderungszusage widerrufen.
- Der Anspruch auf noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt in folgenden Konstellationen:
- Eröffnung eins Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Förderungsnehmers und ein Sanierungsplan wird nicht angenommen
- Förderungsnehmer stellt Betriebstätigkeit dauerhaft ein
- Abrechnung erfolgt nicht innerhalb der vorgesehenen Frist oder unvollständig
- Unrichtige oder unvollständige Angaben bei Antragstellung/Abrechnung
- Im Falle der Veräußerung des Unternehmens (bzw Unternehmensteilen), Aus- und Umgründung sowie der Übergabe durch Schenkung oder im Erbwege muss der Käufer/Übernehmer sowie das geförderte Unternehmen unter Einbeziehung einer allenfalls entstehenden Konzerns die spezifischen Förderungsvoraussetzungen weiterhin erfüllen.
Auflagen und Bedingungen für die Covid-19-Investitionsprämie
Nicht nur im Vorhinein müssen für die Covid-19-Investitionsprämie Kriterien erfüllt werden. Die Prämie ist unter anderem an folgende Auflagen/Bedingungen gekoppelt:
- Einhaltung der 3-jährigen Sperrfrist
- Geförderte Wirtschaftsgüter sind mindestens drei Jahre bei einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen (zB. kein Verkauf oder Verwendung für Zwecke außerhalb einer österreichischen Betriebsstätte). Eine Ausnahme besteht für Software, die auch international genutzt werden kann.
- Die Frist beginnt unmittelbar nach Abschluss der Investition (dh. Inbetriebnahme und Bezahlung, unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der zu fördernden Investition
- Die Sperrfrist wird nicht verletzt, wenn Wirtschaftsgüter aufgrund von höherer Gewalt oder technischen Gebrechen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, sofern eine Ersatzinvestition getätigt wird, und insgesamt die Sperrfrist eingehalten wird.
- Der Förderungsnehmer hat dem aws alle Ereignisse, welche die Durchführung von Investitionen verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsantrag/-vertrag bzw vereinbarten Auflagen und Bedingungen erfordern würde, aus eigener Initiative unverzüglich bzw. spätestens bei der Abrechnung anzuzeigen
- 10-jährige Aufbewahrungsfrist
- Alle Bücher und Belege sowie sonstige Unterlagen – unter Vorbehalt einer Verlängerung der Aufbewahrungsfrist durch die aws – sind 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung, sicher und geordnet aufzubewahren
- Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe (auf Kosten des Fördernehmers) bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist
Bilanzielle und steuerliche Aspekte
Zusätzlich zur Zusammenfassung der Förderrichtlinien der Covid-19-Investitionsprämie geben die Experten von Ecovis auch noch Tipps zur Bilanzierung und Versteuerung:
Bilanzielle Darstellung im Jahresabschluss
Nachdem es sich bei der Covid-19-Investitionsprämie um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss ohne Gegenleistungsverpflichtung handelt, ist eine Bilanzierung wie folgt zu empfehlen:
- Aktivseitig ist bei Bewilligung ohne Auszahlungsvorbehalt bereits vor tatsächlicher Auszahlung eine Forderung zu aktivieren.
- Passivseitig ist der Zuschuss in einem gesonderten Passivposten zwischen dem Eigen- und Fremdkapital zu erfassen, der über die Nutzungsdauer der Investition erfolgswirksam aufgelöst wird (GuV-Erfassung als sonstige betriebliche Erträge oder offene Absetzung in einer Vorspalte zu den Abschreibungen).
Bilanzierung bei Eintritt einer Rückzahlungsverpflichtung:
- Im Zusammenhang mit der Förderung besteht eine aufschiebend bedingte Rückzahlungsverpflichtung (zB die in der Förderrichtlinie verankerte 3-jährige Sperrfrist).
- Bis zum Eintritt der Bedingung ist von einem nicht rückzahlbaren Zuschuss auszugehen. Erst mit Eintritt der Bedingung ist eine Umgliederung des noch nicht erfolgswirksam erfassten Teiles des Zuschusses in die Verbindlichkeiten vorzunehmen. Ein etwaiger (infolge der vorangehenden Auflösung vorliegender) Fehlbetrag ist aufwandswirksam nachzuerfassen.
- Soweit damit gerechnet werden muss, dass die Rückzahlungspflicht wirksam wird, ist diese im Rahmen einer Rückstellung zu berücksichtigen.
Steuerliche Aspekte
Gemäß § 124b Rz 365 EStG idF KonStG 2020 ist die Investitionsprämie keine Betriebseinnahme und § 6 Z 10 EStG (Kürzung der Anschaffungskosten um steuerfreie Subventionen), § 20 Abs 2 EStG bzw. § 12 Abs 2 KStG (Abzugsverbot für Aufwendungen iZm steuerfreien Einnahmen) sind nicht anzuwenden.
Der Zuschuss kann daher steuerfrei vereinnahmt werden. In den FAQs des aws wird hingegen darauf verwiesen, dass der Zuschuss die abzugsfähigen Aufwendungen (Abschreibungen) im betreffenden Wirtschaftsjahr kürzt.